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Opferhilfe Bayern – Was ist das?:


Wie sagte der bayerische Innenminister Joachim Herrmann mit Pressemeldung der Bayerischen Staatsregierung vom 24.04.2010 zu Recht: "Wirkungsvoller Opferschutz geht vor Täterschutz.“

Es geht um die Problematik von Strafverfahren, dass die Opfer von Straftaten und deren Angehörige mit ihren erlittene Schäden häufig alleine sind, da die Schäden nicht oder nur teilweise ausgeglichen werden.

Die Straftäter verfügen oftmals nicht über das für einen Schadensausgleich erforderliche Vermögen oder Einkommen.

Diese Problem hat die Bayerische Staatsregierung erkannt und hat am 21.04.2009 beschlossen, dass der Freistaat Bayern eine landesweite Opferhilfe Bayern einrichtet, um Opfer von Straftaten und deren engen Angehörigen in diesen Fällen schnell und unbürokratisch finanziell zu unterstützen.

Bayern ist zwar im Gegensatz zu den anderen Bundesländern ein sicheres Bundesland. Zwei Drittel aller Straftaten werden auch aufgeklärt. Die Opferstatistik 2009 zeigte jedoch ca. 114.000 Opfer, darunter 8.606 Kinder auf.

Deshalb wurde die Opferhilfe Bayern gebraucht und stellt ein gutes Angebot für die Opfer dar. Hierzu Herr Herrmann aus obiger Pressemitteilung: "Wir greifen dabei Opfern im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten finanziell unter die Arme, bauen dabei aber keine Konkurrenz zu Opferhilfeorganisationen wie dem Weißen Ring auf."

Wie sind nun die Voraussetzungen:

1.) Adressat:
Der Antrag ist z.B. unter Mithilfe eines Anwalts zu richten an: Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Prielmayerstr. 7, 80335 München.

2.) Antragsberechtigung:
Antragsberechtigt sind Opfer von Straftaten oder deren enge Angehörige (insbesondere hinterbliebene Ehepartner, Lebenspartner, Kinder oder Eltern).

3.) Formvorschrift:
Eine Formvorschrift für den Antrag gibt es zwar nicht, das Bayerische Staatsministerium hat aber ein Formblatt herausgebracht, welches genutzt werden könnte. Einen Download dieses Formblattes finden Sie z.B. auf der Seite der Rechtsanwaltskammer München unter:

http://rak-muenchen.de/fileadmin/downloads/06-Mitgliederservice/04-Mitteilungsblatt%20Newsletter/02-Newsletter/2010/07-10Finanzielle.pdf?PHPSESSID=d3s6j3bfm2kabplf86g07a9jq4


4.) Prüfung von Leistungen:
Zuwendungen können nur gewährt werden, sofern nicht gesetzliche Leistungen (z.B. über Krankenkasse), die Hilfe anderer Opferhilfeeinrichtungen oder Leistungen des Täters bzw. Dritter (z.B. Versicherungen) in Anspruch genommen werden können.

5.) Begehungsort / Aufenthalt:
Die Straftat muss in Bayern begangen worden sein oder der Antragsteller muss zur Zeit der Tat seinen gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Bayern gehabt haben.

6.) Frist:
Es werden Straftaten nicht mehr berücksichtigt, wenn sie vor dem Jahr 2005 begangen worden sind.

7.) Beweisführung:
Der dem Schaden zugrunde liegende Sachverhalt ist glaubhaft zu machen. Dies setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller eine Strafanzeige erstattet hat und sich mit einer Einsichtnahme der mit der Vorbereitung und Entscheidung über die Bewilligung befassten Personen in die betreffenden Ermittlungsakten sowie mit der Einholung von Auskünften bei sonstigen öffentlichen Stellen (z.B. Versorgungsamt oder Krankenkassen) einverstanden erklärt.

8.) Billigkeit und Bedürftigkeit:
Die Entscheidung über die Gewährung der Hilfe wird nach Billigkeitskriterien und unter Berücksichtigung der Bedürftigkeit des Tatopfers bzw. der Angehörigen sowie der zur Verfügung stehenden Mittel getroffen.

Im Justizhaushalt 2010 ist ein Betrag von 160.000.- € für finanzielle Zuwendungen an Opfer von Straftaten oder deren engen Angehörigen vorgesehen.


Fazit:

Die Opferhilfe Bayern ist eine sinnvolles Angebot einem wirkungsvollen Opferschutz näher zu kommen.

Praxis:

Vor kurzem ging auch ein Schreiben von Dr. Beate Merk in meiner Kanzlei ein, worin sie ihr tiefempfundenes Mitgefühl für das Schicksal eines meiner Mandanten ausdrückte und eine finanzielle Opferhilfe gewährte. Solche Schreiben werden gerne gelesen.

Robert Uhl Rechtsanwalt, 12.11.2010

 







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