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Haftung bei Nichtbeachtung von Urheberrechten am Lied bei WLAN:


Nachdem zahllose Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen liefen und laufen, wurde das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHs) zur Klärung einiger wichtiger Fragen zum Filesharing – Bereich mit großem Interesse entgegen gesehen. Der BGH durfte sich mit den Fragen der Haftungsgrundlage, Schadensersatz und Abmahnkosten im Bereich des „Liederklau“ auseinandersetzen und urteilte am 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) wie folgt:

Fall:

Die Klägerin als Rechtsinhaberin eines Songs trug vor, dass ein Lied vom Internetanschluss des Beklagten aus, auf einer Tauschbörse zum Download im Internet angeboten wurde. Der Beklagte nutzt WLAN, war aber zu der dargestellten Zeit im Urlaub. Die Klägerin wollte vom Beklagten eine Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Gerade auf die Erstattung der Abmahnkosten legen die Abmahnkanzleien großen Wert, wobei in deren Schriftsätzen zu lesen war, dass die Abmahnkostenpauschale vom 100.- € gem. § 97a Abs. 2 UrhG auf den Bereich der Urheberrechtsverletzungen von Liedern nicht greifen würde, weshalb nun die Entscheidung des BGHs sehr wichtig war.

Entscheidung des Gerichts:

Das höchste deutsche Zivilgericht nahm zur Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten wie folgt Stellung:

1.) Unterlassung:

Der Beklagte haftet nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung. Der Beklagte als privater Anschlussinhaber hat die Pflicht zu prüfen, ob der eigene WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor Missbrauchsgefahr geschützt ist.

Dies hatte der Beklagte nicht beachtet, denn er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen, ohne das ausgelieferte Passwort durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort zu ersetzt.

2.) Schadensersatz:

Einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz hat die Klägerin aber nicht! Denn der BGH verneinte eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung. Als Grund führte das Gericht aus, dass der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet nicht zugänglich gemacht hat. Neben der Tätereigenschaft haftet der Beklagte auch nicht als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung, da dies einen Vorsatz erfordert hätte, welcher auch nicht vorhanden war.

3.) Abmahnkosten:

Zu den Abmahnkosten teilte der BGH mit, dass maximal 100.- € nach geltendem Recht anfallen würden. Beim gegenständlichen Rechtsstreit kommt der § 97a Abs. 2 UrhG nur deshalb nicht zur Anwendung, da zum Verletzungszeitpunkt diese Norm noch nicht existierte.

Quelle:

Mitteilung Nr. 101/2010 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=51934&pos=0&anz=101
Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08

Fazit:

Auch bei WLAN ist über die Störerhaftung eine Unterlassungserklärung abzugeben, wobei genau zu betrachten ist, ob daneben überhaupt noch ein Schadensersatz zu zahlen ist. Die Abmahnkosten belaufen sich aber auf maximal 100.- €, wobei der § 97a Abs. 2 UrhG auch hier zur Anwendung kommt.

Wenn Sie eine Abmahnung im Bereich der Lieder bekommen haben, sollten Sie obiges Urteil beachten und Rechtsrat einholen, ob und wie Sie eine Unterlassungserklärung abgeben sollten. Unter Umständen ist eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, wonach Sie keine oder geringere Kosten der Gegenseite tragen sollten.

Für eine Beratung stehen wir immer gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 12.05.2010

 


Landgericht Hamburg : Illegale Verbreitung von Musikaufnahmen nur 15.- € pro Musiktitel:



Die Abmahnungen im Bereich der Musikdateien sind zahlreich, wobei häufig ein Betrag von 300.- € bis 450.- € an bei Abmahnkanzleien bezahlt werden soll, damit die Urheberrechtsverletzung an einem Lied nicht weiter verfolgt werden.

Nun hat das Landgericht Hamburg mit Pressemitteilung vom 27.10.2010 diesem Treiben einen Riegel vorgeschoben.

Hintergrund:

Ein 1990 geborene Jugendlicher stellte mit 16 Jahren über den Internetanschluss seines Vaters, ohne dessen Kenntnis, zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse ein, sodass die Dateien im Wege des sog. Filesharings von anderen Teilnehmern aufgerufen und heruntergeladen werden konnten.

Bei den Aufnahmen handelte es sich um die Lieder „Engel“ der Künstlergruppe „Rammstein“ und „Dreh‘ dich nicht um“ des Künstlers „Westernhagen“.

Die Inhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte (nicht obige Künstler) verlangten u.a. von Vater und Sohn wegen der unerlaubten Nutzung dieser Titel eine Schadensersatzzahlung von 300.- € pro Aufnahme.

Das Landgericht entschied hier:

1.)    Zum Vater:

Der Vater ist zwar als Störer anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt hatte. Über diesen Internetanschluss hatte der Sohn dann auch eine Rechtsverletzungen begangen. Doch durch dieses Verhalten wurde keine Schadensersatzpflicht begründet, wonach der Vater nicht zur Zahlung verpflichtet ist.

2.)    Zum Sohn:

Der minderjährige Sohn hat das Urheberrecht schuldhaft und rechtswidrig verletzt, indem er die Musikstücke unerlaubt kopiert und in das Internet eingestellt hat. Damit ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

Höhe der Zahlung:

Bei der Höhe des Schadensersatzanspruch muss darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten.

Bei den streitgegenständlichen Titeln handelte es sich aber um Lieder, die bereits viele Jahre alt waren, weshalb nur noch eine begrenzten Nachfrage vom Gericht angenommen wurde.

Da die Titel außerdem nur einen kurzen Zeitraum zum Herunterladen zur Verfügung standen, hat das Gericht geschätzt, dass es höchstens zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könnte.

Nun orientierte sich das Gericht an einen GEMA-Tarif, hier die VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA und hat die angemessene Lizenz auf 15.- € pro Titel geschätzt.

Quelle:
Pressemeldung der Justiz Hamburg vom 27.10.2010, http://justiz.hamburg.de/2594162/pressemeldung-2010-10-27.html, Urteil vom 8. Oktober 2010, Az. 308 O 710/09

Fazit:

Statt der geltend gemachten 300.- € musste nur 15.- € bezahlt werden. Damit wurden den Klägern nur 5 Prozent der angeblichen Forderung zugesprochen, wobei diese Summe für die Abmahnkanzleien für weitere Verfahren nicht mehr interessant sein könnte.

Zukünftig können nun hohe Schadensersatzforderungen mit dem Hinweis auf den GEMA-Tarif begegnet werden.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 01.11.2010


„uploaded.to“ darf keine geschützten Musikstücke rechtswidrig anbieten:


Sachverhalt:

Die Klägerin, eine deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik, machte bei der Beklagten, einer Betreiberin (bis 13.03.2011) des Sharehosting-Dienst „uploaded.to“, die Unterlassung der öffentlich Zugänglichmachung von geschützten Musikwerken und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.

Da der Gegenstandswert insgesamt auf 1.050.000,00 € angesetzt wurde, kam diesem Rechtsstreit große Bedeutung zu.

Die Beklagte verantwortete sich u.a. derart dass sie nur Betreiberin des Webhoster-Dienstes sei, damit ausschließlich technische Dienstleisterin. Die von der Klägerin gerügten streitgegenständlichen Musikwerke sind, ausschließlich von Nutzern des Dienstes hoch- bzw. heruntergeladen worden, wobei der letzte Hinweis auch unter den Parteien nicht strittig war.

Urteil:

Die Klägerin kann von den Beklagten die beantragte Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG i.V.m. § 19a UrhG beanspruchen. Denn die unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Musikwerke in der Bundesrepublik Deutschland verletzt das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin, bei bestehender Wiederholungsgefahr.

Dem Vortrag der Beklagten zum reinen Webhoster-Dienstes konnte das Gericht nicht folgen, da es ein öffentliches Zugänglichmachen durch die Beklagte sah. Der Zeitpunkt der Rechtsverletzung könnte zwar strittig sein, aber mit der Veröffentlichung des jeweiligen Download-Links, beispielsweise im Rahmen einer entsprechenden Link-Sammlung im Internet, ist die öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Werke gegeben.

Die Androhung eines Ordnungsmittels wurde ausgesprochen.

Die Klägerin hat weiterhin einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von  9.294,70 € nebst Zinsen. Ein weitergehender Antrag war nicht begründet.

Quelle:
http://openjur.de/u/172806.html
Landgericht Hamburg, Urteil vom 14.06.2011, Az:310 O 225/10

Fazit:

Für Musikplattformen im Netz ist wichtig, dass sie sich nicht als reiner Webhoster-Dienst ansehen dürfen, wenn Sie die Leistung anbieten, wie „uploaded.to“.

Auch dann sind deutsche Gericht hier zuständig, wenn der Anbieter im Ausland sitzt, gem. Art. 5 Nr. 3 LugÜ (Übereinkommen über gerichtliche Zuständigkeiten und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988). Denn es kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, vor dem Gericht an dem Ort eines anderen Vertragsstaates, an dem der schädigende Erfolg eingetreten ist, in Anspruch genommen werden.

Da in Deutschland die Rechte an Musikwerken streng überwacht und überprüft werden, sollten solche Anbieter ihr Geschäftsmodell überarbeiten.

Übrigens, niemand sollte geschützte Musikwerke ohne Erlaubnis der Rechteinhaber runter- oder hinaufladen.


Robert Uhl Rechtsanwalt, 23.09.2011

 


Rechtmäßiger Erwerb von Nutzungslizenzen
:


Eine Softwarefirma entwickelt und vertreibt Computersoftware. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesen Programmen, mit Wortmarken und Gemeinschaftswortmarken.


Im Ausgangsverfahren bot diese Firma, hier die Fa. Oracle, für diese Computerprogramme Paketlizenzen für jeweils mindestens 25 Nutzer an. Benötigt ein Unternehmen eine Lizenz für 40 Nutzer, muss es also 2 Lizenzen kaufen, wobei 10 Nutzer nicht benötigt wurden.


Die Lizenzverträge der Fa. Oracle hatten folgende Bestimmung:




"Mit der Zahlung für Services haben Sie ausschließlich für Ihre internen Geschäftszwecke ein unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht abtretbares und gebührenfreies Nutzungsrecht für alles, was Oracle entwickelt und Ihnen auf der Grundlage dieses Vertrags überlässt."




Die Fa. UsedSoft handelt mit gebrauchten Softwarelizenzen, insbesondere mit den Nutzungslizenzen für die im Ausgangsverfahren fraglichen Computerprogramme von Oracle. Die Fa. UsedSoft erwirbt hierfür bei Kunden von Oracle solche Nutzungslizenzen oder Teile davon, wenn die ursprünglich erworbenen Lizenzen für eine den Bedarf des Ersterwerbers übersteigende Nutzerzahl gelten. Im Beispielfall also die 10 User.


Die Kunden von UsedSoft, die noch nicht im Besitz des betreffenden Computerprogramms von Oracle sind, laden nach dem Erwerb einer solchen gebrauchten Lizenz eine Programmkopie unmittelbar von der Internetseite von Oracle herunter. Kunden, die bereits über das Computerprogramm verfügen und Lizenzen für zusätzliche Nutzer hinzukaufen, veranlasst UsedSoft, das Computerprogramm auf den Arbeitsplatzrechnern dieser Nutzer zu speichern.


Die Fa. Oracle ging dagegen bis zum Bundesgerichtshof (BGH) vor, wobei der BGH beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Rechtsfragen, europarechtlicher Art, klären ließ.


Danach ist gem. EuGH jeder zweite und weitere Erwerber einer Nutzungslizenz als rechtmäßiger Erwerber einer Programmkopie anzusehen, wenn er vom Vervielfältigungsrecht derart Gebrauch macht, dass der Weiterverkauf dieser Lizenz mit dem Weiterverkauf einer von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie durchgeführt wird und die Lizenz dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wurde, wobei es diesem ermöglicht wurde, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen.


Quelle:
EuGH, Urteil vom 03.07.2012, Az.: Rs. C-128/11; https://www.jurion.de/de/search?q=eugh%203.07.2012%20c%20128-11#!doc:0:5028631/action:preview


Fazit:
Es können nach diesem Geschäftsmodell grundsätzlich gebrauchte bzw. nicht benötigte Lizenzen von Zwischenhändlern erworben und dem Kunden weiterverkauft werden. Wie sich die Softwarehersteller dagegen wehren wollen bleibt abzuwarten, wobei eine Möglichkeit die zeitliche Begrenzung des Softwareprodukts darstellen könnte.


Robert Uhl, Rechtsanwalt, 09.08.2012

 


Keine Haftung der Eltern wegen illegalem Filesharing des Kindes:


Ein Schlag für die Tonträgerindustrie, welche teils massenhaft durch Abmahnungen wegen illegalen Downloads Urheberrechtsverletzungen bisher verfolgten. Wenn Kinder hier einen Unsinn gemacht haben, mussten bislang die Eltern dafür einstehen. Dies gilt nun nicht mehr.


Hintergrund:
Gegenständlich waren 1147 Audiodateien, welche zum kostenlosen Herunterladen angeboten wurden. Der hier überprüfte Internetzugang führte zu den beklagten Eltern, welche ihrem damals 13 Jahre alten Sohn den Zugang zum Internet ermöglichten. Auf dem beschlagnahmten PC des Kindes wurden auch die nötigen Tauschbörsenprogramme durch die Staatsanwaltschaft entdeckt.


Die Klägerinnen (Tonträgerhersteller) machten die Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht gerichtlich geltend und forderten einen Schadensersatz für das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen der Musikstücke in Höhe von 2.380,80 €.
Die erste und zweite Instanz (Landgericht und Oberlandesgericht) gaben den Klägerinnern Recht, weil die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt hätten.


Urteil Bundesgerichtshof (BGH):
Diesem folgte der BGH nicht und die Entscheidung des Berufungsgerichts als zweite Instanz wurde aufgehoben und die Klage wurde abgewiesen.
Die Aufsichtspflicht wird über die Eltern beachtet, wenn ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das die grundlegenden Gebote und Verbote der Eltern befolgt und die Eltern das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrten.
Eine weitergehende Verpflichtung der Erziehungsberechtigten, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den PC des Sohnes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht.
Zu derartigen Maßnahmen sind die Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind bekommen haben. Dies lag hier aber nicht vor.


Quelle:
www.bundesgerichtshof.de, Mitteilung der Pressestelle Nr. 193/2012, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 - Morpheus

Fazit:
Die tatsächliche dauerhafte Überwachung der Jugendlichen ist schwer, wobei die Eltern bisher aber immer ein Haftungsproblem hatten, wenn Abmahnungen ins Haus kamen. Diesem hat der BGH einen Riegel vorgeschoben, wobei zwei Dinge zu beachten sind, um positiv auf Abmahnungen (ohne Zahlungen leisten zu müssen) zu reagieren:
1.) Das Kind muss zuvor belehrt worden sein, an illegalen Internettauschbörsen nicht teilzunehmen. Hier haben die Eltern eine Aufklärungspflicht.
2.) Wenn die Eltern entdeckt haben, dass sich das Kind nicht daran hält, müssen schärfere Maßnahmen, wie Überwachung, weitere Überprüfung und Sperrung des Anschlusses gegebenenfalls erfolgen.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 16.11.2012

 


Nespresso-Kapsel-Entscheidung: Konkurrenten gewinnen:


Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf durfte heute zwei Eilverfahren entscheiden, ob No-Name Kaffeekapseln für Nespresso-Kaffeemaschinen mit einem Warnhinweis vertrieben werden müssen.


Der Warnhinweis sollte lauten:

„Nicht geeignet für Nespresso-Maschinen“

Die Firma Nestec S. A., Vevey (Schweiz) ließ über ihre Anwälte bei Gericht vortragen, dass sie Lizenzen an verschiedene Firmen vergeben hätten, die die Kaffeemaschinenmodelle, aber auch die Originalkapseln produzieren dürfen.
Die beiden hier verklagten Schweizer Firmen vertreiben rechtwidrig nach Meinung der Klägerin Kaffeekapseln für die Nespresso-Kaffeemaschinen, da sie keine Lizenz haben.
Damit würden die beiden Konkurrenzunternehmen das Patent der Klägerin verletzen.

Kosten der Billig-Kapseln:
Die Beklagten bieten die Kapseln zum Preis von 0,29 € je Kapsel an und sind damit um 6 – 10 Cent günstiger als die Originalkapseln.

Rechtsprechung:
I. Instanz
: Das Landgericht Düsseldorf hatte am 16.08.2012 entschieden, dass keine Patentverletzung vorliegt (Aktenzeichen 4b O 81/12 und 4b O 82/12).
II. Instanz (hier das OLG): Die Verwendung von Fremd-Kapseln ist vom Patentschutz nicht umfasst. Die erfinderische Leistung der Klägerin spiegelt sich nur in der Technik der Kaffeemaschinen wider nicht aber im Aufbau und der Gestaltung der Kapseln. Der Warnhinweis muss nicht angebracht werden. Die Klägerin hat damit verloren.

Verfahrensstand:
Die beiden Eilentscheidungen des OLG Düsseldorf (I-2 U 72/12 und I-2 U 73/12) sind rechtskräftig. Es sind aber noch zwei Hauptsacheverfahren beim Landgericht Düsseldorf anhängig.

Quelle:
Pressemitteilung des OLG vom 21.02.2013 Nr. 04/2013; http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/20130221_PM_Nespresso_Entscheidung/index.php

Fazit:
Die Billig-Anbieter dieser Kapseln werden sich freuen. Das Konzept der Klägerin mit dem abschreckenden Warnhinweis ist nicht aufgegangen. Der Verbraucher (w/m) wird sich freuen, da dieses Urteil günstigere Preise zur Folge haben könnte.

Robert Uhl, Rechtsanwalt 21.02.2013

 


Keine Haftung für illegales Filesharing von volljährigen Familienangehörigen
:


Allgemein:
Wenn Urheberrechtsverletzungen im Bereich der Musikaufnahmen von der Musikindustrie geltend gemacht werden, ist unter anderem interessant, wer der Inhaber des maßgeblichen Internetzugangs war, über den die Rechtsverletzung lief.


Aktueller Rechtsstreit:
Der Bundesgerichtshof (BGH) durfte hier einen Fall entscheiden, wonach der Beklagte 3.749 Musikaufnahmen in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht haben sollte.
Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Dies bewahrte ihn vor einer Unterlassungsklage mit einem sehr hohen Streitwert. Der Beklagte als Stiefvater verweigerte hier aber die Abmahnkosten zu bezahlen, weshalb Klage von der Abmahnseite erhoben wurde.
Der Grund der Verweigerung war dieser, dass der Stiefvater vortrug, dass der volljährige Stiefsohn des Beklagten einräumte, dass er mit Hilfe des Programms "BearShare" Musik auf seinen Computer heruntergeladen hatte.


Urteile der I.+II. Instanz:
Hier sahen die Richter eine Zahlungspflicht des Beklagten als gegeben an.


Urteil des BGH:
Eine Zahlungspflicht des Beklagten liegt nicht vor. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
Begründung:
Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiäre Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind.
Durch die Volljährigkeit des Stiefsohns war dieser weder zur belehren noch zu überwachen. Der Beklagte hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht. Damit ist keine Haftung des Beklagten gegeben.

Quelle:
BGH Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 - BearShare aus www.bundesgerichtshof.de, Mitteilung der Pressestelle Nr. 5/2014

Fazit:
Wer nun im Rahmen der massenhaften Zusendung von Abmahnungen eine derartige Abmahnung bekommen hat, kann ein Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch, ohne Kostenzahlungsverpflichtung, abgeben, wenn nicht der Anschlussinhaber, sondern ein anderer Volljähriger der Familie den Urheberrechtsmissbrauch bei den Lieder begangen hat.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 14.01.2014

 

 







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