Inhaltsverzeichnis:





Bei Vorgehen gegen unrechtmäßiger Rechnung – Auch Ersatz der eigenen Anwaltskosten:


Das Berufungsgericht, Landgericht Mannheim hatte mit Urteil vom 14.1.2010, Az.10 S 53/09 nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden.

Fall:

Die Beklagte betreibt einen Internetauftritt, wobei die Klägerin der Ansicht war, es würde dort eine kostenfreie Leistung (hier das Herunterladen von Programmen) zur Verfügung stellt.

So wurde auf den ersten Seiten der Beklagten kein Hinweis auf die Kosten für dieses Herunterladen von Programmen dargestellt.

Weiterhin drehte es sich hier um Programme, die auf anderen Plattformen kostenlos zum Download angeboten werden. Der Besucher der Seiten der Beklagten konnte deshalb der Meinung sein, dass er jedenfalls einen Teil des Angebots der Beklagten kostenlos erhalten könne.

Bei Download wird der User zu einer Anmeldemaske geleitet, wo der angebrachte Hinweis auf die Kosten einer Anmeldung jedenfalls nicht so leicht erkennbar und gut wahrnehmbar war, wonach ein Durchschnittskunde die Zahlungspflicht nicht sofort feststellen konnte.

Die Beklagte hatte danach eine Rechnung dem Kläger geschickt und einen Anwalt eingeschalten. Der angebliche Schuldner wehrte sich selbst gegen diese unberechtigte Inanspruchnahme mit Hilfe eines Anwalts und klagte diese Anwaltskosten zur Zahlung bei der Beklagten ein.

Entscheidung:

Die Beklagte muss den Schaden bezahlen, gem. §§ 280 I, 311 II BGB. Eine Haftung der Beklagten wäre nur dann nicht gemäß § 280 I 2 BGB gegeben, wenn die Beklagte als vermeintliche Gläubiger nicht zumindest fahrlässig handelt hätte. Doch darauf kann sich die Beklagte nicht berufen. Denn diese wusste aufgrund der unstreitigen Vielzahl von Verbraucherbeschwerden um ihr zumindest missverständliches Angebot.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 04.06.2009, Az.: 14 C 71/09 wurde deshalb zurückgewiesen, wonach die Beklagte zur Zahlung der eingeklagten Anwaltskosten verpflichtet ist.

Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Fazit:

Bei unrechtmäßigen Rechnungen können Sie einen Anwalt einschalten und das hier bezahlte Honorar bei der Gegenseite nach obiger Sachlage einklagen.

Quelle:
Landesrechtsprechung Baden-Württemberg / LG Mannheim Urteil vom 14.1.2010, 10 S 53/09; Im Internet zu finden unter:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Landgerichte&Art=en&Datum=2010&nr=12517&pos=2&anz=3

Rechtsanwalt Robert Uhl, 19.02.2010

 


Neue Widerrufsbelehrung ab dem 11.06.2010:


Bitte beachten Sie, dass für den Vertrieb von Waren und Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Internet) für die Widerrufsbelehrung ab dem 11.06.2010 ein neues Muster gilt.

Hintergrund:

Hintergrund ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht.

Kontakt:

Wenn Sie diese neue Formulierung möchten, nehmen Sie über das Kontaktformular, per Telefon: 0821 / 3 55 30, Fax: 0821 / 5 12 682 oder eMail mit uns Kontakt auf. Wir teilen Ihnen gerne die Kosten mit.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 10.06.2010

 



eBay- Auftritt -> Angebot kann vorzeitig beendet werden:



Zum Internetriesen eBay gab es schon einige interessante Urteile, wobei der nachfolgende, relativ einfach gelagerte Fall, bis zum Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 8. Juni 2011, Az. VIII ZR 305/10 ging:
 
Fall:
 
Der Beklagte stellte als Auktion am 23.08.2009 eine gebrauchte Digitalkamera in eBay für sieben Tage ein. Am 24.08.2009 beendete er das Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger das Höchstgebot von 70.- €. Er fordert vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör. Die Klageforderung betrug 1.142,96 €.
 
Rechtsprechung:
 
Das Amtsgericht, wie Landgericht und BGH gaben dem Kläger nicht Recht. Der Beklagte musste hier nichts zahlen.
 
Gründe:
 
Der BGH ging zuerst auf § 10 Abs. 1 eBay AGB ein. Dort steht:



"Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."
 



Weiterhin wird von eBay zum Auktionsablauf als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.
 
Hierzu wurde dann vom BGH mitgeteilt:
 
Die "gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung ist nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen.
 
Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Darunter fällt natürlich auch der Diebstahl.
 

Quelle:
www.bundesgerichtshof.de, Mitteilung der Pressestelle Nr. 101/2011
Urteil vom 8. Juni 2011, Az. VIII ZR 305/10 ging

Fazit:
 
Bei Diebstahl kann der Anbieter das Angebot vorzeitig beenden. Da die Ware nicht mehr vorhanden ist, kommt kein Vertrag zustande und der potentielle Käufer hat keinen Schadensersatzanspruch.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 09.06.2011

 


Anklage gegen Abofallenbetreiber:


Wie der Nachrichtendienst heise.de am 23.10.2011 mitteilte, hat die Hamburger Staatsanwaltschaft gegen acht Beschuldigte wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs wegen Errichtung von Abofallen Anklage erhoben.

Mit diesen Abofallen im Internet sollen 70.000 User geschädigt und mehr als 5,3 Millionen Euro rechtswidrig und betrügerisch erlangt worden sein.

Mehr Infos finden Sie unter:

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Anklage-wegen-Abzocke-mit-Abofallen-1365351.html

Rechtsanwalt Robert Uhl, 25.10.2011



Massenabmahnung ist missbräuchlich:


Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg durfte sich mit einem Massenabmahner bzgl. Verletzungen des UWGs (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) auseinandersetzen und brachte ein wenig Licht ins Dunkle der Massenabmahner.


Sachverhalt:
Ein Massenabmahner ging wegen fehlendem Impressums in „facebook“ im Jahre 2012 vor, wonach das OLG nun drastisch mitteilte, dass die hier eingelegte Unterlassungsklage des abmahnenden Unternehmens als unzulässig abzuweisen und die Klage hinsichtlich der Abmahnkosten in Höhe von 265,70 € unbegründet ist, gem. § 8 Abs. 4 UWG.


Begründung:
Die Geltendmachung dieser Ansprüche war aus folgenden Gründen missbräuchlich:




a) Innerhalb von wenigen Tagen im August 2012 (08.08. bis 16.08) wurden mindestens 199 Abmahnungen aus obigen Gründen verschickt.
b) Diese "Abmahnwelle" stand in keinem angemessenen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit der abmahnenden Klägerin.

Hierzu nannte das Gericht auch ein paar Zahlen:
Bis zu den Abmahnungen im August 2012 waren Rechnungen von der Klägerin erstellt worden, die Bruttoerlöse von weniger als 50.000.- €, Nettoerlöse in Höhe von knapp 41.000.- € zum Inhalt hatten. Demgegenüber gibt es angefallene Kosten allein für die Abmahnungen in Höhe von 52.874,30 € (199 x 265,70 €). Das bedeutet, den bis zu den Abmahnungen in Rechnung gestellten Forderungen standen allein Forderungen des Anwalts der Klägerin aus den Abmahnungen in Höhe von über 52.000.- € gegenüber. Schon dies allein könnte nach dem OLG eine Rechtsmissbräuchlichkeit darstellen.


c) Kein weiterer Unterlassungsanspruch ist weiterhin gerichtlich beim OLG verfolgt worden.
d) Die Klägerin hat nur durch ein massenhaftes systematisches Durchforsten UWG Verletzungen entdecken können.
e) Das Abmahnunternehmen hatte an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse.



Quelle:
OLG Nürnberg, Urteil vom 03.12.2013, Aktenzeichen:3 U 348/13 aus openJur 2013, 44816

Fazit:
Bisher war es schwer gegen Massenabmahner vorzugehen, doch das OLG Nürnberg war hier sehr bemüht, die Hintergründe aufzudecken. Das abgemahnte (beklagte) Unternehmen kann sich freuen, dass nun keine Zahlungen geleistet werden müssen. Diejenigen Firmen, die schon gezahlt haben, können überlegen, ob sie nun ihre 265,70 € zurückverlangen.


Interessant zuletzt ist, dass derzeit wieder eine neue Streaming-Massenabmahnungswelle losgetreten wurde, wobei die hierfür maßgebliche Kanzlei für Abmahnungen sehr bekannt ist.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 10.12.2013



Unlautere Behinderung durch "Tippfehler-Domain"
:


Fall:
Der Inhaber (und Beklagte) des Domainnamens "wetteronlin.de" (Online ohne „e“ geschrieben) hatte folgendes Geschäftsmodel: Wenn User (m/w) den gewünschten Domainnamen "www.wetteronline.de" im Internet eingaben, um einen Wetterdienst zu erlagen, kamen die Nutzer auf die Seite des Beklagten, wenn durch einen Tippfehler dieses „e“ vergessen wurde. Der Beklagte nutzte seine Internetseite, um auf eine andere Internetseite weiterzuleiten, auf der für private Krankenversicherungen geworben wird.


Verdienstmöglichkeit des Beklagten?
Für jeden Aufruf dieser Internetseite erhält der Beklagte ein Entgelt.

Reaktion der Klägerin:
Die Klägerin betreibt den Domainnamen "www.wetteronline.de" und wollte das Treiben des Beklagten nicht mehr länger dulden. Sie hat den Beklagten auf Unterlassung der Benutzung und Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "www.wetteronlin.de" sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht geklagt.

Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH):
Eine Verletzung des Namensrechts liegt nicht vor, auch ist dem Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens nicht stattzugeben. Aber gegen das Verbot einer unlauteren Behinderung, gemäß § 4 Nr. 10 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wurde verstoßen. Der Verstoß wurde damit begründet, dass hier ein Abfangen von Kunden vorliegt, wobei ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG vorliegt.
Dieser Verstoß wäre nur dann nicht gegeben gewesen, wenn der User auf der sich öffnenden Internetseite sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen worden wäre, dass er sich nicht auf der Seite "wetteronline.de" befindet.

Quelle:
www.bundesgerichtshof.de, Mitteilung der Pressestelle Nr. 10/2014; Urteil vom 22.01.2014, Az. I ZR 164/12

Fazit:
Damit ist nur allen "Tippfehler-Domain"-Betreiber zu raten, baldmöglichst eindeutig und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass der/die User/in sich nicht auf der Internetseite befindet, auf der er/sie gedacht hatte.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 22.01.2014

 





WhatsApp verstößt gegen Gesetz:




WhatsApp Inc. (Beklagte) wurde von der Verbraucherzentrale Bundesverband (Klägerin) auf Unterlassung vor dem Landgericht Berlin verklagt, wonach einige rechtliche Vorschriften nicht beachtet werden sollten.

Zuerst was ist WhatsApp?

Dies ist ein international bedeutender internetbasierter Dienst für den Austausch von u.a. Textnachrichten, wobei die deutschen User in die Millionen gehen. Das Unternehmen hat ihren Sitz in Nordamerika.

Was wurde von Verbraucherseite gerügt?

A) Unter www.whatsapp.com sei nicht leicht, unmittelbar und ständig verfügbar:


1.)    der Vertretungsberechtigten der Beklagten,
2.)    die geographische Anschrift, unter der die Beklagte niedergelassen ist,
3.)    einen zweiten Kommunikationsweg neben der E-Mail-Adresse,
4.)    das öffentliche Register, in das die Beklagte eingetragen ist sowie die in diesem Register verwendete Kennung



B) Die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) seien nicht in deutscher Sprache verfügbar.


Urteil des Gerichts:

Der Vortrag der Klägerin ist richtig, die Klage ist zulässig und begründet, da zu Punkt A die Beklagte die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 Telemediengesetz (TMG) vorgeschriebenen Informationspflichten erfüllen und ihre unzureichende Anbieterkennzeichnung ergänzen muss.
Nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1,4 Abs. 1,2 UKIaG hat der Kläger weiterhin einen Anspruch darauf, dass die Beklagte es unterlässt, deutschen Verbrauchern und Verbraucherinnen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nur in englischer Sprache anzubieten, wonach auch Punkt B rechtsgemäß von der Klägerin gerügt wurde.

Wie hat sich WhatsApp Inc. verhalten?

Gar nicht, wonach ein Versäumnisurteil ergangen ist.

Quelle:
Landgericht Berlin, Versäumnisurteil vom 09.05.2014, Geschäftsnummer. 15 0 44/13, zu finden unter: http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/WhatsApp-LG-Berlin-15_0_44_13.pdf

Fazit:
Auch die amerikanischen Firmen müssen sich in Deutschland an deutsches Recht halten, wonach der Verbraucher / die Verbraucherin die Informationen bekommen muss, welche rechtlich vorgeschrieben sind. So sind zum Unternehmen zahlreiche Angaben zu machen, wie auch eine verständliche, damit deutsche, Fassung der AGBs zu liefern.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 05.08.2014


Probleme mit Uber:



Wer oder was ist Uber?

Uber ist ein Unternehmen, welches eine Plattform im Internet und über Handy-Apps anbietet. Über dieses jeweilige Medium werden Fahrgäste an Mietwagen mit Fahrer, hier Uber Black, und/oder auch private Fahrer, hier über Uber Pop, zur Personenbeförderung vermittelt. Uber übernimmt die Zahlungsabwicklung zwischen Gast und Fahrer und erhält für die Vermittlung eine Entlohnung.
Die Vermittlung gerade über eine Taxi-App könnte interessant für die deutschen Uber-User erscheinen.

Probleme:

Es könnte hier gegen das deutsche Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verstoßen werden, da z.B. Fahrten an private Fahrer ohne Führerschein zur Fahrgastbeförderung vermittelt werden.

Aktuelle Situation:

Wie die dpa veröffentlichte, liegt nun eine Einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vor, wonach nun ein einzelner Uber-Fahrer mit Erfolg angegriffen wurde.

Die Richter untersagten dem Fahrer:



im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Beförderungswünsche von Fahrgästen über den Dienst „Über Pop“ der technischen Applikation „Uber“ anzunehmen und hierfür den von Uber für die Fahrt vorgegebenen Betrag zu vereinnahmen, ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG zu sein, es sei denn, das vom Antragsgegner vereinnahmte Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die reinen Betriebskosten der Fahrt.



Weiterer Ablauf:

Dagegen könnte der Antragsgegner noch den Widerspruch einlegen und über das Gericht entscheiden lassen.

Quelle:
http://docs.dpaq.de/7865-beschluss_lg_adler_2014-09-08.pdf; Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.09.2014, Az. 2-06 O 318/14

Fazit:
Die Taxidienstleistungen sind in Deutschland über das PBefG genau geregelt, womit auch der Beförderungsgast geschützt wird. Zwar hat Uber weltweit wohl einen großen Erfolg, doch ein deutsches Gesetz kann nicht ausgehebelt werden. Der weitere Ablauf wird mit Spannung entgegen gesehen.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 11.09.2014


Gericht: Google muss erreichbar sein:



Die Verbraucherzentrale Bundesverband ging erfolgreich gerichtlich gegen Google vor, da die direkte Kommunikationsmöglichkeit der Verbraucher/Verbraucherinnen nicht gegeben ist.

Google darf die Anfragenden, die sich per E-Mail an die von Google im Impressum angegebene Support-Adresse wenden, nicht die Kommunikationsmöglichkeit per E-Mail versagen.

Bisheriger Ablauf:

Die Google-Nutzer (m/w), die sich mit ihren Fragen an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse support-de@google.com wendeten, erhielten jeweils nur eine automatisch generierte Antwort. Diese hatten den Hinweis: „Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können.“

Die User bekamen dann eine Selbsthilfe-Anleitungen im Internet und Kontaktformulare, die neu auszufüllen gewesen wären.

Gericht:

Das Landgericht Berlin forderte nun mit Urteil vom 28.08.2014 Google auf, dies zu unterlassen und bezog sich auf § 5 TMG (Telemediengesetz) das unter Nr. 2 zu den allgemeinen Informationspflichten vorsieht:

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:



Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.




Dies wurde durch die beklagte Fa. Google Inc. nicht beachtet, da ein schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation dann nicht gegeben ist, wenn nur die von der Beklagten angegeben eMail-Adresse in Kombination mit dem System aus automatisierter Antwort und Weiterleitung auf die Hilfeseiten mit den entsprechenden Kontaktformularen vorliegt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Google in die Berufung gehen könnte.

Quelle:


http://www.vzbv.de/13837.htm; Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.08.2014, Az. 52 O 135/13; http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/google-lg_berlin-2014-08-28.pdf

Fazit:

Die elektronischen Kontaktformulare sind weit verbreitet, da kein Personal für den Support abgestellt werden muss. Dennoch muss im Internet aber ein Unternehmen schnell und leicht erreichbar sein. Hierzu bietet sich das eMail an, wobei die Anfrage dann aber auch vom Support persönlich beantwortet werden sollte.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 12.09.2014




Keine Sittenwidrigkeit beim eBay - Schnäppchen:



Der Bundesgerichtshof (BGH) durfte folgenden Fall bezüglich angeblicher Sittenwidrigkeit entscheiden:

Fall:
Der Verkäufer und später Beklagte versuchte über eBay sein Auto zu verkaufen. Er bot die Ware zum Mindestgebot von 1.- € an. Der Bietende und spätere Kläger bot in der eBay-Auktion 1 € und setzte eine Preisobergrenze von 555,55 €.
Einige Stunden danach brach der Beklagte die eBay-Auktion ab, wobei er später die Erklärung lieferte. Denn er hatte einen Käufer außerhalb von eBay gefunden, der 4.200 € für den Wagen zahlte.
Der Kläger macht daraufhin einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung geltend. Der Schadensersatz wurde mit 5.249 € eingeklagt, da der Kläger vortrug, dass der Pkw einen tatsächlichen Wert von 5.250 € hatte.

Bisherige Entscheidungen:
Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Berufung des Beklagten war erfolglos. Der Beklagte legte daraufhin Revision beim BGH ein.

Urteil des BGH:
Die Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Der Schadensersatz muss bezahlt werden. Das Rechtsgeschäft ist wirksam abgeschlossen worden. Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.

Der BGH führte hier aus:


Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.



Quelle:
BGH, Urteil vom 12.112014, Az. VIII ZR 42/14; Mitteilung der Pressestelle Nr. 164/2014, www.bundesgerichtshof.de

Fazit:
Zu extremen Missverhältnissen bei Kaufverträgen über Auktionsplattformen gibt es schon einige Urteile, wobei vorliegend das Gericht sich auf die freie Entscheidungsmöglichkeit des Beklagten berufen hatte. Wenn jemand mit einem Euro die Ware einstellt, muss auch das das Risiko eines ungünstigen Auktionsverlaufs damit übernommen werden.

Also damit zuerst prüfen, zu welchem Wert die Ware eingestellt werden soll und die Gefahr des nicht berechtigten Auktionsabbruchs bedenken.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 12.11.2014



Der Fliegengitterfall - Bewertungen im Internet:



Stellen Sie sich vor, dass Sie mit einer gekauften Ware unzufrieden sind und den Verkäufer deshalb negativ im Internet bewerten. Eigentlich ein gewöhnlicher Fall, außer der Käufer wird dadurch vom Verkäufer auf sehr hohe Zahlungen verklagt.

Fall:
Der Kläger ging mittlerweile schon in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht München gegen den Beklagten vor, indem Unterlassungsansprüche und Zahlungsansprüche wegen behaupteter kreditschädigender Bewertungen im Internet durch den Beklagten begehrt wurden. Das erstinstanzliche Gericht (hier Landgericht Augsburg, Urteil vom 30.07.2014, Az.: 021 0 4589/13) gab dem Kläger aber nicht Recht. Deshalb kam das Verfahren zur zweiten Instanz mit der Berufung.

Was wollte der Kläger?
Es sollte von der Gegenseite unterlassen werden, auf Internetverkaufsplattformen wie Amazon und Ebay bei der Produktbewertung eines bestimmten Fliegengitters folgende oder inhaltsgleiche falsche Tatsachenbehauptungen und damit in Verbindung stehende negative Äußerungen über den Kläger und seine Verkaufstätigkeit zu verbreiten.

1.) Die Unterlassung bezog sich auf folgende Formulierungen:
-,,In der Anleitung steht ganz klar, man muss den Innenrahmen messen, das ist falsch! Damit wird das Ganze zu kurz!",
 - ,,In der Anleitung steht ganz klar, man muss den Innenrahmen messen, das ist falsch! Damit wird das Ganze zu kurz! Ich habe beim Verkäufer angerufen, Fazit: Er will sich dazu lieber nicht äußern, alleine das ist eine Frechheit",
- Weiterhin ist zu unterlassen, folgende oder inhaltsgleiche Äußerung über den Kläger im Zusammenhang mit dem Kauf des gegenständlichen Fliegengitters über die Verkaufsplattform Amazon vom 28.06.2013 zu behaupten und/oder zu verbreiten: ,,Vk reagiert nicht", insbesondere wie im Garantieantrag des Beklagten vom 03.10.2013 geschehen,

2.) Ebenso sollte der Beklagte verpflichtet werden, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aufgrund der falschen Tatsachenbehauptungen und damit in Verbindung stehenden negativen Äußerungen über den Kläger und seine Verkaufstätigkeit in der Produktbewertung des gegenständlichen Produktes auf der Verkaufsplattform Amazon noch entstehen wird.
3.) Auch sollte der Beklagte für diesen Schaden eine Zahlung von gesamt 39.263,14 € an den Kläger leisten.
4.) Dazu wären noch die Anwalts- und Gerichtskosten zur Zahlung gekommen, wenn der Kläger gewonnen hätte.

Der Kläger verlor aber auch in der Berufungsinstanz.

Das Berufungsgericht führte hierzu aus:

Die Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung war zu überprüfen.
Zur ersten Ziffer wurde dargelegt, dass mit den Äußerung des Beklagten ,,in der Anleitung steht ganz klar, man muss den Innenraum messen, das ist falsch! Damit wird das Ganze zu kurz!" keine Tatsachenbehauptung gegeben ist, sondern ein Werturteil steht hier im Vordergrund.
Der Beklagte wollte dabei mitteilen, dass er die Montageanleitung für falsch hält und ihre Befolgung zu einem nicht gewünschten Ergebnis führt. Dies ist nach den Grundsätzen des Bundesgerichthof (BGH, Urteil vom 16.12.2014, Az.: VI ZR 39/14) insgesamt als Meinungsäußerung zu qualifizieren, die vom Grundrecht aus Art. 5 Abs. I Satz I Grundgesetz (GG) geschützt wird.
Ähnliches gilt zur Äußerungen des Beklagten ,,Ich habe beim Verkäufer angerufen, Fazit: Er will sich dazu lieber nicht äußern, allein das ist eine Frechheit". Auch hier handelt es sich um eine Äußerung, die Tatsachen und Wertungselemente enthält. Für die Abgrenzung sind deren Sinn und der Zusammenhang, in dem diese Äußerung gefallen ist, zu überprüfen. Nach diesem Sinngehalt ist dies als Werturteil einzustufen, wobei erneut Art. 5 Abs. I Satz I GG den Schutz für diese Äußerung bietet.
Zur Äußerung ,,VK reagiert nicht." ist zu beachten, dass der Kläger keinen Nachweis lieferte, dass dieser Wortlaut auch vom Beklagten stammt. Daneben ist diese Äußerung in ihrem Zusammenhang und nach ihrem Sinngehalt auch als Werturteil zu sehen.

Fazit Gericht:
Das Ersturteil des Landgerichts Augsburg ist in vollem Umfang als zutreffend zu bewerten. Die Berufung wurde durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Quelle:
OLG München, Beschluss vom 12.02.2015, Az. 27 U 3365/14, http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/1543-OLG-Muenchen-Az-27-U-336514-Kein-Schadensersatz-wegen-Kuendigung-eines-Online-Shops-bei-schlechter-Bewertung.html

Fazit:
Bei solchen Bewertungen ist also immer zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerungen zu unterscheiden, wobei Sie immer bei Meinungsäußerungen bleiben sollten.
Im Detail kann dies aber schwierig sein, da z.B. der Strafrechtskommentar bei der üblen Nachrede (§ 186 Strafgesetzbuch) zur Definition einer Tatsache schreibt, dass die Tatsache alles ist, was wahr oder falsch sein kann und insoweit als Tatsachenbehauptung der Nachprüfbarkeit zugänglich ist, ohne dass es auf die naturwissenschaftliche oder technische Möglichkeit eine Beweises ankommt (Fischer, Kommentar zum StGB, § 186, R. 2). Die Abgrenzung zum Werturteil kann im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein, siehe Fischer a.a.O., § 186, R. 3.
Damit sollten Sie bei Abgabe Ihrer Bewertungen immer gut Ihren Bewertungstext überprüfen, bevor Sie diese veröffentlichen.

Rechtsanwalt Robert Uhl


Einladungs-E-Mails von "Facebook" stellen unzumutbare Belästigung dar:



Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14.01.2016 "Facebook" u.a. eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung vorgeworfen.

Hintergrund:
"Facebook" hält eine Funktion "Freunde finden" vor, wonach der Nutzer veranlasst wird, seine E-Mail-Adressdateien in den Datenbestand von "Facebook" zu importieren und Einladungs-E-Mails an bisher nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen zu versenden. Der seit November 2010 zur Verfügung gestellten Registrierungsvorgang für die Funktion "Freunde finden" wurde nun auch überprüft.

Kläger:
Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland, nimmt die Beklagte (in Irland ansässige Betreiberin der Internet-Plattform "Facebook" für Europa.) auf Unterlassung in Anspruch. Der Kläger trägt vor, dass der Versand von Einladungs-E-Mails an nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen eine den Empfänger belästigende Werbung darstellt, gem. §§ 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG. Weiter wird vorgetragen, die Beklagte täusche die Nutzer im Rahmen ihres Registrierungsvorgangs in unzulässiger Weise darüber, in welchem Umfang vom Nutzer importierte E-Mail-Adressdateien von "Facebook" genutzt würden.

Urteile:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung von "Facebook" hatte keinen Erfolg. Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Begründung:
Die Einladungs-E-Mails der Beklagten an die Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar.

Dort steht:
Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt.

Die Einladungs-E-Mails stellen Werbung von "Facebook" dar, auch wenn ihre Versendung durch den sich bei "Facebook" registrierenden Nutzer ausgelöst wird, weil es sich um eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Funktion handelt, mit der Dritte auf das Angebot von der Beklagten aufmerksam gemacht werden sollen.
Die Einladungs-E-Mails werden vom Empfänger nicht als private Mitteilung des "Facebook"-Nutzers verstanden, sondern als Werbung von "Facebook".

Weiter:
Durch die Angaben, die die Beklagte im November 2010 bei der Registrierung für die Facebook-Funktion "Freunde finden" gemacht hat, hat "Facebook" sich registrierende Nutzer entgegen § 5 UWG über Art und Umfang der Nutzung der E-Mail-Kontaktdaten getäuscht. Der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis "Sind deine Freunde schon bei Facebook?" klärt nicht darüber auf, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolgt, die noch nicht bei der Beklagten registriert sind. Die unter dem elektronischen Verweis "Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert" hinterlegten weitergehenden Informationen können die Irreführung nicht ausräumen, weil ihre Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht sichergestellt ist.

Quelle:

BGH, Urteil vom 14.1.2016, Az. I ZR 65/14, www.bundesgerichtshof.de; Mitteilung der Pressestelle Nr. 7/2016

Fazit:
Auch ein amerikanisches Großunternehmen muss sich an deutsches Wettbewerbsrecht, ohne Irreführungen und Belästigungen, halten. Wir dürfen gespannt sein, wie "Facebook" dies nun umsetzen wird.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 14.01.2016



eBay: gebrauchter PKW Golf 6 für 1,50 € = Auktion zulässig:



Der Bundesgerichtshof (BGH) als höchstes deutsches Zivilgericht, mit Sitz in Karlsruhe, hat sich mit einem sehr interessanten eBay – Fall befassen dürfen.

eBay-Auktion:
Zuerst hat der BGH grundsätzliches zum Vertragsschluss bei eBay-Auktionen mitgeteilt, welches noch nicht allen eBay-Mitgliedern bekannt ist.
Der Vertragsschluss über eBay kommt nicht nach § 156 BGB, hier die Versteigerung, zustande.
Gesetzestext, § 156 BGB:
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

Die Verkaufsplattform eBay bietet keine Versteigerungen im rechtlichen Sinne an.
Der Vertragsschluss ist durch Angebot und Annahme, gemäß §§ 145 ff BGB, gegeben.
Gesetzestext, § 145 BGB:
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Gesetzestext, § 147 BGB:
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.


Sachverhalt in eBay:
Maßgeblich war hier ein angebotener gebrauchter PKW Golf 6, mit einen Startpreis von 1 €.
Dieser Startpreis wird sehr oft benutzt, da auch damit eBay-Verkaufsgebühren günstiger sind. Das Problem ist nur, wenn ein Höchstgebot mit nur 1 € nach Zeitablauf gegeben wäre, käme ein rechtgültiger Vertrag mit diesem sehr geringem Preis zustande, wobei das Auto aber einen angenommenen Marktwert von 16.500 € hatte.

Ablauf der Auktionen:
Ein unbekannt gebliebener Fremdbieter bot 1.- € für das Auto. Als weiteren Fremdbieter beteiligte sich der Kläger der 1,50 € und weitere Gebote abgeben wollte, da er das Auto liebte, wobei er aber vom Beklagten, der über ein zweites Benutzerkonto Eigengebote abgab, immer wieder überboten wurde.

Eigengebote zulässig?
Derartige Eigengebote sind nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay unzulässig!
Bei Auktionsende lag ein "Höchstgebot" des Beklagten über 17.000 € vor, so dass der Kläger mit seinem danach in gleicher Höhe abgegebenen Gebot nicht mehr beachtet wurde.
Reaktion des Klägers:
Der Kläger meinte, er hätte das Kraftfahrzeug für 1,50 € (auf 1 € nächsthöherer Bietschritt) gekauft, da er ohne die unzulässige Eigengebote des Beklagten die Auktion bereits mit einem Gebot in dieser Höhe "gewonnen" hätte.
Ansicht des Beklagten:
Der Beklagte äußerte sich hier so, dass er das Fahrzeug bereits anderweitig veräußert hätte. Damit machte der Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe des von ihm mit mindestens 16.500 € angenommenen Marktwerts des Autos geltend.

Instanzenlauf:
Die Schadensersatzklage hatte in der ersten Instanz (Landgericht Tübingen) Erfolg 
Auf die Berufung des Beklagten hatte aber das Oberlandesgericht Stuttgart die Klage abgewiesen (Begründung: Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen zu einem Preis von 17.000 € kam zustande), wobei der Kläger keinen Erfolg mehr hatte und den BGH bemühte.

Urteil des BGHs:
Der BGH hatte festgestellt, dass der Verkäufer im Rahmen einer Internetauktion auf von ihm selbst zum Kauf angebotenen Wagen Gebote abgab, um auf diese Weise den Auktionsverlauf zu seinen Gunsten zu manipulieren. Das von einem Anbieter im Rahmen einer eBay-Auktion erklärte Angebot richtet sich aber nur an eine andere Person, damit an einen von ihm personenverschiedenen Bieter. Damit konnte der Beklagte durch seine Eigengebote keinen Vertragsschluss ermöglichen. Der Kläger konnte damit den streitgegenständlichen Gebrauchtwagen zum Preis von 1,50 € ersteigern.  
Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Entscheidung des Landgerichts in erster Instanz wiederhergestellt.
Das höchste zum Auktionsablauf abgegebene Gebot stammt vom Kläger mit 1,50 €, wobei nicht 17.000 € den Kaufpreis darstellten. Die unwirksamen Eigengebote des Beklagten waren nicht zu beachten und der Kläger war mit dem nächsthöheren Gebot von 1,50 € Höchstbietender.

Sittenwidrigkeit?
Könnte die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages gegeben sein, wenn das Auto weit unter dem Verkehrswert liegenden Betrag „ersteigert“ wurde? Nein, denn dies macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus. Der jeweilige Auktionsgegenstand soll zu einem "Schnäppchenpreis" ersteigert bzw. gekauft werden. Der Umstand, dass der Kläger nach dem Auktionsergebnis die Lieferung des Fahrzeugs für den Kaufpreis von 1,50 € beanspruchen konnte, beruhte allein auf dem erfolglosen Versuch des Beklagten, den Auktionsverlauf in unlauterer Weise zu manipulieren.

Quelle:
www.bundesgerichtshof.de, Mitteilung der Pressestelle Nr. 144/2016, Urteil vom 24. August 2016, Az. VIII ZR 100/15

Fazit:
Zu eBay gibt es zahlreiche, sehr interessanten Entscheidungen, z.B. ob wertvolle Gegenstände zu günstigen Preisen ersteigert bzw. gekauft werden können.
Wenn wie im vorliegenden Falle der Verkäufer selbst mitbietet, um die Gebote in die Höhe zu treiben, kann der Käufer auch höchst wertvolle Artikel zu günstigen Preisen rechtsgemäß erwerben.
Der Käufer kann sich zwar nicht an seinem schönen neuen bzw. gebrauchten Wagen erfreuen, aber an 16.500.- €!

Funktionsweise eines Bietagenten:
Wie funktioniert ein Bietagent, den der Verkäufer eingesetzt haben könnte?
So stellt z.B. die Computerzeitschrift Chip unter http://praxistipps.chip.de/ebay-bietagent-welcher-ist-der-beste_30868 den kostenlose Ebay-Bietagent: Biet-O-Matic vor.
Dort steht:
Der Bietagent Biet-O-Matic gibt Gebote automatisch ab und kann sogar auf die Sekunde genau eingestellt werden. Sie können auch bieten, ohne bei Ebay online zu sein. Somit ist Ihr Gebot und damit die Auktion nicht abhängig von Ihrem Terminplan.

Die Preismanipulation des Verkäufers bei eBay-Auktion wird im Übrigen mit den schönen deutschen Ausdruck "Shill Bidding" bezeichnet!

Rechtsanwalt Robert Uhl, 13.09.2016



 Objektive Preisvergleiche müssen objektiv sein:


Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) durfte sich mit dem Internetportal www….24.de beschäftigen, auf dem die Nutzer eine Vielzahl von Produkten, Dienstleistungen und Versicherungen vergleichen. Mit der Angabe „Transparente und objektive Preisvergleiche" dieses Internetportals, sollte die Objektivität und Neutralität ausgedruckt werden.

Vergleichsportale:
Zahlreiche Internetnutzer (m/w) suchen Internetseiten mit Preisvergleichen auf, um ein wenig beim nächsten Einkauf, Versicherungsabschluss oder Reise sparen zu können.


Gefahren:
Zeit Online stellte z.B. am 17.01.2013 unter der Überschrift „Der Preis ist nicht alles“ dar:
Was den meisten nicht bewusst ist: Die Portale sind nicht unabhängig, auch wenn sie sich gern selbst so darstellen. Ihr Geschäftsmodell ähnelt dem von Versicherungsvertretern, auch sie erhalten für vermittelte Verträge Geld von den Anbietern. Und sie erfassen nicht den ganzen Markt: In die Rangliste kommt meist nur, wer zahlt…(Quelle: http://www.zeit.de/2013/04/Stromanbieter-Vergleichsportale-Verbraucher)


Dies vorausgeschickt durfte nun das OLG einen Fall zur angeblichen Unabhängigkeit überprüfen:


Sachverhalt:
Die Gegenseite und Antragstellerin, betreibt die Webseite www.b....de, welche sich mit den Themen:

Bestattung, Vorsorge und Trauer befasst und das Vorgehen des Internetportals www….24.de rügt. Maßgebend war die Formulierung: „objektive Preisvergleiche".


Mangels Lösung kam es zum gerichtlichen Rechtsstreit:


Die Antragstellerin beantragte wegen dieser Angabe „objektive Preisvergleiche" beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei sie geltend gemacht hat:
Der Kunde erwarte, dass bereits die Auswahl der in den Vergleich einbezogenen Versicherer nach objektiven Kriterien erfolge, was nicht der Fall sei, wenn nur die Tarife von 14 Versicherern, mit denen die Antragsgegnerin durch eine Provisionsvereinbarung verbunden sei, aufgeführt würden. Dies gelte insbesondere, da es unter den von der Antragsgegnerin nicht einbezogenen Tarifen deutlich günstigere Angebote gebe. Diesbezüglich bezog sich die Antragstellerin auf ein Angebot der Fürsorgekasse und Angaben der Stiftung Warentest, wobei letztere vom August 2009 stammten.

Entscheidung des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 19.11.2014 mit einstweilige Verfügung, Az: 312 O 459/14


Es ist der Antragsgegnerin bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel verboten,
im geschäftlichen Verkehr auf der Internetseite, www….24.de, mit der Bezeichnung "objektive Preisvergleiche" zu werben, solange in den Vergleich tatsächlich nur die in der Anlage 2 zu diesem Beschluss aufgeführten Versicherungsunternehmen einbezogen werden und wenn dies wie nachfolgend dargestellt geschieht: - Anlage 1 zu diesem Beschluss –

Das Gericht hatte damit eine Werbung mit „objektive Preisvergleiche" gerügt, da die Objektivität mit dem Verhalten der Antragsgegnerin nicht gegeben war. Dagegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt und zur Begründung ihres Widerspruchs vorgetragen, dass das Vorgehen der Gegenseite rechtsmissbräuchlich und die angegriffene Werbeaussage nicht irreführend sei.

Mit Urteil vom 30.6.2015 hat das Landgericht Hamburg die einstweilige Verfügung bestätigt, mit der Maßgabe, dass beim Klageantrag hinter die Worte „objektive Preisvergleiche" die Worte „für Sterbegeldversicherungen" eingefügt wurden, da hier Sterbegeldversicherungen maßgebend waren.


Mit der Berufung verfolgte die Antragsgegnerin ihre Rechtsansicht weiter, da nach ihrer Ansicht ihr Verhalten rechtsgemäß sei.

Urteil des Berufungsgerichts, hier OLG:
Die Berufung der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.
Der gerügte Klageantrag war konkret genug, da aus der Antragsschrift eindeutig erkennbar war, dass die Antragstellerin sich deshalb gegen die Angabe „objektive Preisvergleiche" in Bezug auf den Sterbegeldversicherungsvergleich wendete, weil die Antragsgegnerin lediglich 14 vertraglich mit ihr verbundene Unternehmen berücksichtigt, obgleich es deutlich mehr Versicherungsunternehmen gibt, die Sterbegeldversicherungen anbieten. Die Antragstellerin verhielt sich auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die angegriffene Werbeangabe der Antragsgegnerin, ihre Vergleichsrechner ermöglichten „objektive Preisvergleiche", stellt auch in Bezug auf den Sterbegeldversicherungsvergleichsrechner eine irreführende geschäftliche Handlung dar. Denn nach Darstellung des Berufungsgerichts versteht der durchschnittliche Verbraucher unter einem „objektiven Preisvergleich" einen Vergleich, in dessen Rahmen die am Markt vertretenen Versicherer zumindest in einer Anzahl, die für den Markt repräsentativ sei, nach ihrem Preis verglichen würden, ohne dass zuvor eine von subjektiven Aspekten geleitete Vorauswahl der stattgefunden hätte. Dies lag aber nicht vor.

Quelle:
Hanseatisches OLG mit Urteil vom 09.02.2017, Az. 3 U 208/15, http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20170119, online seit: 29.08.2017

Fazit:
Bei Vergleichsportalen müssen die Verbraucher (m/w) wachsam sein, da die Objektivität des Vergleichs nicht immer gegeben sein muss. Daher kann es sich auch lohnen, mehrere Vergleichsportale aufzusuchen und ggf. kostenpflichtige
Testberichte z.B. über Stiftung Warentest einzuholen.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 14.09.2017

 




PayPal wieder vor Gericht?:


Im Jahre 2014 ging die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) schon gegen PayPal gerichtlich vor, wonach die Unterlassung zahlreicher Formulierungen in deren Nutzungsbedingungen begehrt und diesem auch entsprochen wurde, da Paypal die Unterlassungserklärung abgab, siehe Landgericht Berlin vom 23.09.2014, Az. 15 O 130/13.
Quelle:
https://www.vzbv.de/meldung/rechtsstreit-gegen-paypal-erfolgreich-abgeschlossen

Nun gibt es ein neues Verfahren des vzbv gegen PayPal, über das die www.waz.de am 14.02.2018 berichtete.


Hintergrund:
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von PayPal umfassen 80 Seiten, ausgedruckt entspricht dies etwa 24 Meter Papier, wobei dies der vzbv als unzumutbar rügte.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht in § 307 Absatz 1 BGB zur Inhaltskontrolle vor, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Durch die oft verschachtelten Sätze von PayPal in Juristendeutsch, welche schwer nachvollziehbar und kompliziert sind, wurde nach Meinung des vzbv das Gesetz nicht beachtet. Wer zum Beispiel die AGBs auf seinem Smartphone lesen möchte, müsse dafür sogar rund 330-mal den Bildschirm herunterscrollen, um bis an das Ende des Textes zu gelangen, wobei dies nach dem vzbv unzumutbar ist.


Vorgehen des vzbv:
Paypal wurde diesbezüglich abgemahnt und hat bis zum 28.02.2018 Zeit, um auf die Abmahnung zu reagieren. Nach der www.sueddeutsche.de prüft Paypal die Angelegenheit derzeit. Gibt sie keine Unterlassungserklärung ab und ändert auch nichts in den AGBs, könnte der vzbv eine Klage führen.


Quelle:
https://www.waz.de/wirtschaft/verbraucherschuetzer-kritisieren-kleingedrucktes-bei-paypal-id213432029.html und http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/paypal-schmerzgrenze-ueberschritten-1.3872180

Fazit:
Auch die großen Anbieter von Dienstleistungen wie aber auch von Waren  in Verkaufsplattformen, müssen AGBs so anbieten, dass diese dem Gesetz, hier den §§ 305 ff BGB entsprechen. Es bleibt nun abzuwarten, wie Paypal reagieren wird.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 19.02.2018

 




Amazon`s Dash Button ist rechtswidrig:


Was ist eigentlich ein Dash Button?

Die wörtliche übersetzte „Stich-Taste“ ist ein kleines Gerät, welches über WLAN mit dem Netz verbunden werden kann, über eine App auf dem Handy weitere Informationen gibt und der User (m/w) sein Lieblingsprodukt per Knopfdruck leicht nachbestellen kann.

Beispiel:
Dieser Button könnte z.B. das Logo von Ariel tragen. Man könnte dieses Gerät an der Waschmaschine hinkleben. Wenn nun dieses Produkt zur Neige gehen würde, könnte man mit nur einer Fingerbewegung neues Waschpulver über Amazon nachordern.

Den Dash-Button gibt es nicht nur zu Ariel, auch zu Pampers, Nescafé, Swiffer, Nivea, Heineken, Gillette, Finish etc., siehe z.B. unter

https://www.amazon.de
/Amazon-Dash-Button/b?ie=UTF8&node=
10852572031

Vorteil:
Ohne großen Aufwand können Warenbestellungen des täglichen Bedarfs durchgeführt werden.

Kosten:
Der Dash-Button kostet bei Amazon 4,99 € (zzgl. Versandkosten) und der Kunde bzw. die Kundin erhält einen Rabatt von 4,99 € nach dem ersten Knopfdruck auf diesen Button.

Was ist hier nur rechtswidrig?
Die Verbraucherzentrale (VZ) NRW sah bei diesen Dash Buttons Verstöße gegen die gesetzliche Informationspflichten gegeben, die Verbraucher/innen kraft Gesetz bekommen müssen.
Die VZ hat deshalb den Branchenriesen verklagt und das Verfahren vor dem Landgericht (LG) München I mit Entscheidung vom 01.03.2018 gewonnen (noch nicht rechtskräftig, LG München I, Az. 12 O 730/17).


Quelle:
Pressemitteilung der VZ mit Stand vom 01.03.2018, https://www.verbraucherzentrale.nrw/aktuelle-meldungen/vertraege-reklamation/amazon-dash-button-verbraucherzentrale-siegt-vor-gericht-13067

 

Was gefällt dem Gericht hier bei Amazon nicht?
Der Kunde (m/w) muss unmittelbar vor dem Absenden der Bestellung über den Preis und die tatsächlich bestellte Ware informiert werden. Doch diese Informationen werden erst nach dem Drücken des Buttons zur entsprechenden App gesendet, also nach der Bestellung. Die Klausel der "Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen", mit der sich Amazon die Änderung der Vertragsbedingungen vorbehält, bewertete das Landgericht zudem als unzulässig. Ebenso fehlt auf dem Button der Hinweis, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird. Dieser Hinweis ist bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr jedoch vorgeschrieben, siehe § 312 j Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

 

Warum ging die VZ dagegen vor?
"Wir stehen Innovationen immer aufgeschlossen gegenüber", so der Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski. Aber: "Wenn die Innovation darin besteht, Verbraucher zu benachteiligen und ihnen einen Preisvergleich zu erschweren, gehen wir – wie in diesem Fall – mit allen Mitteln dagegen vor."

 

Fazit:
Ob und wie Amazon nun gegen das Urteil und damit gegen die Verbraucherzentrale vorgeht bleibt abzuwarten. Nur: Jeder kleine Online-Händler muss rechtsgemäß zuerst alle Preisbestandteile nennen, einen Hinweis auf „zahlungspflichtig bestellen“ geben und dann kann die Bestellung aufgegeben werden.
Warum soll dies Amazon nicht beachten müssen?

Rechtsanwalt Robert Uhl, 07.03.2018




Vorsicht vor Fake-Shops im Internet

:


Was sind Fake-Shops?

Dies sind Internetauftritte von Warenanbieter im Netz, wo Produkte teils sehr günstig angeboten, aber nie verschickt werden, da es diese nicht gibt. Wenn Sie in Vorkasse mit der Zahlung gehen, ist Ihr Geld mit großer Wahrscheinlichkeit weg. Eine Ware kommt aber nie zu Ihnen. Strafrechtlich ist dies ein Betrug.

Wie können Sie nun solch einen Fake-Shop erkennen?

Hier gibt es im Netz zahlreiche Informationen bzw. Seiten, welche Sie nützen könnten.

  • Impressum:

Jedes seriöse Internetgeschäft hat ein ausführliches Impressum, damit Sie wissen mit wem Sie einen Vertrag schließen. Weitere Infos z.B. über die Verbraucherzentrale, hier:

https://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/wissen/digitale-welt/onlinehandel/abzocke-online-wie-erkenne-ich-fakeshops-im-internet-13166

Beachte aber:

Handeln Sie mit einem ausländischen Unternehmen ohne deutsche Adresse müssen Sie in Kauf nehmen, dass bei einer Rechtsstreitigkeit grundsätzlich die Durchsetzung Ihrer Rechte sehr schwierig werden kann.

  • Einholung von Informationen über den Anbieter:

Informieren Sie sich umfangreich vor Vertragsschluss über den Anbieter, z.B. über Bewertungen oder geben den Namen in Suchmaschinen ein, ob negatives hier bekannt ist. Näheres finden Sie im Netz z.B. unter:

https://www.watchlist-internet.at/fake-shops/

  • Keine Spontankäufe:

Machen Sie im Internet keine Spontankäufe, da Sie sich auf unbekannten Internetseiten zuerst über den Händler informieren sollten. Auch hierzu finden Sie im Internet Tipps, z.B. unter:

https://www.onlinewarnungen.de/ratgeber/fakeshops-erkennen-online-sicher-einkaufen/

  • Fake-Shops werden immer professioneller:

Auch die Bundesregierung hat diese Probleme erkannt und teilt sogar mit, dass Fake-Shops immer professioneller werden, siehe

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/fake-shops-werden-immer-professioneller-1522186

So werden häufig vertrauenserweckende Siegel von beispielsweise "Trusted Shops" oder PayPal sowie Visa- und Maestro-Symbole abgebildet, welche alle im Internet einfach kopiert und im jeweiligen Fake-Shop problemlos dargestellt werden können.

Tipps:

Stellen Sie sich die Frage, warum der Preis so niedrig, im Vergleich zur Konkurrenz, ist. Vermeiden Sie spontane Aktionen und recherchieren ausführlich im Netz. Beachten Sie Kundenbewertungen, wobei auf der Fake-Seite diese auch gefälscht sein könnten.

  • Opfer des eShops:

Wenn Sie auf einen Fake-Shop hereingefallen sind, sollten Sie baldmöglichst eine Strafanzeige bei der Polizei stellen oder über den Anwalt stellen lassen, damit die Polizei noch die Möglichkeit der Ermittlung hat. Wenn das Geld für den Kauf von Ihrem Konto abgebucht wurde, die Internetseite dann inaktiv sein sollte und die Täter im Ausland sitzen, wird ein Ermittlungserfolg schwer werden.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 18.12.2018

 

 

 




Freud und Leid von Influencern:


Verstärkt werden nun auch Influencer mit „Wettbewerbsklagen“ angegriffen, wobei es nun ein eher erfreuliches Urteil vom Landgericht München I vom 29.04.2019 (Az. 4 HK O 14312/18) für die Influencer gibt. Was sind Influencer? Der/die Influencer kommt aus dem englischen Sprachschatz und bedeutet, „jemanden zu beeinflussen“. Influencer sind Personen, die ihr Leben in sozialen Netzwerken öffentlich machen. Damit kommen diese Leute als Träger für Werbung in Betracht, wobei die Werbung weniger transparent, als z.B. im TV, sein kann. Folgender Fall: Die Beklagte ist als Influencerin auf Instagram tätig, hat dort aktuell 485.000 Abonnenten (Follower) und veröffentlicht regelmäßig Bilder von sich selbst. Diese haben oft auch einen kurzen Begleittext. Maßgeblich sind nun 3 Posts: 1. In dem ersten der streitgegenständlichen Post steht die Beklagte in einem braungestreiften Umstandskleid im Gastraums des „G.“ vor einem Kleiderständer. Klickt man diese Abbildung an, erscheinen u.a. die Namen von „e.de“ und „g.“. Mit einem weiteren Klick auf diese Abbildung wird der Follower auf die Instagram - Seiten der genannten Unternehmen weitergeleitet. 2. Der zweite streitgegenständliche Post zeigt die Beklagte in schwarzem Pullover, Bluejeans und schwarzen Stiefeln vor der Kunstakademie in München stehend. Klickt man auf die Abbildung, so erscheinen die Firmennamen „z.“ und „b“. Mit einem weiteren Klick auf die Firmennamen landet man auf den jeweiligen Instagram - Accounts dieser Firmen. 3. Der dritte streitgegenständliche Post zeigt die Beklagte in einem altrosafarbigen Mantel und Turnschuhen sowie blauer Jeans in einem eingezäunten Grundstück stehend. Klickt man diese Abbildung an, erscheinen die Firmennamen in weißer Schrift auf schwarzen Grund „m.“ und „m.“. Klickt man die Firmennamen an, wird man auf die Internetseite der jeweils in der Abbildung gemäß Anlage K 6 b genannten Firmen weitergeleitet. Der Kläger (ein Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden) trägt vor, die Posts der Beklagten enthielten kommerzielle Veröffentlichungen und seien ein Unterfall der getarnten Werbung im Sinne von § 5 a Abs. 6 UWG und verklagte die Beklagte auf Unterlassung. Kommerzielle Inhalte dürfen nach Ansicht der Klägerin nicht von der Beklagten aufgezeigt werden, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen. Die Beklagte versteht dieses Vorgehen nicht und beantragte die Klageabweisung, da sie für die streitgegenständlichen Posts und Tags zu keinem Zeitpunkt Geld oder sonstigen Vorteil erhalten hatte. Die verlinkten Produkte seien auch nicht kostenlos überlassen worden; sonstige geldwerte Gegenleistungen seien ebenfalls nicht geflossen. Urteil des Gerichts: Die Klage wurde abgewiesen, die die Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) oder Rundfunkstaatsvertrages und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), hier § 5a Abs. 6 UWG keinen Verstoß erfahren haben. 1.) Bei den streitgegenständlichen Posts handelt es sich zwar um geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, da unter anderem das Interesse an der Marke und den Produkten durch die Beklagte geweckt wurde, indem sie die Produkte im Zusammenhang mit ihrer Person präsentiert wurden. 2.) Die streitgegenständlichen Posts verstoßen aber nicht gegen § 5 a Abs. 6 UWG. Was steht hier? Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Warum sieht das Gericht hier keinen Verstoß? Zu den streitgegenständlichen Posts war es für die Mitglieder der Kammer des Gerichts schon unmittelbar aus den Umständen erkennbar, dass dies geschäftliche Handlungen mit einem kommerziellen Zweck sind. Zum Beispiel ging das Gericht auf die 485.000 Follower ein. Jedem noch so uninformierten Betrachter des Accounts muss klar sein, dass es sich hierbei nicht um wirkliche Freunde der Beklagten handeln kann und die Beklagte die Postings deshalb nicht nur schaltet, um ihre Freunde über ihre Aktivitäten zu informieren und sich mit ihnen auszutauschen, sondern dass da andere, nämlich wirtschaftliche Zwecke dahinterstehen. Quelle: LG München I, Endurteil vom 29.04.2019, Az. 4 HK O 14312/18; http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-7496?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1 Fazit: Die Influencer sind nicht wehrlos den Abmahnvereinen ausgeliefert, müssen aber beachten, dass ihr Tun eine geschäftliche Handlung darstellt, wonach das UWG zur Anwendung kommt. Rechtsanwalt Robert Uhl, 20.05.2019


Widerrufsrechtrecht beim Matratzenkauf auch ohne Schutzfolie:


Der Bundesgerichtshof (BGH) durfte sich mit einen Online-Kaufvertrag auseinandersetzen und überprüfen, ob eine Matratze auch im Wege des Widerrufs dem Händler zurückgeschickt werden darf und der Kaufpreis erstattet werden muss, wenn die Matratze keine Schutzfolie mehr hat.


Ansicht des Verkäufers (Beklagter):
§ 312g Absatz 2 Nr. 3 BGB käme zur Anwendung, wo steht:

Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

 

Ansicht der Käufers/Verbrauchers (Kläger):
Als Verbraucher dürfe er innerhalb der Widerrufsfrist die Ware auch ohne Schutzfolie zurücksenden, da die Ware nicht unter die Norm § 312g Absatz 2 Nr. 3 BGB fällt.

Instanzenweg:
In der ersten und zweiten Instanz wurde dem Kläger Recht gegeben und die Erstattung des Kaufpreises und der Transportkosten von insgesamt 1.190,11 € musste vom Verkäufer geleistet werden.

Entscheidung des BGHs:
Dem Verbraucher steht das Widerrufsrecht auch dann zu, wenn er die Schutzfolie entfernt hat. Die Ausnahmeregelung § 312g Absatz 2 Nr. 3 BGB würde nur dann eingreifen, wenn nach der Entfernung der Versiegelung der Verpackung die darin enthaltene Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene endgültig nicht mehr verkehrsfähig wäre.

Dies liegt hier aber nicht vor.

Eine Matratze kann hier mit einem Kleidungsstück gleichgesetzt werden, das ebenfalls mit dem menschlichen Körper direkt in Kontakt kommen kann. Es ist davon auszugehen, dass die Unternehmer bezüglich beider Waren in der Lage sind, diese nach Rücksendung mittels einer Behandlung wie einer Reinigung oder einer Desinfektion für eine Wiederverwendung durch einen Dritten und damit für ein erneutes Inverkehrbringen geeignet zu machen.

Quelle:
BGH Urteil vom 03.07.2019,Az. VIII ZR 194/16; Pressemitteilung Nr. 089; https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019089.html?nn=10690868

Fazit:
Zu Hygieneartikel bzw. versiegelten Waren wurden von den Unternehmern immer gerne der § 312g Absatz 2 Nr. 3 BGB genutzt, um keine Widerrufsrecht und keine Rücknahme der Ware akzeptieren zu müssen. Dieses ist nun mit diesem Urteil für die Gewerbetreibenden schwieriger geworden.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 03.07.2019

 






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