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Berufungsfrist bei strafrechtlichen Verfahren:


Eine Berufung ist ein Mittel, um Urteile der ersten Instanz (Strafrichter oder Schöffengericht) anzufechten und gegebenenfalls nochmals überprüfen zu lassen.

Wird keine Berufung eingereicht, so wird nach Fristablauf die Ausgangsentscheidung rechtskräftig und wird damit einer späteren Überprüfung entzogen, selbst wenn die Entscheidung fehlerhaft gewesen sein sollte.

Form und Frist:
Berufungen müssen schriftlich oder zu Protokoll bei der jeweiligen Geschäftsstelle eingelegt werden. Dies muss innerhalb einer Woche erfolgen.

Dabei kommt es auf den Eingang bei Gericht und nicht auf den eventuellen Poststempel an.

Beachte:
Fristverlängerungen sind ausgeschlossen.

Hat die Verkündung des Urteils dann stattgefunden, als der Angeklagte (ohne Verteidiger) nicht anwesend war, beginnt die Frist am Tage der Zustellung, ansonsten mit der Verkündung des Urteils.

Weder ist eine spezielle Form noch einer Begründung vorgeschrieben, doch muss die Berufung schriftlich und in deutscher Sprache eingelegt werden.

Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 02.12.2010



§ 217 Strafgesetzbuch, hier die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung ist nichtig.:


Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.02.2020 entschieden, dass das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, hier § 217 Strafgesetzbuch (StGB) verfassungswidrig und damit nichtig ist.

Inhalt des bisherigen § 217 StGB:


(Absatz 1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(Absatz 2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

Wer klagte dagegen?
Hiergegen gingen z.B. Vereine, mit Sitz in Deutschland und in der Schweiz, welche Suizidhilfe anbieten, schwer erkrankte Personen und in diesem Bereich tätige Ärzte und Rechtsanwälte vor. Unter anderem wurde hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht, hier ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, vorgetragen.

Entscheidung des Verfassungsgerichts:
Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht, hier Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, von zur Selbsttötung entschlossenen Menschen in seiner Ausprägung als Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet das Recht, selbstbestimmt die Entscheidung zu treffen, sein Leben eigenhändig bewusst und gewollt zu beenden.


Das in § 217 Abs. 1 StGB strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung entfaltet nach dem BVerfG eine objektiv die Freiheit zum Suizid einschränkende Wirkung.


Es macht es hier dem Einzelnen faktisch weitgehend unmöglich, Suizidhilfe zu erhalten. Diese Einschränkung individueller Freiheit ist von der Zweckrichtung des Verbots bewusst umfasst und begründet einen Eingriff auch gegenüber suizidwilligen Personen.


Angesichts der existentiellen Bedeutung, die der Selbstbestimmung über das eigene Leben für die personale Identität, Individualität und Integrität zukommt, wiegt der Eingriff, welcher keine Rechtfertigung hat, besonders schwer.

Zur Suizidhilfe im Ausland teilte das BVerfG mit:
Die staatliche Gemeinschaft darf den Einzelnen zudem nicht auf die Möglichkeit verweisen, im Ausland Angebote der Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Staat muss den erforderlichen Grundrechtsschutz gemäß Art. 1 Abs. 3 GG innerhalb der eigenen Rechtsordnung gewährleisten.

Quelle:
BVerfG-Urteil vom 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15, 2 BvR 2527/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 651/16; www.bundesverfassungsgericht.de; Pressemitteilung Nr. 12/2020 vom 26. Februar 2020

Fazit:
Es könnte hier noch zur Diskussion kommen, ob besondere Werte und/oder religiöse Gebote mit dieser neuen Rechtsprechung nicht in Einklang kommen. Dies hat die Justiz hier erkannt, wonach das BVerfG gleich in der Entscheidung mitgeteilt hat, dass die Entscheidung des Einzelnen, dem eigenen Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, sich einer Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote, gesellschaftlicher Leitbilder für den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen objektiver Vernünftigkeit entzieht.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 26.02.2020

 




Nebenklage::


Nach § 395 StPO (Strafprozessordnung) können Sie sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen.

A. Welche Personen können sich mit der Nebenklage anschließen?

1.) Die durch die rechtswidrige Tat nach dem Katalog des § 395 StPO verletzte Person.

2.) Eine Person deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurde. Hierunter fallen nicht nur Straftaten gegen das Leben, sondern auch durch einen Tötungserfolg qualifizierte Straftaten, wie sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge, Aussetzung mit Todesfolge, Körperverletzung mit Todesfolge, erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge, Raub mit Todesfolge und Brandstiftung mit Todesfolge.

B. Welche Straftaten umfasst der Katalog des § 395 StPO?

Von Mord, Totschlag über sexuellen Missbrauch, Körperverletzung sind zahlreiche Delikte in diesem Katalog zu finden. Die einzelnen Straftatbestände sehen Sie unter:

https://dejure.org/gesetze/StPO/395.html

C. Auch bei besonderen Gründen:

Mit der Nebenklage ist auch ein Anschließen möglich, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner/ihrer Interessen geboten erscheint.

Dies sind die Fälle, wonach die Tat u.a. zu schweren Folgen / schwere Verletzungen geführt hat.

D. Vorteil der Nebenklage:

Der / die Nebenkläger(in) hat die Berechtigung der umfassenden Beteiligungsbefugnis im gesamten Verfahren. Ab Erhebung der öffentlichen Klage besteht das Beteiligungsrecht (zum Beispiel können Zeugen befragt werden), da Verletzte oder Angehörige besonders schutzwürdig sind. Damit können u.a. persönliche Interessen auf Genugtuung oder Verarbeitung der Straftat wichtig sein.

E. Anschlusserklärung:

Die nebenklageberechtigte Person hat schriftlich bei Gericht den Antrag selbst oder über den Nebenklagevertreter (Anwalt) zu stellen.

F. Kosten des Nebenklagevertreters:

Dem/der Nebenkläger(in) ist auf seinen/ihren Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn eine der nachfolgenden Taten angeklagt ist:

Hier sind Verbrechen wie z.B. der Sexueller Übergriff, schwere Körperverletzung; Raub und andere Delikte maßgebend. Unter https://dejure.org/gesetze/StPO/397a.html finden Sie die maßgeblichen Straftatbestände.

G. Fazit:

Die Kosten des Anwalts in diesem Fall der Beiordnung trägt der Staat.

H. Prozesskostenhilfe:

Wenn die eben dargestellten Voraussetzungen für eine Bestellung nicht vorliegen, ist dem Nebenkläger / der Nebenklägerin für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er/sie seine/ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm/ihr dies nicht zuzumuten ist.

Bei Fragen bitte melden.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 22.06.2020






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