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Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29. Juli 2009:



Dieses Gesetz trat am 1. September 2009 in Kraft, wobei nun u.a. mit dem neuen § 1901a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Patientenverfügung per Gesetz definiert ist.

Einzelmandat / Betreuung:
Bei Fragen zur Errichtung, Änderung oder Hinterlegung einer Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung steht Rechtsanwalt Uhl gerne zur Verfügung.

Schulung:
Es besteht auch Schulungserfahrung, wobei Sie für eine größere Gruppe eine Schulung zur Patientenverfügung jederzeit buchen können. Fragen Sie hierzu unverbindlich die Gebühren an.

In der Schulung werden u.a. die neuen § 1901a BGB, § 1901b BGB und § 1901c BGB dargestellt, welche Sie nachfolgend als Gesetzestext (Stand 01.03.2010) sehen.

§ 1901a BGB Patientenverfügung

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

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§ 1901b BGB Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens

(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung.

(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

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§ 1901c BGB Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht

Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Betreuungsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. Ebenso hat der Besitzer das Betreuungsgericht über Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.






Besteuerung von vererbten Immobilien: Achtung gestiegener Sachwertfaktor:



Zum neuen Jahr 2023 wurde die steuerliche Bewertung von Häusern und Eigentumswohnungen geändert. Eine wichtige Änderung betrifft den sogenannten "Sachwertfaktor" von Immobilien.
Mit diesem Faktor wird nun die Lage am Immobilienmarkt in die Bewertung aufgenommen. In einfachen Worten soll aufgezeigt werden, wie begehrt die Immobilie am Markt ist.
Dieser Faktor soll von einem Gutachterausschuss für die jeweiligen Regionen festgelegt werden, wobei die Wertsteigerung bei 20 Prozent und mehr liegen soll.

Hier ist aber Erbrecht mit den steuerrechtlichen Freibeträgen zu beachten:
Wenn jemand sich überlegt, welche Wohnung oder welches Haus wem vererbt werden sollte, dann sollte man die Freibeträge und die Wertsteigerung mit 20 Prozent und mehr im Sinn haben:

Beispiele von Freibeträgen:
Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 Euro
Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro

Berliner Testament
Viele Eheleute nutzen auch das Berliner Testament. Hier erbt die Witwe / der Witwer des zuerst verstorbenen Ehegatten alles. Erst wenn der zweite Ehepartner verstorben ist, erben die gemeinsamen Kinder von dieser Person alles.
Damit ist das Berliner Testament steuerlich ungünstig, weil die Kinder den Freibetrag nur nach dem Tode eines der Elternteile geltend machen können. Denn von dem zuerst verstorbenen Elternteil haben sie nichts geerbt.


Fazit:

Deshalb könnte es sinnvoll sein, durch den gestiegenen Sachwertfaktor auch die Freibeträge zu überprüfen und ggf. eine Anpassung des Testaments durchzuführen.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 13.03.2023





Form eines Testaments:



Wer ein Testament, bzw. Verfügung von Todes wegen, erstellen will, muss zuerst § 2064 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beachten, wo steht: Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.

Welche Form ist nun bei dieser persönlichen Errichtung zu wahren?
Hier sind strenge Formvorschriften gegeben, wobei ein Testament nicht über den PC geschrieben, ausgedruckt und dann unterschrieben werden darf. Dies kommt leider immer noch vor.

Form des § 2247 BGB
(Eigenhändiges Testament):
Hier muss der Erblasser das Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
-> Damit handschriftlich geschrieben und unterschrieben (mit Ort und Datum).

Ab welchem Alter kann ein Testament errichtet werden?
Hier ist die Testierfähigkeit wichtig, wobei § 2229 BGB mindestens ein Alter von 16 Jahren, mit Einsichtsfähigkeit, fordert.

Ehegattentestament:
Wenn Eheleute ein gemeinschaftliches Testament machen wollen, gibt es eine Besonderheit:
Hier genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in obiger Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig (mit Ort und Datum) mitunterzeichnet, siehe § 2267 BGB.
Z.B. die Formulierung: Dies ist auch mein Wille, Max Mustermann, Datum, Ort

Notar:
Ist z.B. aufgrund eines Unfalls derzeit kein eigenhändiges Schreiben möglich, kann hier ein Notar weiterhelfen.

Fazit:
Eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung ist damit hier sehr wichtig.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 07.06.2023







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