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Bei Samenspende: Spender muss später genannt werden:


Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat einen Arzt zur Auskunftserteilung über den Samenspender verurteilt, damit das Kind den Namen des biologischen Vaters in Erfahrung bringen kann und weiß, von welchem Mann es abstammt.


Zum Hintergrund:
Das im März 1991 geborene Kind und nun Klägerin war im Jahre 1990 durch künstliche Befruchtung des beklagten Arztes in Essen gezeugt worden.
Die Klägerin hatte versucht, von diesem Arzt Auskunft zu bekommen, wer der Samenspender damals war. Damit wollte die Dame die Information bekommen, von welchem Mann sie abstammt.


Der Beklagte verweigerte mit mehreren Ausreden die Auskunft, hier mit der Begründung:




-Er hatte damals mit dieser Person vereinbart, dass der Samenspender anonym bleibe.
-Das Geheimhaltungsinteresse sei höher zu bewerten als das Auskunftsbegehren der Klägerin.
-Der Arzt sei zur Verschwiegenheit verpflichtet.
-Er könne den Samenspender nicht mehr benennen, weil die entsprechenden Unterlagen nicht mehr vorhanden seien.



Urteil des Gerichts:


Der Auskunftsbegehren der Klägerin ist gegeben. Die Argumente des Arztes sind nicht beachtlich, denn:
-Das Interesse der Klägerin, ihre Abstammung zu erfahren, ist höher als die Interessen des Beklagten und der Samenspender an einer Geheimhaltung der Spenderdaten. Um die Persönlichkeit der Klägerin verstehen und entfalten zu können, muss die Klägerin wissen, vom wem sie abstammt.
-Da der Arzt zur Auskunft verpflichtet ist, verstößt er gegen keine ärztliche Schweigepflicht und begeht auch keine Straftat, wenn er diese Auskunft erteilt.
-Die Auskunftserteilung ist dem Beklagten auch nicht unmöglich, da er in diesem Zusammenhang bereits widersprüchliches bei Gericht vorgetragen hat.

Damit kann die Kläger vom behandelnden Arzt Auskunft über ihre genetische Abstammung verlangen.

Quelle:
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 06.02.2013, Az. I-14 U 7/12 aus der Pressestelle Oberlandesgericht Hamm vom 06.02.13, http://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/presse/02_aktuelle_mitteilungen/19-heterologe-Insemination.pdf

Fazit:
Dieses Urteil wird große praktische Auswirkung haben, da von ca. 100.000 Kindern anonymer Samenspender in Deutschland ausgegangen werden kann.
Diese haben nun grundsätzlich die Möglichkeit, den Namen ihres Spenders in Erfahrung zu bringen.

Rechtanwalt Robert Uhl, 06.02.2013



Probleme mit der Operation oder den Ärzten:




Die Häufigkeit der durchgeführten Operationen pro Jahr nimmt zu. Nach einer wissenschaftlichen Studie vom Juli 2014 sind von 2007 bis 2012 von 17,2 Millionen vollstationären Fällen die Werte nun auf 18,6 Millionen gestiegen, wobei dies 8,4 % sind.

Studie:

Die Studie ist sehr interessant zu lesen und diese finden Sie unter:
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/krankenhaeuser/budgetverhandlungen/mengensteuerung/Gutachten_zur_Mengenentwicklung.pdf

Erhöhung Fallzahlen:
Damit müssten auch die Fehler der behandelnden Ärzte, damit Arzthaftungsfälle angestiegen sein, wobei hierüber nichts zu lesen ist.

Gerichtliches Verfahren:
Denn Arzthaftungsfälle lassen sich oftmals nur über gerichtliche Verfahren lösen, wobei die Beweissituation immer eine große Rolle spielt und für die geschädigten Patienten nicht immer leicht ist. Doch einige Hinweise können hier gegeben werden, um die Situation positiver erscheinen zu lassen:

Problem Aufklärungsbogen:
Unterzeichen Sie niemals einen Aufklärungsbogen, wenn Sie über den Inhalt nicht umfassend und verständlich aufgeklärt wurden. Wenn kurz vor der OP noch schnell der Aufklärungsborgen zur Unterschrift übergeben wird, drängen Sie auf eine Aufklärung.

Konsequenz:
Wenn nicht, hat dies im gerichtlichen Verfahren die Bedeutung, dass z.B. Gefahren einer OP, welche sich verwirklicht haben, bekannt waren und der Patient / die Patientin in die gefährliche Operation eingewilligt hat, obwohl dieses Wissen tatsächlich nicht vorhanden war.

Zeugen:
Nehmen Sie wenn möglich, zu allen Gesprächen mit den Ärzten, Krankenhauspersonal Zeugen mit, bzw. schauen, dass Zeugen vor Ort sind, um Gespräche, Handlungen des Personals später bei Gericht bestätigen können.

Dokumentation:
Wenn Sie oder ein Angehöriger die Notruftaste drücken und niemand kommt kurzfristig, der Tropf nicht zeitnah gewechselt wird etc., stellen Sie dies schriftlich dem Krankenhaus(träger) z.B. per Fax (mit Sendeprotokoll) dar und fordern um Abhilfe.

Wenn nicht und später tritt ein Körperschaden ein, ist die Beweissituation schwierig.

Krankenkasse:
Wenn das Krankenhaus keine Fehler der behandelnden Ärzte einsehen will, können Sie den Kontakt mit Ihrer Krankenkasse aufnehmen, ob ggf. ein kostenfreies Gutachten erstellt werden kann, wonach die Mängel der ärztlichen Leistungen dargestellt werden.
Damit haben Sie einen ersten aussagekräftigen Beweis, mit dem Sie in ein gerichtliches Verfahren gehen könnten. Aber beachten Sie, dass das Gericht immer einen eigenen Gutachter beauftragen wird, welche ggf. die medizinische Situation anders sehen kann.

Fazit:
Also, immer Beweise suchen und sichern.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 17.07.2014





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