Inhaltsverzeichnis:





Abstandsmessung mit Videoaufzeichnung:


Abstandsmessung mit Videoaufzeichnung



Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 11.08.2009 festgestellt, dass Videoaufzeichnungen bei der Geschwindigkeitsüberwachung einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bedeutet (Az. 2 BvR 941/08, http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20090811_2bvr094108.html).

Hintergrund dieser Entscheidung:

Ein Amtsgericht hatte mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung nur auf den Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 01.07.1999 (Az. V 652.621.5-2-4) gestützt, ohne eine gesetzliche Grundlage zu haben. Da aber ein Grundrechteingriff gegeben ist, müsste ein Gesetz gegeben sein.

Die angegriffene Entscheidung hält damit der verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das BVerfG hob deshalb die amtsgerichtliche Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg:

Jedoch hat das OLG Bamberg mit Beschluss vom 16.11.2009, Az. 2 Ss OWi 1215/09 zur Verwertung der Ergebnisse des zum Nachweis des Abstandsverstoßes eingesetzten Brückenabstandsmessverfahrens mittels einer Videoabstandsmessanlage (VAMA) dennoch entschieden, dass eine gesetzlichen Grundlage für die Videoaufzeichnung gegeben sei. Das OLG sieht hier § 100 h I 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 I OWiG als Rechtsgrundlage an.

Quelle:

http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-bamberg-beschl-v-16112009-2-ss-owi-121509/

Fazit:

Bei Videoaufzeichnungen und deren möglichen Verwertung oder auch nicht, ist genau der evtl. gegebene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu überprüfen.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 04.02.2010


Keine Zurechnung der Betriebsgefahr:



Der Kraftfahrzeugfahrer, der nicht Halter des Fahrzeugs ist, muss sich die einfache Betriebsgefahr nicht zurechnen lassen, wenn er gem. § 823 BGB (mit Verschulden) oder gem. § 18 StVG (vermutetes Verschulden) nicht haftet.

Fall:

Im September 2000 war der Kläger, ein Polizeibeamter auf Motorradstreife, auf einer Bundesstraße in Richtung Koblenz unterwegs.

Auf der rechten Fahrbahn waren verschiedene Reisebusse am Seitenstreifen geparkt. Als der Kläger hier vorbeifuhr, kamen zwei Personen (später die Beklagten) zwischen zwei hintereinander geparkten Busse hervor, um die Straße zu überqueren.

Der Polizeibeamte muss nach links ausweichen, fiel um und verletzte sich. Die Blutprobe ergab bei den Schädigern Werte von 1,16 ‰ und 1,3 ‰. Der Kläger machte bei den Beklagten Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend und klagte auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger materieller Schäden.

Oberlandesgericht:

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz kam zur Ansicht, dass dem Kläger kein Verschulden zu Last zur legen sei. Dennoch sah dieses Gericht eine Betriebsgefahr in dem Motorrad, wonach sder Kläger 20 % des Schadens selbst tragen müsse.

Bundesgerichtshof:

Der BGH (Urteil vom 17.11.2009, Az. VI ZR 64/08) folgte diesem nicht, da der Polizist für die Betriebsgefahr nicht einstehen muss. Denn dies wäre nur gegeben, wenn eine entsprechende Zurechnung möglich wäre. kommt nur in Betracht, wenn der Motorradfahrer selbst für sein Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 StVG haften muss. Diese Haftung liegt aber nicht vor.

Das Urteil des OLG wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung ans Berufungsgericht zurückverwiesen.

Quelle:
www.bundesgerichtshof.de, Urteil vom 17.11.2009, Az. VI ZR 64/08
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2009-11&Seite=4&nr=50313&pos=142&anz=294


Fazit:

Die Betriebsgefahr findet sehr häufig Beachtung, wonach gewisse Prozentpunkte an der Schadenshöhe selbst getragen werden sollen. Wenn Halter und Fahrer verschieden in der Person sind, gilt nunmehr dieses Urteil zu beachten.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 10.02.2010


Parkplatzunfall – Hälftige Haftung auch wenn einer steht und der andere fährt:



Fall:

Das Landgericht Kleve (Urteil vom 11.11.2009, Az. 5 S 88/09) durfte einen Parkplatzunfall in II. Instanz entscheiden, wo beide Fahrzeuge zurückgesetzt sind, aber die Klägerin angab, zum Zeitpunkt des Zusammenstosses gestanden zu sein und gleich nach vorne losfahren wollte.

Rechtsprechung:

Das Landgericht teilte hier mit, dass dahinstehen kann, ob die Klägerin nun gestanden habe oder nicht. Durch den engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Rückwärtsfahrt auf dem Parkplatz ist der Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß gegen § 9 Absatz 5 StVO immer noch gegeben. Wenn beide Fahrzeugführer gegen diese Norm verstoßen, ist eine jeweilige hälftige Haftung angemessen.

Gesetzestext § 9 Absatz 5 StVO:

Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muss sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.

Fazit:

Beim Rückwärtsfahren ist besondere Sorgfalt walten zu lassen, wobei selbst beim Stehen bleiben der Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß gegen § 9 Absatz 5 StVO gegeben ist, wenn ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang gegeben ist.

Quelle:
Juris Praxis Report 3/2010 mit Anm., S. 60/61
Landgericht Kleve, Urteil vom 11.11.2009, Az. 5 S 88/09

Rechtsanwalt Robert Uhl, 12.03.2010


Trotz Sommerreifen im Winter - Kein Bußgeld:


Fall:

Ein PKW-Fahrer fuhr mit seinem Auto im November 2008 mittags auf einer innerörtlichen Straße. Sein Wagen war nur mit Sommerreifen ausgestattet. Der Lenker des Autos überfuhr eine Eisfläche und kam dann ins Rutschen. Er schlitterte in einen an der Straße befindlichen Laden, hier ins Schaufenster.

Erste Instanz:

Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte den Fahrer wegen einer Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 85.- €. Da er nicht mit angepasster Geschwindigkeit und einer nicht den Wetterverhältnisse angepassten Bereifung gefahren ist. Da die Straße eisig war, hätte er mit Winterreifen fahren müssen.

Mit diesem fand sich der PKW-Fahrer nicht ab, da er der Ansicht war, dass sich der Unfall auch mit Winterreifen hätte ereignen können und legte Beschwerde vor dem Oberlandesgericht ein.

Nächste Instanz:

Das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 2 SsRs 220/09) entschied hier gem. Pressemitteilung von 12. Juli 2010 wie folgt:

Der entsprechende Ordnungswidrigkeitentatbestand in der Straßenverkehrsordnung (StVO) über die Pflicht zu einer den Wetterverhältnissen angepassten Bereifung, hier § 2 Abs. 3a S. 1 und 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 Ziff. 2 StVO ist in seiner konkreten Ausgestaltung verfassungswidrig.

Inhalt dieser Normen:

§ 2 Absatz 3a Satz 1 und 2 StVO:
Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse
anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Winterbereifung
und Frostsschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.


§ 49 Absatz 1 Ziffer 2 StVO:
Diese Norm bestimmt, dass derjenige der vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschrift über "die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2" handelt, eine Ordnungswidrigkeit begeht, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Warum verfassungswidrig?

Das Gericht stellte dar, dass o.g. Normen gegen das verfassungsmäßig gebotene Bestimmtheitsgebot verstoßen. Nach Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit bzw. einer Ordnungswidrigkeit so konkret zu umschreiben, dass der Anwendungsbereich für den Einzelnen erkennbar sei oder sich durch Auslegung ermitteln lasse.
Dies ist bei der betroffenen Vorschrift § 2 Absatz 3a Satz 1 und 2 StVO, welche i.V.m. § 49 Absatz 1 Ziffer 2 StVO zu betrachten ist jedoch nicht der Fall.

Quelle:
http://www.oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de / Pressemitteilung von 12. Juli 2010, Az. 2 SsRs 220/09


Konsequenz:

Wegen obiger Normen konnte der PKW-Lenker nicht belangt werden. Das Fahren mit Sommerreifen im Winter, das zu keiner konkreten Verkehrsgefährdung führt, bleibt sanktionslos.

Dennoch ist es immer anzuraten in den Wintermonaten die richtige Bereifung zu nutzen, um mögliche Gefahren wie auch versicherungsrechtlichen Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen.

Robert Uhl Rechtsanwalt, 06.10.2010



Winterreifenpflicht:


Der Bundesrat hat am 26.11.2010 die vom Bundesverkehrsminister vorgelegte Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zugestimmt. Die neue Regelung schreibt nun vor, bei welchen Wetterverhältnissen nur mit Winterreifen gefahren werden darf.

Alte Regelung:

§ 2 Abs. 3a StVO:
Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

Diese Regelung war zu ungenau und musste angepasst werden.

Was ist neu?

Es darf nun nur noch bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte mit M+S-Reifen gefahren werden.

Wann tritt die Regelung in Kraft?

Das Datum des Inkrafttretens steht derzeit noch nicht fest, da der Verordnungstext zuerst noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden muss. Doch es ist damit wohl im Laufe der ersten Dezemberwoche 2010 zu rechnen.

Höhere Bußgelder:

Die Bußgelder sollen nun verdoppelt werden. Das Fahren ohne Winterreifen bei oben genannten Wetterverhältnissen kostet künftig 40.- €, statt bisher 20.- €. Bei einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer fallen dann 80.- €, statt bisher 40.- € an. Damit ist auch ein Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister verbunden.

Quelle:

Pressemitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 26.11.2010, Laufende Nr. 367/2010; http://www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2010/367-ramsauer-winterreifen.html

Fazit:

Schon aus versicherungsrechtlichen Gründen war bisher zu empfehlen, im Winter mit Winterreifen zu fahren. Nun hat der Gesetzgeber genau dargelegt, wie die Straßenverhältnisse sein müssen, damit eine Winterreifenpflicht gilt.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 29.11.2010

 


Klagerecht gegen außereuropäische Fluglinien auch in Deutschland:


Fall:

Die Kläger wollten vom beklagten Luftfahrtunternehmen, welches den Hauptsitz in den U.S.A. hat, u. a. eine Ausgleichszahlung von je 600.- €, da ein Flug von Frankfurt am Main in die Staaten gebucht wurde. Aufgrund eines technischen Defekts am Flugzeug wurde der Flug annulliert und die Kläger konnten erst am nächsten Tag in die U.S.A. fliegen. Die Klage wurde in Deutschland bei einem deutschen Gericht eingereicht.

Entscheidung der Gerichte (I./II. Instanz):

Das Amtsgericht hatte zuerst die Klage abgewiesen, da die internationale Zuständig nicht gegeben sei. Das Berufungsgericht sah dies anders, hatte die internationale Zuständigkeit bejaht und hat die Beklagte zur Ausgleichszahlung nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen hatte das beklagte Luftfahrtunternehmen Revision eingelegt, wonach der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden durfte.

Entscheidung des BGH:

Der BGH (Urteil vom 18.01.2011, Az. X ZR 71/10) hat nun die Revision in der Hauptsache zurückgewiesen, wonach die Beklagte zur Zahlung verpflichtet ist.

Es konnte die Klage auf Ausgleichszahlung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung am Ort der vertragsgemäßen Leistungserbringung und damit auch am Abflugort in Deutschland erhoben werden.

Quelle:

Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 7/2011 vom 19.01.2011
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=3&nr=54764&linked=pm&Blank=1

Fazit:

Der BGH hat nun eindeutig festgelegt, dass entsprechende Klagen gegen außereuropäische Fluglinien in Deutschland möglich sind.

Allgemeiner Hinweis zur Höhe des Ausgleichsanspruchs:

Es erhalten Fluggäste nach der EU-Fluggastrechteverordnung Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen mit einer Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.


Robert Uhl Rechtsanwalt, 20.01.2011





Auch bei motorisierten Krankenfahrstühle gilt:
Mit 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit:




Das OLG Nürnberg durfte sich in einem Revisionsverfahren per Beschluss vom 13.12.2010, Az: 2 St OLG Ss 230/10, mit der Frage auseinandersetzen, ob der Angeklagte mit seinem mittels Elektromotor angetriebenen dreirädrigen Krankenfahrstuhl, welchen er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille führte, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB bestraft werden konnte.

Allgemeines:

Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.6.1990 sind alle Führer von Kraftfahrzeugen bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig.
Die frühere Rechtsprechung, wonach noch ein Grenzwert von 1,3 Promille zu beachten war, wurde wegen neuerer medizinisch-naturwissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Bewertung statistischer Ergebnisse aufgegeben.

Zum Fall:

Das OLG sieht den Angeklagten auch als Führer eines Kraftfahrzeuges und will diesen nicht mit Fahrradfahrern gleichstellen, deren absolute Fahruntüchtigkeit erst bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille gegeben ist.

Denn das Gefährdungspotenzial des verfahrensgegenständlichen motorisierten Krankenfahrstuhls ist nach Ansicht des Gerichts im Vergleich zu einem Fahrrad deutlich höher einzustufen.

Die Revision wurde deshalb als unbegründet verworfen.

Quelle:
http://openjur.de/u/69402.html
OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.12.2010, Az: 2 St OLG Ss 230/10

Fazit:

Die Grenzwerte spielen in der Praxis eine große Rolle, wobei das Kraftfahrzeug (als Definition) nicht nur Pkw, Lkw, Motorrad, Schienenfahrzeug, Motorschiff oder Motorflugzeug umfasst, sondern auch den motorisierten Krankenfahrstuhl.

Nach § 316 StGB muss die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs umfassend geschützt werden.

Robert Uhl, Rechtsanwalt, 31.01.2011


Unfalldatenblatt:


Wenn Sie in einen Unfall im Straßenverkehr verwickelt werden, ist wichtig, dass Sie die nötigen Daten zu den Unfallbeteiligten haben. Die Rechtsanwaltskanzlei Uhl hat Ihnen hierzu ein kostenfreies Datenblatt ins Netz gestellt, welches Sie herunterladen und ausdrucken können. Damit können Sie in Ruhe vor einem Unfall Ihre Daten (in zweifacher Ausfertigung) eingeben und können sich zusätzlichen Stress bei einem Verkehrsunfall ersparen, da Sie diese Formulare gleich zur Verfügung haben.

Das Unfalldatenblatt finden Sie [hier].

Für Fragen stehen wir immer gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 12.05.2011

 



Nicht mehr erkennbares Verkehrszeichen: keine Rechtswirkung:


In dem zugrunde liegenden Fall ging es um einen ortsunkundigen Taxi-Fahrer, der auf einer Ortsstraße mit einem “Tempo 30″-Schild mit 73 km/h geblitzt worden war.

Dennoch wurde er nicht "bestraft", da er nachweisen konnte, dass das Schild für ihn nicht zu erkennen war.

Quelle:
OLG Hamm, Beschl. v. 30.09.2010 - III-3 RBs 336/09
http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1113.htm


Bußgeldkatalog:


Den Bußgeldkatalog, der sich im Gesetzesdeutsch in der „Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr“ (BKatV) verbirgt, können Sie

[hier]


kostenfrei herunterladen. Zwar sind diese Informationen auf anderen Seiten im Internet kostenpflichtig, doch über obigen Link müssen Sie für den Bußgeldkatalog nichts bezahlen, sondern können diesen herunterladen, ohne dass Unkosten (außer Internetzugang) entstehen.

Wie ist die Tabelle aufgebaut?

Hierzu ein Beispiel:









































Lfd. Nr.




Tatbestand




StVG




Regelsatz
in Euro (€).
Fahrverbot
in Monaten




241




B. Zuwiderhandlungen gegen
§§ 24a, 24c StVG


0.5-Promille-Grenze




§ 24a Abs. 1




500
Fahrverbot
1 Monat




Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemamoholkon-
zentration von 0.25 mg/1 oder mehr oder mit einer
Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder
mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die
zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzen-
tration fuhrt






 


Die linke Spalte stellt die laufende Nummer bis 255 dar. Dann sehen Sie den Tatbestand, die Norm gegen die verstoßen wurde und zuletzt in der rechten Spalte die Konsequenzen.

Wichtig ist, dass Sie bei Tatbegehung bei der Polizei keine Erklärung abgeben. Danach sollte über Ihren Anwalt Einsicht in die Akte beantragt bzw. ggf. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt werden.

Hier ist die wichtige Einspruchsfrist zu beachten, die Ihr Anwalt notieren wird. Innerhalb dieser Frist muss reagiert werden.

Fahrverbot:

Oftmals ist gerade das Fahrverbot sehr ärgerlich, da der Führerschein unbedingt benötigt wird. Dazu wird auf § 4 Abs. 4 BkatV hingewiesen, wo steht:

Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.


Laufende Nummer 11…..?

Wenn Sie eine laufende Nummer sehen, die mit 11. beginnt und bis zu 5 Ziffern haben kann, liegt eine Geschwindigkeitsüberschreitung vor, die Sie im Detail unter der Tabelle 1 der Anlage zur Nr. 11 finden.

So steht z.B. unter 11.1.10, wenn Sie in zwei Fällen nach Fahrantritt über 60 km/h zu schnell außerhalb der Ortschaft gefahren sind, dass dies 600.- € bei 3 Monaten Fahrverbot bedeutet.

Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.


Robert Uhl Rechtsanwalt, 01.02.2012



Nichttragen eines Fahrradhelms kein Mitverschulden:



Mit großer Spannung wurde das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17.06.2014 erwartet, da es sehr große Auswirkungen für Fahrradfahrer hätte haben können, wenn eine „Helmpflicht“ gekommen wäre. Es kam aber anders.

Zum Fall:
Die radfahrende Klägerin fuhr im Jahre 2011 auf einer innerstädtischen Straße, wobei am rechten Fahrbahnrand ein Auto parkte, die Fahrerin des Wagens die Türe öffnete, die Radfahrerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr, stürzte und sich schwer verletzte.
Die Klägerin verklagte deshalb die Autofahrerin und deren Haftpflichtversicherer auf Schadensersatzzahlung.

Urteil Oberlandesgericht:
In der zweiten Instanz sah das Oberlandesgericht (OLG) ein Mitverschulden der Klägerin von 20 %, da sie keinen Schutzhelm trug. Nach Ansicht des Gerichts hatte damit die Klägerin Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen, welches mit einem Anteil von 20 % am Schaden zu bewerten ist.

Urteil des BGH:
Dies akzeptierte die Klägerin nicht und ging zum höchsten deutschen Zivilgericht, um die Rechtsfrage klären zu lassen.
Der BGH entschied, dass das Berufungsurteil des OLG aufgehoben und der Klage in vollem Umfang (!) stattgegeben wird. Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt nicht zu einem Mitverschulden, da das Tragen eines Schutzhelms gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.
Ein Mitverschulden hätte nur dann der Klägerin angelastet werden können, wenn sie diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies läge aber nur vor, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz für die Klägerin erforderlich und zumutbar gewesen wäre.
Dieses Verkehrsbewusstsein ist aber nicht gegeben, wobei nach einer repräsentativen Verkehrsbeobachtung der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm trugen.

Quelle:
www.bundesgerichtshof.de, Urteil vom 17.06.2014, Az. VI ZR 281/13, Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 95/2014

Fazit:
Damit können sehr viele Fahrradfahrer (ohne Helm) erleichtert sein, da sie nicht „gezwungen“ werden, nun einen Helm kaufen und tragen zu müssen. Dennoch muss aber beachtet werden, dass die Verkehrsdichte im Straßenverkehr zunimmt und Fahrradunfälle ohne Helm schwerste Kopfverletzungen zur Folge haben können.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 18.06.2014





Rückgabe des Autos wegen Schummelsoftware erlaubt:



Das Landgericht (LG) Braunschweig hat zur Abschaltsoftware im Auto ein sehr verbraucherfreundliches Urteil gesprochen.

Hintergrund:

Einige Hersteller von PKWs haben eine Abschaltsoftware im Auto eingebaut, welche erkennt, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und dann den Ausstoß von Stickoxiden reduziert. Im Straßenbetrieb ist aber der Ausstoß von Stickstoffoxiden höher als im Prüfstand und insbesondere höher als die vom Hersteller öffentlich angegebenen Stickstoffemissionen.

Fall:
Der Kläger kaufte nach einer verbindlichen Bestellung vom 02.04.2015 bei einem Autohaus des Beklagten einen fabrikneuen Skoda Fabia 1,6 TDI Klima zum Preis von 11.960 €.

Als die Manipulation mit der Abschaltsoftware bekannt wurde, setzte der Kläger am 05.10.2015 dem Beklagten eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 27.10.2015. Der Kläger erklärte nach Nichtbeachtung dieser Frist durch den Beklagten die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises, wobei der Rücktritt vom Kaufvertrag geltend gemacht wurde.

Begründung des Klägers:
Die Abschaltsoftware stellt eine illegale Abschaltung dar, welche einen Sachmangel darstellt. Es liegt auch eine nicht unerhebliche, zum Rücktritt rechtfertigende Pflichtverletzung des Beklagten vor, da neben der erforderlichen Installation einer neuen Software auch die Installation eines Strömungsgleichrichters erforderlich ist.

Zudem ist mit einer Mehrbelastung des Motors wie des Dieselfilters zu rechnen. Auch der Marktwert des betroffenen PKW ist erheblich eingebrochen.

Begründung des Beklagten:

Der PKW ist nicht mangelhaft, da das Fahrzeug in seiner Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt ist. Selbst wenn ein Mangel vorliegen würde, wäre die dem Mangel zugrundeliegende Pflichtverletzung unerheblich, da der Mangel mit einem Kostenaufwand von ca. 100 EUR beseitigt werden könnte.

Urteil des Gerichts:
Die zulässige Klage hat im weit überwiegenden Umfang Erfolg. Der Kläger ist wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten. Der Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung ist zurückzuzahlen.
Ein erheblicher Mangel liegt vor. Schon nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine nicht nur unerhebliche Pflichtverletzung regelmäßig gegeben, wenn eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. Wenn wie vorhanden, öffentlich mit bestimmten Emissionswerten geworben wird, liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung bzgl. dieser Werte vor.

Quelle:

Landgericht Braunschweig 4. Zivilkammer, Urteil vom 12.10.2016, 4 O 202/16; noch nicht rechtskräftig; http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE160016732&st=null&showdoccase=1

Fazit:
Zur Rückzahlung des Kaufpreises bei Einsatz dieser Schummelsoftware gibt es einige Urteile, wobei das LG Brauschweig hier auf Verbraucherseite argumentierte. Das Gericht erkannte zu Recht, dass der Beklagte sich nicht verteidigen könne, dass mit Aufspielen einer neuen Software von 100 EUR der Mangel beseitigt würde, der Beklagten, zum Beweis dieser Tatsache, aber weder ein Sachverständigengutachten, noch eine Auskunft der Skoda Auto GmbH präsentieren konnte.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 16.10.2016


Aktueller Stand des Dieselskandals:


Als im September 2015 festgestellt wurde, dass die Weltmarke VW über ihre Mitarbeiter Manipulationen an der Software durchführten, war der Skandal sehr groß. Mit einer „Betrugssoftware“ bezüglich der Abgastests bei den Dieselfahrzeugen bei VW hatte niemand gerechnet. Als Ende des 19. Jahrhunderts motorisierte Wagen die von Zugtieren gezogenen Fuhrwerke ablösten und Autos einen riesigen Ausschwung und Bedeutung bekamen, war Deutschland 1886 mit dem Motordreirad „Benz Patent-Motorwagen Nummer 1“ vom deutschen Erfinder Carl Benz maßgebend. Hier ahnte noch niemand, dass aber auch einer der größten Skandale im Automobilbereich von Deutschland ausgehen wird.

Der Skandal ist derzeit aber noch größer, da sehr viele juristische Streitverfahren bei Gericht anhängig sind, da eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte.

Andere Länder andere Sitten:
Die Eigentümer der betroffenen Wagen haben inzwischen hohe Entschädigungen in den USA bekommen. Volkswagen zahlte hier wohl ca. 16,5 Milliarden Dollar.


Aber in Deutschland müssen sich die Gerichte um eine Klärung bemühen.

Fristen:
Welche Fristen gelten für Klageverfahren:
1.) Zuerst muss beachtet werden, dass gem. § 438 Absatz 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Verjährung der Mängelansprüche bei Neufahrzeugen bei zwei Jahren liegt. Da die Verjährungsfrist zum Ende des Jahres beginnt laufen die Fälle aus dem Jahre 2015 am 31.12.2017 aus, bzw. die Ansprüche sind danach verjährt.
2.) Anders ist dies gem. § 823 BGB, wenn die arglistige Täuschung zum Autokauf im Jahre 2015 vorgetragen werden kann, denn dann ist ein Schadensersatzanspruch erst nach drei Jahren, hier nach dem 31.12.2018 verjährt, gemäß § 195 BGB.
3.) Wenn kartellrechtliche Absprachen vorgetragen und bewiesen werden können, würde sogar die Frist erst nach fünf Jahren verjährt sein. Der Hinweis, dass ein Kartellverdacht besteht, hat Zeit Online am 21.07 2017, unter http://www.zeit.de/news/2017-07/21/auto-spiegel-deutsche-autobauer-unter-kartellverdacht-21143803 aufgezeigt.

Aktueller Klagestand:
Es gibt zwischenzeitlich schon einige verbraucherfreundliche Urteile, welche z.B. über die Seiten der Stiftung Warentest zu finden sind, wonach unter anderen das Auto zurückgegeben werden durfte und der Kaufpreis erstattet werden musste siehe:
https://www.test.de/Abgasmanipulation-bei-Volkswagen-und-Audi-Antworten-auf-Ihre-Fragen-4918330-5038098/

Sammelklage?
Leider konnte gesetzlich keine Sammelklage gegen VW ermöglicht werden, doch eine amerikanische Kanzlei machte nun am 06.11.2017 beim Braunschweiger Landgericht gesammelt für 15.374 weltweit Geschädigte Ansprüche gegen VW geltend. Die Anwälte der US-Kanzlei Hausfeld und Vertreter des Rechtsdienstleisters My-Rights.de, wollen nun mehr als 350 Millionen Euro Schadenersatz.
Quelle: http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/sammelklage-im-dieselskandal-15-000-vw-kunden-reichen-klage-ein/20548282.html

Ausblick:
Der Professor Ferdinand Dudenhöffer, welcher sich im Automobilbereich vertiefend auskennt, sieht schon das Ende der Diesellegende.
Als Fazit zum Artikel in der Frankfurter Rundschau vom 18.11.2017 unter http://www.fr.de/wirtschaft/klimaschutz-das-ende-der-diesellegende-a-1390337 stellt er dar:
„Der Abschied von der Diesel-Legende für den Klimaschutz ist längst eingeleitet. Auch deshalb sollten wir die Steuersubvention für Dieselkraftstoff einstellen. Es macht einfach keinen Sinn, pro Liter dem Diesel 18 Cent Steuererleichterung einzuräumen.“

Fazit:
Ausnahmsweise, aber hier leider greift in Deutschland nicht das amerikanische Rechtssystem, wonach VW Millionen zahlen musste. In Deutschland haben die VW Eigentümer keine entsprechende Unterstützung bekommen, wonach die Autos zurückgegeben werden konnten oder ein entsprechender Schadensersatzbetrag (freiwillig) bezahlt wird. Dann also Klage, wenn vom Eigentümer gewünscht.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 07.12.2015




Dashcam-Aufnahmen vom Auto heraus: Verwertbar!:


Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 15.03.2018, dass die im Gerichtsverfahren vorgelegte Videoaufzeichnung einer Dashcam, im Volksmund auch „Russenkamera“ genannt, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar ist. Zwar ist die Videoaufzeichnung nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Doch bei der Verwertbarkeit ist aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen der Beweisführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht führte bei diesem Rechtsstreit zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers an der Beweisführung.

Quelle:
Pressestelle des Bundesgerichtshofs über Mitteilung Nr. 88/2018, www.bundesgerichtshof.de, Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17

Fazit:
Wer sich nun eine Dashcam anschaffen möchte, sollte auf eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Verkehrs-Geschehens verzichten. Aber ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst nach einem Unfall wäre zu empfehlen.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 15.05.2018




Wichtige Anpassungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zum 28.04.2020:


Die StVO-Novelle tritt am 28.04.2020 in Kraft, wobei das Bundesministerium für Verkehr auf der Internetseite


https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/stvo-novelle-sachinformationen.html


zahlreiche Informationen gibt.

Hier finden Sie auf dieser Internetseite unten, auch den Link zu den neuen Verkehrszeichen, wie „der Grünpfeil für Radfahrer“ oder eine „StVO-to-go“ zum Ausdrucken:

Link: Hier die neuen Verkehrszeichen der StVO-Novelle zum Download (Quelle BASt)
oder
Link: Hier erhalten Sie unsere StVO-to-go zum Ausdrucken.

Wichtig Fahrverbot:
Hier ist nun wichtig, dass ein(e) Pkw-Fahrer(in) innerorts bei Überschreitung des Geschwindigkeit ab 21 km/h, hier z.B. 21–25 km/h einen Regelsatz von 80,00 € zahlen muss, einen Punkt bekommt und einen Monat Fahrverbot.

Die Tabelle zu der Höhe und den Folgen der überschritten Geschwindigkeit finden Sie unter:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/bussgeldkatalog-stvo.html

Nicht nur der Pkw-Bereich ist betroffen. Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t wird innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können mit einem Bußgeld von 70,00 Euro und einem Punkt geahndet werden.

Neue Regelungen zur Stärkung des Radverkehrs:
Da mit dieser Novelle der Radverkehr gestärkt werden soll, wird nun ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts für das Überholen der Radfahrenden vorgesehen.

Weitere Infos finden Sie unter:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Radverkehr/neuerungen-radverkehr-treten-in-kraft.html

Rettungsgasse:
Auch das Bilden einer Rettungsgasse funktionierte bisher nicht so wie gewünscht, wobei nun für das Nichtbilden einer Rettungsgasse 200,00 € Bußgeld (Regelsatz) und ein Monat Fahrverbot vorgesehen ist.

Fazit:
Die motorisierten Verkehrsteilnehmer(innen) müssen nun noch aufmerksamer im Straßenverkehr sein, um Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu vermeiden.
Wenn es dennoch passiert und Sie einen Bußgeldbescheid bekommen, können wir für Sie den Bescheid überprüfen und ggf. innerhalb einer Frist von zwei Wochen (ab Zustellung) den Einspruch hiergegen einlegen.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 27.04.2020




BGH: Schadensersatzklage gegen VW überwiegend erfolgreich:


Als im September 2015 festgestellt wurde, dass die Weltmarke VW über ihre Mitarbeiter Manipulationen an der Software durchführten, war der Skandal sehr groß. Mit einer „Betrugssoftware“ bezüglich der Abgastests bei den Dieselfahrzeugen bei VW hatte niemand gerechnet. Zahlreiche Gerichtsverfahren und ein Sammelklageverfahren wurden bzw. werden geführt.

Urteil des höchsten Zivilgerichts:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 25.05.2020 entschieden, dass wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegen VW vorhanden sind.

Auf dieses Urteil wurde gespannt gewartet, ob sich nun der BGH verbraucherfreundlich oder für VW entscheiden wird.

Urteil:
Die Beklagte (VW) haftet dem Kläger (VW-Käufer) aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB. Das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger ist objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren.

Negativ bei Verbrauchersicht:
Der Käufer muss sich aber die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, weil er im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden darf, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss stünde.

Dies sah z.B. ein Richter am Landgericht Augsburg anders, wobei aber nun der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGHs die Gerichte folgen müssen.

Quelle:
Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, https://www.bundesgerichtshof.de, Pressemitteilungen Nr. 063/2020

Fazit:
Damit kann der Kläger nun die Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises verlangen, muss sich aber den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen und VW das Fahrzeug zur Verfügung stellen.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 25.05.2020




Dieselskandal: Auch Finanzierungskosten müssen bezahlt werden:


Zum Dieselskandal gibt es inzwischen schon einige wichtige Urteile, wozu noch ein weitere kommt. Diesmal betrifft es die Finanzierungskosten.


Fall:
Die Klägerin erwarb im Februar 2013 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Golf, wobei zum Schluss hauptsächlich noch die Ersatzfähigkeit der Finanzierungskosten strittig waren, die der Klägerin in Höhe von 3.275,55 € für Darlehenszinsen und eine Kreditausfallversicherung geltend machte.

 

Urteile I. und II. Instanz:
Das Landgericht hat der Klage auf Erstattung der Finanzierungskosten stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung der II. Instanz hatte die Klägerin gegen die Beklagte auch nach § 826 BGB neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs auch einen Anspruch auf Erstattung der Finanzierungskosten in voller Höhe.

 

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH):
Dieser Rechtsstreit kam nun zur III. Instanz, hier dem BGH, mit der Entscheidung, dass die Revision der Beklagten zurückgewiesen und das angefochtene Urteil in seiner Richtigkeit bestätigt wurde.


Begründung:
Die Beklagte hat die Klägerin durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt.
Die Klägerin ist gem. §§ 826, 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen.
Hätte die Klägerin das Auto nicht gekauft, hätte sie den Kaufpreis nicht mit einem Darlehen der Volkswagen Bank teilweise finanziert.
Die Beklagte hat daher neben dem Kaufpreis für das Fahrzeug auch die Finanzierungskosten in voller Höhe zu erstatten.
Einen angeblichen Vorteil, der im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen wäre, hatte die Klägerin durch die Finanzierung nicht.

 

Quelle:
BGH, Urteil vom 13.04.2021, Az. VI ZR 274/20; www.bundesgerichtshof.de, Mitteilung der Pressestelle Nr. 80/2021

 

Fazit:
Das Urteil überrascht zum Glück nicht und gibt den Verbrauchern /Verbraucherinnen weitere Ansprüche gegen die Haftungspartner (Autohäuser und Hersteller) aus den Dieselskandalen.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 13.04.2021




Dieselskandal: Keine Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG:



Soweit es gegen VW erfreuliche Rechtsprechung bezüglich des Dieselskandals gibt, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Verfahren, Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG (Beklagte) verwehrt.


Hintergrund:
Der Kläger im Verfahren VII ZR 190/20 erwarb im Januar 2016 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Mercedes-Benz C 250 CDI zum Preis von 16.900 €. Der Kläger im Verfahren VII ZR 286/20 erwarb im Juli 2012 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Mercedes-Benz GLK 250 CDI 4M BE zum Preis von 43.950 €. Der Kläger im Verfahren VII ZR 321/20 erwarb im November 2016 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4M BE zum Preis von 23.760 €. Der Kläger im Verfahren VII ZR 322/20 erwarb im August 2016 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Mercedes-Benz B 180 zum Preis von 20.900 €.
Diesen Verfahren ist gleich, dass in den gegenständlichen Fahrzeugen ein Dieselmotor der Baureihe OM 651 eingebaut ist. Dieser unterliegt keinem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt. Für den jeweiligen Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt.
Die Abgasreinigung erfolgt über die Abgasrückführung, bei der ein Teil der Abgase zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird und dort erneut an der Verbrennung teilnimmt. Bei kühleren Temperaturen wird die Abgasrückführung zurückgefahren ("Thermofenster"), wobei zwischen den Parteien streitig ist, bei welchen Außen-/Ladelufttemperaturen dies der Fall ist.
Die Kläger stellten dar, dass die Beklagte das Thermofenster in Form einer verbotenen Abschaltvorrichtung exakt auf die Prüfbedingungen im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) abgestimmt und so im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens unter Vorspiegelung der Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte die EG-Übereinstimmungsbescheinigung und die damit einhergehende Betriebserlaubnis erlangt hätte. Dies wurde von der Beklagten bestritten.


Begehren der Kläger:

Sie klagten auf Erstattung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen, die Feststellung, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des jeweiligen Fahrzeugs. Da in den Vorinstanzen die Kläger keinen Erfolg hatten, durfte sich das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, mit diesen Klagen verfassen.


Urteil des BGHs:
Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB sah der BGH nicht. Zwar wurde für die Kläger eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt, doch für die Annahme einer Sittenwidrigkeit wäre nötig gewesen, dass die Personen der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Dies hat aber das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revisionen waren erfolglos.
Unter anderem ließ der BGH den Anspruch der Kläger am nicht gegebenen Schädigungsvorsatz scheitern. Allein aus der unterstellten objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Kläger.
Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage, hinsichtlich des unstreitig in den Fahrzeugen der Kläger verbauten Thermofenster fehlt es bis heute, gemäß Gericht, an einer behördlichen Stilllegung oder einem Zwang zu Umrüstungsmaßnahmen. Es war auch nicht dargetan, so der BGH, dass sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung des Klägers hätte aufdrängen müssen.

Quelle:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021173.html;jsessionid=EFD1E1851215C2EB3B56632F7B825A14.1_cid286?nn=10690868; Entscheidungen des BGHs vom 16.09.2021, Az. VII ZR 190/20, 286/20, 321/20 und 322/20

Fazit:
Zum Dieselskandal gibt es zahlreiche Rechtsprechung vieler Gerichte, bzw. sehr viele Urteile und der BGH beschäftigte sich damit auch schon in mehreren Verfahren, wobei der Bundesgerichtshof aufgrund der anhaltend hohen Eingangszahlen vorübergehend sogar einen Hilfsspruchkörper für sog. "Diesel-Sachen" eingerichtet hat. In diesem vorliegenden Fall konnte gem. § 826 BGB die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nicht bewiesen werden, wonach der sehr bekannte Autobauer die Verfahren gewann.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 29.09.2021







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