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Neuer Steuerabzug: Zivilprozesskosten nun außergewöhnliche Belastungen:



Die Kosten eines Zivilprozesses können künftig bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden. Dies auch unabhängig vom Klagegegenstand des Prozesses.

Das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH) in München ist mit Urteil vom 12.05.2011, Az. VI R 42/10 von der bisherigen Rechtsprechung abgegangen und hat entschieden, dass die Kosten von Zivilprozessverfahren nun als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Voraussetzungen:

Um erfolgreich die Steuerlast mindern zu können müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein.

1.)    Die Prozessführung musste hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten haben.
2.)    Das Gerichtsverfahren durfte nicht mutwillig sein.

Der zweite Punkt wird wohl kaum hohe Relevanz haben, wobei näher nur der erste Punkt zu überprüfen ist.

Wann hat eine Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg?

Hierzu teilte das Gericht salomonisch mit, dass die hinreichende Aussicht auf Erfolg dann gegeben ist, wenn davon auszugehen ist, dass der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.

Praxisbezug:

In der Steuerpraxis muss nun der Steuerbeamte die Erfolgsaussichten eines Zivilverfahrens beurteilen, was im Detail nicht immer einfach sein wird und Rechtsstreitigkeiten hervorrufen kann.

Fall des BFH:

Der BFH hat zum maßgeblichen Rechtsstreit über einen Krankenversicherungsfall das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang ist nun zu prüfen, ob die Führung des Prozesses gegen eine Krankenversicherung aus früherer Sicht hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat.

Quelle:

Pressemitteilung des BFH, Nr. 52 vom 13.07.2011
http://www.bundesfinanzhof.de/pressemitteilungen
Urteil vom 12.05.2011, Az. VI R 42/10

Fazit:

Zukünftig sollten Sie oder Ihr Steuerberater die Zivilprozesskosten bei der Einkommenssteuererklärung nicht vergessen. Sollten die Erfolgsaussichten von der Behörde nicht bejaht und der Steuerabzug verneint werden, könnten Sie ein Klageverfahren dagegen über Ihren Anwalt führen lassen.


Rechtsanwalt Robert Uhl, 14.07.2011


Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftssteuer teils verfassungswidrig:




Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 17.12.2014 die §§ 13a, 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt.

Was gilt nun?
Die Vorschriften sind weiter anwendbar, aber der Gesetzgeber muss bis 30.06.2016 eine Neuregelung treffen.

Wie war die bisherige Situation?
Der Gesetzgeber hatte mit obigen Normen kleine und mittlere Unternehmen privilegiert, da sie zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich begünstigt wurden.

Problem der bisherigen Rechtssituation?
Grundsätzlich ist eine Privilegierung möglich, diese ist jedoch gegenständlich nach Darstellung des BVerfG unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen.

Ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %.
§§ 13a und 13b ErbStG sind auch nach Darstellung der Bundesverfassungsrichter  verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen.

Konsequenzen:
Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind.

Quelle:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-116.html; BVerfG-Urteil vom 17.12,2014, Az.1 BvL 21/12

Fazit:
Zeigte sich die Politik mit diesem Urteil Großteils zufrieden, werden nun die Wirtschaftsvertreter auf eine baldige rechtssichere Regelung drängen, um Planungssicherheit für die Nachfolger/Erben von Unternehmen zu bekommen.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 18.12.2014





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