Inhaltsverzeichnis:





Unerlaubte (belästigende) Werbung:




1.) Gesetzliche Regelung:

Sie dürfen nicht mit unerlaubten Werbungen per Telefon, Fax oder eMail belästigt werden, wobei die gesetzliche Norm u.a. bei §§ 823,1004 BGB zu sehen ist.

Am 04.08.2009 trat weiterhin das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft, wozu die bay. Justiz- und Verbraucherschutzministerin Dr. Beate Merk mitteilte, dass die Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung schon nach bisherigem Recht verboten war. Mit diesem Gesetz soll aber denjenigen unseriösen Unternehmen das Handwerk gelegt werden, die sich in der Vergangenheit zum großen Ärger der Betroffenen in dreister Form über das Verbot hinweggesetzt haben.

Den genauen Gesetzestext finden Sie [hier].

Schon in der Pressemitteilung Nr. 56/09 der bay. Justiz vom 26.03.2009 teilte Frau Merk mit, dass die Verbraucher mit der unerwünschte Telefonwerbung sehr belästigt werden. Sie erkannt auch, dass dringender Handlungsbedarf besteht.

Quelle:
http://www.justiz.bayern.de/ministerium/presse/archiv/2009/detail/56.php


2.) Konsequenzen für Unternehmen:

Diejenigen Unternehmen, die weiter unzulässig werben, müssen nun mit empfindlichen Geldbußen rechnen. Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern werden mit einer Geldbuße von bis zu 50.000.- € geahndet. Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken. Angegeben werden muss die Rufnummer des Anrufenden, z.B. des Call-Centers. Bei Verstößen hiergegen droht eine Geldbuße bis zu 10.000.- €.  Abmahnungen und Unterlassungsklagen sind daneben auch möglich.


3.) Wie können Sie beispielsweise vorgehen?

a) Über Anwalt:
Wenn Sie keine vorherige Einwilligung in Werbeanrufe, Werbefaxe oder -eMails und damit Störungen Ihres Privatbereichs erteilt haben, sind diese Werbemaßnahmen rechtswidrig und nicht zulässig.
Sie können uns gerne die störende Werbemaßnahme mitteilen, wobei wir die Gegenseite zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern werden. Wird diese nicht abgegeben, wird das Unternehmen auf Unterlassung verklagt.
Nach Abschluss des Verfahrens gehen wir davon aus, dass sich die Werbeflut minimieren wird.

Kosten:
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, werden wir für Sie kostenfrei klären, ob die Versicherung die Deckungszusage erteilt, damit Sie keine (bzw. nur den Selbstbehalt) Kosten tragen müssen. Falls keine Versicherung vorhanden ist, benötigen wir eine Vorschusszahlung von 100.- € netto zzgl. 19 % MwSt, hier 19.- €, gesamt 119.- € damit wir das Mandant beginnen können, wobei wir Sie über die Kostensituation vollumfänglich aufklären, damit Sie dann entscheiden können, ob und was wir veranlassen dürfen.

b) Über Verbraucherzentrale:
Sie können die Beschwerde auch kostenfrei den Verbraucherzentralen mitteilen. Hier hat z.B. die Verbraucherzentrale Bayern e.V. ein Beschwerdeformular ins Netz gestellt, wo Sie die belästigende Telefonwerbung aufzeigen können. Weiteres finden Sie [hier].

Die Verbraucherzentrale gibt hier zur Fallschilderungen keine Stellungnahme ab und wird auch keine Beratungen durchführen. Die Verbraucherzentrale Bayern e.V ist eine gemeinnützige Einrichtung zur Wahrung des wirtschaftlichen Allgemeinwohls der Verbraucher in Bayern. Sie ist eine qualifizierter Einrichtung gem. § 4 UKlaG, weshalb sie im Rahmen des Unterlassungsklagengesetz gegen Unternehmen vorgehen kann.

Was sagt die bay. Verbraucherschutzministerin Merk hierzu, am 01.06.2010, Pressemitteilung Nr. 70/10?

Obwohl im Sommer 2009 schärfere Regeln zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung in Kraft getreten sind, reißen die Beschwerden immer noch nicht ab. Gemeinsam mit dem Vorstand der Verbraucherzentrale Bayern e.V., Frau Marion Breithaupt-Endres, ruft Frau Merk die Betroffenen in Bayern auf, sich zu beschweren und ihren Fall zu schildern. Hierfür wurde das oben dargestellte Formular eingerichtet. "Mitmachen lohnt sich für den Verbraucher auf alle Fälle“.

Quelle:
http://www.justiz.bayern.de/ministerium/presse/archiv/2010/detail/70.php


4.) Beweisbarkeit:

Bei einer Störung z.B. über ein Telefonanruf können Sie wie folgt vorgehen:

a)    Name des Unternehmens, des Anrufers und Telefonnummer notieren

Da sich Ihr Gesprächspartner wohl sehr schnell telefonisch vorstellen wird und Sie den Namen nicht richtig verstehen werden, sollten Sie nachfragen, wer sie gerade anruft (Vor- und Nachnamen notieren!) und für welches Unternehmen angerufen wird (Name des Unternehmens mit evtl. Homepageadresse notieren). Wenn eine Nummer in Ihrem Display angezeigt wird, bitte ebenso aufschreiben.

b)    Grund des Werbeanrufs

Schreiben Sie auf, was der Anrufende mit dem unerlaubten Werbeanruf bezweckt (z.B. Wechsel des Telefonanbieters).

c)    Datum und Uhrzeit des Anrufs

Notieren Sie, wann genau Sie angerufen wurden.

d)    Gespräch beenden

Teilen Sie Ihrem Gesprächspartner mit, dass Sie unerlaubte Werbeanrufe nicht wünschen und beenden das Telefonat.


5.) Großer Erfolg gegen unerlaubte Werbung:

Einen schönen Erfolg gegen unerlaubtes Telefonmarketing verbuchte die Verbraucherzentrale Bayern gegenüber den Telekommunikationsanbieter Communication Services Tele2. Durch Hartnäckigkeit und die Mithilfe vieler Verbraucherinnen und Verbraucher konnte erreicht werden, dass dieser Telekommunikationsanbieter eine Vertragsstrafe von 240.000 Euro bezahlt hat.

Vorausgegangen war ein Klageverfahren am Landgericht Düsseldorf (Az 38 O 145/ 06) wobei Tele2 verurteilt wurde, es künftig zu unterlassen, Verbraucher ohne deren ausdrückliche Einwilligung zu Werbezwecken anzurufen.

Weiteres siehe Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bayern vom 23.11.2007, welche Sie [hier] abrufen können.


Bei Fragen können Sie gerne mit Rechtsanwalt Uhl den Kontakt aufnehmen.

Robert Uhl, Rechtsanwalt 02.07.2010


Telefon-Spammer nerven weiter:


Bild.de stellt in einem Artikel vom 15.07.2010 fest, dass trotz Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Werbung vom August 2009 die Beschwerden wegen unerlaubter Werbeanrufe in den Verbraucherzentralen nicht abreißt. Hier wird sogar schon von der „Plage des 21. Jahrhunderts“ gesprochen.

Mehr:
http://www.bild.de/BILD/ratgeber/geld-karriere/2010/07/14/telefon-spammer/nerven-trotz-verbots-weiter.html

Quelle:

www.bild.de

Robert Uhl Rechtsanwalt, 15.07.2010



Keine Bierwerbung erlaubt:


Das Landgericht Berlin untersagte mit Urteil vom 10.05.2011, Az. 16 O 259/10 einem Dachverband, dem fünf Regionalverbände und ein Fachverband der Brauereiwirtschaft angehören auf deren Internetseite darzustellen, welche Auswirkungen Bier auf die Gesundheit und den menschlichen Körper hat:

Es darf nicht geworben werden mit:

1.) "Wer moderat Alkohol genießt, ist im Alter weniger gefährdet, an Demenz zu ertranken."

2.) "Wer mäßig Alkohol trinkt, verringert die Gefahr, an Alters-Diabetes zu erkranken, um rund 30 Prozent."

3.) "Bier ist reich an Vitaminen und arm an Kalorien, es regt den Stoffwechsel und die Durchblutung an, stärkt die Knochen und mindern das Herzinfarktrisiko. Manchen Inhaltsstoffen des Hopfens wird sogar nachgesagt, sie könnten das Krebsrisiko mindern."

4.) "Wichtige Fitmacher sind die leicht verdaulichen Kohlenhydrate des Bieres, aus denen der Körper schnell verfügbare Energie gewinnt. Für Schönheit, aber auch für Gesundheit und Wohlbefinden sorgen die im Bier enthaltenen B-Vitamine: Sie sind nämlich nicht nur wichtig für eine reine Haut und schönes Haar, sondern auch für den gesamten Stoffwechsel, für Nerven, Immunsystem, Blutbildung und Sehvermögen. Die B-Vitamine gehören zu den Vitaminen, die der Körper nur in sehr geringen Mengen speichern kann. [...] Bier enthält außerdem die Mineralstoffe Magnesium und Kalium, die vom Körper benötigt werden, damit Muskeln und Nerven richtig funktionieren. Magnesium unterstützt die Muskeltätigkeit und die Reizübertragung der Nerven. Kalium ist wichtig für Herz- und Muskelfunktion, spielt aber auch bei der Wasserausscheidung aus dem Körper und bei der Regulierung des Blutdrucks eine wichtige Rolle. So kann eine hohe Kaliumaufnahme den Blutdruck senken. Natrium und Kalzium sind dagegen kaum in Bier zu finden. Ein Plus für die Gesundheit, denn Kombination von Kalziumarmut und Magnesiumreichtum beugt Herzerkrankungen, Gallen- und Harnstein vor."

5.) "In vielen wissenschaftlichen Untersuchungen wurde nachgewiesen, dass Bier das Herzinfarktrisiko senken kann. Beim Vergleich von Abstinenzlern mit Biertrinkern stellte sich heraus: Maßvolle Biertrinker erleiden nur halb so oft einen Herzinfarkt. Außerdem gibt es Hinweise, dass leichter bis mäßiger Alkoholgenuss auch gegen andere Herz / Kreislauf-Erkrankungen und gegen einen Schlaganfall vorbeugen kann. [...] Natürliche Inhaltstoffe im Bier, sogenannte Polyphenole, verbessern die körpereigene Abwehr gegen aggressive Umwelteinflüsse wie z.B. frei Radikale, welche u.a. zur Entstehung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen beitragen. [...] Wer mäßig aber regelmäßig Bier trinkt, tut seinem Herzen also etwas Gutes."

6.) "Eine simple Möglichkeit, die Knochen zu stärken und zu erhalten, ist: Jeden Tag ein Glas Bier trinken. [...] Das ist vor allem für Frauen interessant: Osteoporose, einer Schwächung des Knochenbaus, von der verstärkt Frauen. In den Wechseljahren betroffen sind, kann durch Bier vorgebeugt werden. Verantwortlich für diese Wirkung des Bieres ist die Gerste, in der das mineralische Silizium enthalten ist."

7.) "Regelmäßiger leichter Alkoholgenuss kann vor Demenz schützen."


Das Gericht sah einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagte aus §§ 3, 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 HCV zu.

Maßgebend ist hier die „HCV“ die ausgeschrieben „VERORDNUNG (EG) Nr. 1924/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20.12.2006
über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel“ heißt.

In Art. 4 Abs. 3 HCV steht:



Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent
dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen.
Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent
sind nur nährwertbezogene Angaben zulässig, die
sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung
des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen.





Das Gericht erkannte bei der Güterabwägung die widerstreitenden Interessen der Verbraucher auf sachgerechte Angaben zu dem Getränk und dem Interesse des Herstellers auf Hervorhebung des gesundheitlichen Nutzens, wobei in erster Linie der Europäische Verordnungsgeber in Art. 4 Abs. 3 HCV dem Schutz des Verbrauchers Vorrang einräumt.

Das daraus resultierende Totalverbot betrifft nach dem Anwendungsbereich der HCV die kommerziellen Mitteilungen und Werbemaßnahmen, die hier vorliegen.

Außerhalb dieses Bereiches darf der Beklagte selbstverständlich über alle, auch positive gesundheitliche Auswirkungen von Alkohol berichten, wenn diese existieren. Dem Beklagten ist es nicht genommen, dem Verbraucher aus seiner Sicht nützliche Informationen zu vermitteln. Aber verboten ist dies in unmittelbarem Zusammenhang mit der Produktpräsentation.

Quelle:
OpenJur; http://openjur.de/u/168407.html
Landgericht Berlin, Urteil vom 10.05.2011, Az. 16 O 259/10

Fazit:

Das Gericht erkannt den Verbraucherschutz vor kommerziellen Interessen, wobei die wohl bisher recht unbekannte „HCV“ eine entscheidende Rolle spielte. Es muss sich nun der „Biermarkt“ sehr gut überlegen, mit welchen Werbeaussagen die Kunden beeinflusst bzw. informiert werden dürfen.


Robert Uhl Rechtsanwalt, 12.09.2011





Täuschung durch Adressbuchverlag -> keine Zahlung:


Das Amtsgericht München teilt in ihrer Presseerklärung vom 04.10.2011 mit, dass das Formular eines Adressbuchverlags dann täuschend ist, wenn es die Begründung einer Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrages nicht mit der erforderlichen
Deutlichkeit erkennen lässt.

Konsequenz:
Der darauf hin geschlossene Vertrag kann wirksam angefochten werden und eine Zahlungspflicht entsteht für diesen Eintrag nicht.

Zum Fall:

Im September 2010 wurde einem beklagten Unternehmen ein Antragsformular übermittelt, mit dem das Angebot stand, die Daten des Unternehmens in ein Verzeichnis aufzunehmen.

Die Beklagte unterzeichnete das Antragformular und schickte es zurück. Kurze Zeit später kam eine Rechnung über 773,50 Euro brutto.

Die Zahlung erfolgte nicht, da die Beklagte vortrug, dass von einer entgeltlichen Leistung nicht die Rede war und erklärte die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.

Urteil:

Das Gericht sah auch die Täuschung mit Abfassung und äußeren Gestaltung des Antragsformulars. So wurde zur Art der Gestaltung ausgeführt, dass diese objektiv geeignet ist, das Überlesen des Wortes "Vergütungshinweis" zu fördern.

Damit sollten wohl, zumindest teilweise, Kunden gewonnen werden, indem ein Irrtum über die Entgeltlichkeit hervorgerufen und deshalb das Formblatt unterzeichnet und an die Klägerin zurückgeschickt wurde.

Das Urteil ist rechtskräftig. Das Landgericht München I hat die Berufung zurückgewiesen und die Klausel über die Entgeltpflicht zudem als überraschend und unwirksam erklärt.


Quelle:
Amtsgericht München, Pressemitteilung vom 04.10.2010, Nr. 45/11
Urteil des Amtsgerichts München vom 07.04.11, Az. 213 C 4124/11
http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/presse/archiv/2011/03201/index.php

Fazit:

Angebote und Rechnungen von Gewerberegister – Unternehmen sind vertiefend zu prüfen, ob und was vereinbart wurde bzw. wird und ob hier ein Vertrag zustande gekommen ist. Bei einer Täuschung kann die Zahlung verweigert werden und obige Entscheidung liefert eine gute Argumentation gegenüber solchen, nicht durch Seriosität hervorstechende, Unternehmen.

Robert Uhl Rechtsanwalt, 06.10.2011



Bundesnetzagentur geht gegen Fax-Spam (Versand vom Ausland) vor:



Die Bundesnetzagentur ging nun gegen den „Swiss Money Report“ Spam, welcher massenhaft per Fax verschickt wurde vor, wobei nun erstmals eine neue Technik eingesetzt wurde.

Bisher:

Die Bundesnetzagentur ging bisher gegen Fax-Spam durch rechtswidrig genutzte deutsche Rufnummern vor, wobei Abschaltung der Rufnummer anordnet wurde.

Schlupfloch:

Dieses „Schlupfloch“ machte sich der „Swiss Money Report“ zu nutze und verschickt aus dem Ausland an deutsche Fax-/Telefonnummern unerwünschte Werbefaxe mit einer Kaufempfehlung für eine bestimmte Aktie, bei der ein Kursanstieg zu erwarten sei.

Neu:

Da der oder die Urheber für die massenhafte Versendung der unverlangten Werbefaxe nicht ermittelt werden konnten, ging nun die Bundesnetzagentur einen neuen Weg, der wohl Erfolg versprechend war.

Die Behörde hat nun im Rahmen eines Musterverfahrens die Sperrung der von den Rufnummern eingehenden und der zu diesen Rufnummern ausgehenden Verbindungen angeordnet.

Ergebnis:

Die Mehrheit der Netzbetreiber hat sowohl die eingehenden Verbindungen von den bekannten ausländischen Rufnummern als auch deren Erreichbarkeit unterbunden.

Quelle:

Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 25.10.2011.

Zur Pressemitteilung kommen Sie [hier].


Fazit:

Häufig werden wir mit Werbemüll im Internet oder per Fax belästigt, wobei das Vorgehen der Bundesnetzagentur sehr zu begrüßen war.

So bekam leider noch die Anwaltskanzlei Uhl am 04.04.2011 um 11:12 h ein Mail der Behörde auf die Beschwerde des Fax-Spams hin:



 Empfehlung:

Gegen Fax-Spams können Sie vorgehen, indem Sie entweder ein Spam der Behörde mitteilen, oder über Ihren Anwalt die Gegenseite (aus Deutschland) zur Unterlassung auffordern und ggf. verklagen. Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 26.10.2011



Air Berlin und Ryanair dürfen nicht mit irreführenden Flugpreisen werben:




1.) Air Berlin stellte seinen Kunden beim Buchen nach Eingabe von Datum, Abflug- und Zielort den entsprechenden Preis dar.

Doch die Preise waren viel zu niedrig, da die auch noch zu zahlenden Steuern, Flughafengebühren und Kerosinzuschläge hinzukamen.

2.) Ryanair hatte bei der Onlinebuchung zwar die Flugpreise angegeben, doch ohne die Bearbeitungsgebühr von 5,00 € gleich mitzuteilen, die für die Bezahlung des Tickets noch hinzukamen.

Kostenfrei waren lediglich Zahlungen mit einer in Deutschland nahezu unbekannten Prepaidkarte, wobei auf diese zusätzlichen Kosten erst im dritten Buchungsschritt informiert wurde.

Urteile:

Dagegen ging die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in zwei Verfahren vor. Die entsprechenden Richter gaben den beiden Klagen des vzbv statt. Denn es reiche nicht aus, dass der Endpreis an irgendeiner Stelle im Buchungsvorgang genannt würde. Wichtig ist, dass immer der korrekten Endpreis aufgezeigt wird, wobei dieser alle Gebühren und Zusatzkosten darstellen muss.

Seit November 2008 gilt eine neue EU-Verordnung, wonach Flugpreise gegenüber Verbrauchern stets einschließlich aller obligatorischen Steuern, Gebühren, Zuschlägen und sonstigen Entgelte anzugeben sind.

Hier sollen Passagiere einen Schutz vor irreführenden Lockangeboten bekommen.

Quelle:
Verbraucherzentrale Bundesverband, http://www.vzbv.de/8717.htm
Urteil zu Air Berlin: Kammergericht Berlin vom 04.01.012, Az. 16 O 27/09, nicht rechtskräftig
Urteil zu Ryanair: Kammergericht Berlin vom 09.12.2011, Az. 15 O 160/09, nicht rechtskräftig

Fazit:

Die Preiswahrheit und Preisklarheit wird grundsätzlich bei Unternehmen streng kontrolliert und Wettbewerbsverfahren sind hier zahlreich. Auch Flugunternehmen müssen diese Vorschriften achten und dürfen keine günstigeren Preise aufzeigen, welche dann tatsächlich nicht gebucht und dann bezahlt werden können. Leider musste bisher tatsächlich ein höherer Preis bezahlt werden.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 31.01.2012


"10% auf alles" mit Sternchenhinweis ist wettbewerbswidrig
:


Fall:
Ein Gartencenter mit seinen Filialen in Landshut musste sich als Antragsgegner einem gerichtlichen Verfahren stellen, da der Antragsteller, hier ein Verbraucherschutzverein, mit der Werbung des Antragsgegner nicht einverstanden war und diese als wettbewerbswidrig erachtetet.


Werbetext in einem Werbeprospekt:
Zwei Tage lang "10% auf alles!" wobei es einen Sternchenhinweis hierzu gab, dass Werbeware, Gutscheine und bereits reduzierte Ware von der Rabatt-Aktion ausgenommen sind.
Der Antragsteller beantragte die Werbung per einstweiliger Verfügung als wettbewerbswidrig zu untersagen und hatte Erfolg.


Darstellung des Gerichts:
Die Aussage "10% auf alles" ist falsch, da die Preisreduktion eben für sämtliche Waren gegeben sein muss. Zwar ist ein Sternchenhinweis vorhanden, doch dieser ist unerheblich. Der Antragsgegner hatte die Werbung mit der reduzierten Ware blickfangmäßig herausgestellt, wobei dieser Umstand für sich genommen keine unwahren Angaben enthalten darf.
Mit dem Sternchen darf nur auf Ergänzungen oder Erläuterungen hingewiesen werden, die nicht der eindeutigen blickfangmäßigen Werbeaussage dienen.
Vorliegend ist dies aber nicht gegeben, da die Rabatt-Aktion "10% auf alles" unwahr ist, wie sich erst aus dem Kleingedruckten über den Sternchenhinweis ergibt.


Darstellung Gartencenter:
Das Unternehmen hatte angegeben, an den betreffenden Aktionstagen sind 81% der umgesetzten Waren mit einem Preisnachlass von mindestens 10% oder mehr verkauft worden. Damit wurde kein Wettbewerbsverstoß gesehen.


Gericht:
Dem folgte das Gericht nicht. Zwar sind 81 % als mehrheitlicher Warenanteil zu betrachten, aber eben nicht alles.


Quelle:
Landgericht München I, Urteil vom 28.08.2012, Aktenzeichen: 33 O 13190/12, noch nicht rechtskräftig; http://www.juris.de/jportal/portal/t/1hvg/page/homerl.psml;jsessionid=2ADEBD65D7607F0382DE004A46BCB46C.jpe4?nid=jnachr-JUNA120902604&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Fazit:
Schon früher erregte ein anderer Baumarkt Aufsehen, mit ähnlich aggressiver Werbung, "20 % auf Alles", wobei dies bis zum Bundesgerichtshof (Az: I ZR 122/06 vom 20.11.2008) ging und diese Werbemaßnahme verboten wurde. Wenn tatsächlich derart „auf Alles“ geworben wird, müssen wirklich alle Produkte im Preis reduziert sein und dürfen vor Beginn der Werbung auch nicht absichtlich verteuert werden.


Robert Uhl, Rechtsanwalt 06.09.2012


Vorsicht Unternehmer: Auch beim Warenprospekt Anschrift angeben:



Die Beklagte hatte in dem Werbeprospekt "….,-" Woche 20, gültig vom 16.05. bis 21.05.2011 einen Hinweis auf die Beklagte und deren Anschrift auf dem Prospekt nicht mitgeteilt.

Dadurch wurde sie vom Kläger abgemahnt und auf Unterlassung verklagt, da ein Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vorgetragen wurde.

Diese Norm sieht vor:



Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:



.    die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt.





Die Beklagte war der Ansicht, die Klage sei u.a. deshalb unbegründet, weil in dem Prospekt die jeweilige Filialanschrift angegeben ist. Im Übrigen ist das Firmenschlagwort der Beklagten allgemein bekannt.

Urteil des Gerichts:

Die beanstandete Prospektwerbung ist unlauter im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, wobei der Unterlassungsanspruch des Klägers gegeben ist.

Auch Warenprospekte fallen unten den Schutzzweck des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Die Identität und die Anschrift des Unternehmers muss angegeben werden, wobei dies gegenständlich besonders erforderlich ist, weil es eine Vielzahl von Gesellschaften gibt, die die Marke "…." in ihrer Firma führen.

Eine leichte und unproblematische Kontaktaufnahme war mit der Beklagten nicht ermöglicht, da jegliche Anschriftenangabe fehlt.

Quelle:
Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 08.02.2012, Az. 8 O 50/11; http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20120154

Fazit:
Es gibt zahlreiche gesetzliche Vorgaben, die Informationen zum Unternehmen zu liefern, z.B. im Internet gem. § 5 TMG (Telemediengesetz). Doch nicht nur im Internet, sondern auch bei Werbeprospekten sind unbedingt Identität und Anschrift des Unternehmers zu nennen.

Solche Rechtsstreitigkeiten haben auch einen erheblichen Streitwert und machen das Verfahren teuer. Vorliegend wurde de Streitwert auf 20.000.- € festgelegt.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 14.10.2012


Verbraucherverdummung nicht toleriert:




Das Gericht sah eine konkret beanstandete Werbung mit irreführenden Angaben über wesentliche Merkmale eines Produkts an und bestätigte in der zweiten Instanz das Werbeverbot.

Werbeverbot im Detail:
Der Antragsgegnerin wurde untersagt, für ihr Produkt mit der schriftlichen Testbeschreibung, dem Video und der Aussage "G kämpft am besten gegen Fett" wie in dem Video geschehen, zu werben.

Hintergrund:

Es ging um Werbemaßnahmen für das Handspülmittel "G Ultra Konzentrat". Hierzu wurde mit einem in einem Internetvideo und einem Handbuchartikel dargestellten Experiment folgendes aufgezeigt:



Ein rechteckiges gläsernes Gefäß war mit Wasser gefüllt. Darauf waren Öltropfen gleichmäßig verteilt und danach wurden an den Schmalseiten des Gefäßes Teller in die Flüssigkeit getaucht, die zuvor mit dem Spülmittel der Antragsgegnerin in grüner Farbe und einem anderen, blauen Spülmittel benetzt worden waren.
Folgende Reaktion trat ein: Die Öltropfen auf der Wasseroberfläche sammelten sich auf der Seite des blauen Spülmittels. Dies wurde vom werbenden Unternehmen abschließend mit dem Satz gedeutet "G kämpft am besten gegen Fett".



Reaktion der Antragstellerin:
Die Antragstellerin hielt dies für irreführend und angesichts der blauen Farbe ihres eigenen bekannten Produkts für einen unzulässigen Werbevergleich.

Gerichtliche Entscheidung:
Diese Werbung hat zu unterbleiben, da irreführende Angaben über wesentliche Merkmale des bemängelten Produkts gegeben waren, siehe §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 3, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Wieso Irreführung?
Nach dem Verständnis von Verbrauchern, bestätigt der Test wie die erläuternden Angaben in der Testbeschreibung und die abschließende Wiedergabe des Slogans eine besonders hohe "Fettlösekraft" des Spülmittels der Antragsgegnerin, so das Gericht. Dies wird damit belegt, dass molekulare Bestandteile des Produkts ("die Tenside der G-Formel") sich besser als die Bestandteile anderer vergleichbarer Produkte mit Fettteilchen (den Öltropfen auf der Wasseroberfläche) verbinden und sie im Wasser "lösen" sollten.
Ein wissenschaftlicher Nachweis ist aber nicht gegeben. Im Gegenteil, dieser Test zeigt nur den nach dem italienischen Physiker D N benannten Effekt ("N-Konvektion") der bei einer, hier auf den beiden Seiten des Gefäßes unterschiedlich starken Herabsetzung der Oberflächenspannung des Wassers auftritt.
Die auf der Wasseroberfläche schwimmenden Teile, hier die Öltropfen, werden von der entstehenden Strömung mitgeführt und sammeln sich im Bereich der verbleibenden höheren Oberflächenspannung und hat mit einer höheren Fettlösekraft nichts zu tun.
Denn dieser Test funktioniert nicht nur mit Öltropfen sondern mit jedem anderen schwimmenden Gegenstand. Statt mit einem tensidhaltigen Spülmittel ist dieser Effekt auch mit einem Fettalkohol oder einem anderen ambiphilen (sowohl wasser- als auch fettlöslichen) Stoff zu erzielen.

Quelle:
OLG Köln, Urteil vom 19.04.2013, Az. 6 U 206/12 (rechtkräftig) aus openJur 2013, 22252

Fazit:
Die Werbung spiegelt den Verbrauchern (m/w) oftmals besondere Produkteigenschaften vor. Wenn dies aber mit Experimenten veranschaulicht wird und der potentielle Käufer (m/w) von besondern Eigenschaften damit ausgeht, muss dieses Produkt auch diese Eigenschaften haben. Wenn nicht, wie im vorliegenden Fall, darf diese Werbung auch nicht mehr veröffentlicht werden.

Robert Uhl, Rechtsanwalt 12.05.2013




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