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Sperre des Handys:



Die Handybetreiber haben das Recht den Handy-Anschluss sperren zu lassen, wenn die offenen Rechnungen von diesem Anschluss nicht bezahlt wurden. Dies ist soweit einleuchtend, doch welche Höhe muss genaue diese offene Forderung betragen, damit rechtmäßig der Anschluss gesperrt werden kann?

Entscheidung des BGH:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit Urteil vom 17. Februar 2011, Aktenzeichen III ZR 35/10 entschieden, dass die Klausel eines Mobilfunkanbieters:



"Kommt ein Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 € in Verzug, kann der Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden gesperrt werden."



unwirksam ist.

Begründung:

Diese Klausel mit dieser Höhe von 15,50 € benachteiligt die jeweiligen Mobilfunkkunden entgegen Treu und Glauben unangemessen.

Die Sperre des Mobilfunkanschlusses stellt der Sache nach, die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dar. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der noch zu erbringenden Mobilfunkdienstleistungen steht dem Netzbetreiber danach nicht zu, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung noch offen steht.

Dies ist bei einem Rückstand von 15,50 Euro gegeben, wobei hier eine Sperre ausgeschlossen ist.

Vergleich Festnetzbereich:

Der Bundesgerichtshof sah die bisher bestehende Regelung § 45k Abs. 2 Satz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) für den Festnetzbereich, auch auf den vorliegenden Bereich des Mobilfunks als übertragbar an

Im Festnetzbereich gilt als Voraussetzung für eine Sperre ein offener Betrag von 75,00 €.

Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine nur Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 € in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat.

Fazit:

Der Mobilfunkanbieter kann erst bei einer offenen Forderung von 75.- € eine Sperre durchführen.

Quelle:

Bundesgerichthof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 31 / 2011
Urteil vom 17. Februar 2011 – III ZR 35/10


Rechtsanwalt Robert Uhl, 23.02.2011



Kriminelle Geldeintreiber:



Die unerlaubten Anrufe, zumeist Werbeanrufe, muss kein Verbraucher (m/w) dulden. Hiergegen kann z.B. mit einer Abmahnung und Unterlassungsklage über den Anwalt vorgegangen werden. Zur Beweisführung sieht der/die Angerufene die Rufnummer des störenden Anrufers.

Neuer Trick:
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz warnt nur vor einer neuen Masche, wobei allgemein auf der Internetseite der Verbraucherzentrale

https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/vorsicht-vor-falscher-verbraucherzentrale--

zu lesen ist:

Es wird dort vor kriminellen Anrufern gewarnt, wobei der Anrufer sich als Mitarbeiter der Verbraucherzentrale darstellt und eine angeblich offene Rechnung eines Glückspielunternehmen in Höhe von rund 2.000.- € eintreiben will.

Nun ist verständlich, dass weder die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz die Bürger/Bürgerinnen anruft, um Geld einzutreiben, noch dazu für ein Glückspielunternehmen.

Problem:
Doch hier ergibt sich nun ein neues Problem, welches die Angerufenen nicht sofort erkennen lässt, dass dies nicht die Verbraucherzentrale sein kann.

Das Problem heißt: Telefonnummer!

Denn es ist nun wohl technisch auch möglich, diese Nummer zu manipulieren. Denn die angerufenen Verbraucher sahen im Display ihres Telefons die Nummer der Mainzer Verbraucherzentrale!

Achtung:
Obwohl die Anrufe nicht vor dort kamen, wurde diese Nummer angezeigt.

Fazit:
Bei unbekannten Telefonanrufen sollten Sie immer sehr kritisch sein. Die unerlaubten Werbeanrufe sind verboten und Sie können sich hier erfolgreich zur Wehr setzen.

Achten Sie aber nun auch darauf, dass selbst eine seriöse Telefonnummer manipuliert sein kann und damit der/die Anrufende kriminelles im Schilde führen kann. Geben Sie am Telefon hier nie Ihre Kontodaten mit PIN und TAN preis. Legen Sie den Hörer auf die Gabel und recherchieren Sie mit Hilfe z.B. der Polizei oder Anwaltschaft.

Robert Uhl Rechtsanwalt, 15.10.2014








Zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes tritt in Kraft:



Ab heute tritt dieses Gesetz in Kraft, wobei das bisherige Telemediengesetz (TMG) angepasst wurde und unter anderem ein neuer § 8 Abs.3 eingeführt wird.

Bisherige Regelung des § 8:



(Absatz 1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
1.die Übermittlung nicht veranlasst,
2.den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3.die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
(Absatz 2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.




Neu nun der Abs. 3:

Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

Zweck:
Mit dieser Neuregelung sollen die Betreiber von öffentlichen Funknetzen von der Haftung für Rechtsverstöße durch deren Nutzer freigestellt werden.

Quelle:

http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl116s1766.pdf%27%5D__1469602674269

Fazit:
Die Tatsache, dass der Gesetzgeber gegen den Abmahnwahn nun endlich vorgeht, da bisher die Betreiber im Rahmen der Störerhaftung verantwortlich waren, ist positiv zu bewerten. Doch weder steht ausdrücklich in diesem neuen Absatz 3, dass nun die Betreiber nicht mehr mit Erfolg abgemahnt werden können, noch ist sicher, dass diese Formulierung dem Abmahnwahn Einhalt gebietet.
Es bleibt abzuwarten, wie nun die Gerichte entscheiden werden.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 27.06.2016





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