Inhaltsverzeichnis:





1,5 Mio. € Schadensersatzzahlung durch Bank wegen Zinsswap-Verträgen:


Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart verurteilte mit Entscheidung vom 26.02.2010, Az. 9 U 164/08 ein deutsches Kreditinstitut zur Schadensersatz in Höhe von über 1,5 Millionen Euro wegen zweier Zinsswap-Verträge.

Hintergrund:

Die beklagte Bank hatte dem Kläger zwei Zinsswap-Verträge zur Zinsoptimierung angeboten und empfohlen. Dem Kunden ist durch diese Verträge ein Schaden in Höhe von über 1,5 Millionen Euro entstanden, welcher dieser beim Kreditinstitut zur Zahlung einklagte.

Was ist Zinsswap?

Bei einem Zinsswap vereinbaren die Parteien den Austausch von Zahlungsströmen bei gegenseitigen Verpflichtungen. Die Bank zum einem verpflichtete sich, an den Kunden für die Dauer von 5 Jahren Zinsen in Höhe eines festes Zinssatzes aus einem fiktiv angenommenen Wert von 5 Millionen Euro zu zahlen. Zum anderen gab der Kunde eine verbindliche Erklärung ab, einen nach einer komplizierten Rechenformel und in Abhängigkeit zu der Kursentwicklung von Interbankenzinssätzen zu berechnenden Zinssatz an die Bank zu zahlen.
Dabei ist diejenige Partei wirtschaftlich im Vorteil, die während der Laufzeit des Vertrages an die andere Seite weniger gezahlt hat.

Urteil:

Das Gericht verurteilte in der zweiten Instanz das Kreditinstitut zur Schadensersatzzahlung, da der Kunde nicht umfassend beraten wurde, wichtige Voraussetzungen verschwiegen wurden und der Swap-Vertrag sogar eine Art von Glücksspiel sei.

Die Bank hatte den Kunden nicht aufgeklärt, dass die Gewinn- und Verlustchancen von Swap-Verträgen nur auf einer Grundlage von in der Finanzwirtschaft vorgeschriebenen Wahrscheinlichkeitsberechnungen mit Risikomodellen bewertet werden konnte. Weiter wurde dem Kunden auch ein falscher Eindruck zum Swap-Vertrag vermittelt. Denn dieser dachte, dass er die Erfolgsaussichten der angebotenen Verträge auf der Grundlage seiner „Zinsmeinung“ über die voraussichtliche Entwicklung der Interbankensätze abschätzen hätte können. Doch dies lag nicht vor. Das OLG ging sogar davon aus, dass die Bank selbst die Zinsswap-Verträge mit Hilfe ihrer Risikomodelle so gebaut hat, dass der Kunde wahrscheinlich einen Verlust erleiden musste. Weiterhin gab die beklagte Bank fehlerhafte Informationsunterlagen dem Kunden heraus.

Damit wurden die Kundeninteressen nicht mehr gewahrt.

Die Bank hat nun den vollen Schaden zu ersetzen, wobei ein Mitverschulden des Kunden ausscheidet. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Fazit:

Hier hat das OLG deutliche Worte verloren, wie ein Kreditinstitut sich nicht verhalten darf. Zwar müssen auch Banken und Sparkassen wirtschaftlich orientiert handeln, doch kann keine Zinsoptimierung angeboten werden, wenn diese der Kunde nicht erreichen kann und anhand von komplizierten Berechnungen nicht klar ist, dass hier wohl nur das Kreditinstitut gewinnen kann.

Quelle:
Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 03.03.2010
http://www.olg-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1251394/index.html?ROOT=1182029

Rechtsanwalt Robert Uhl, 08.03.2010



Kein Entgelt für die Deutsche Bank wegen Zusendung des Kontoauszugs:


Das LG Frankfurt am Main hat nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, dass die Deutsche Bank ihren Kunden nicht unaufgefordert einen Kontoauszug zuschicken und dafür eine Gebühr verlangen darf.

Fall:
Die Geschäftsbedingung dieser Bank sah vor, dass die Kunden den Kontoauszug per Post zugeschickt bekommen, wenn sie ihn nicht innerhalb von 30 Bankarbeitstagen am Kontoauszugsdrucker abrufen. Dafür mussten die Kunden aber ein Entgelt von 1,94 € zahlen.

Urteil:
Das Landgericht Frankfurt am Main stellte dar, dass die Kunden ein Recht auf einen kostenlosen Kontoauszug haben. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte das Entgelt zu Recht als unzulässig kritisiert, denn die Deutsche Bank ist verpflichtet, den Kunden mindestens einmal im Monat über die Zahlungsvorgänge auf dessen Konto zu informieren. Dies kann online, am Auszugsdrucker oder per Zusendung per Post geschehen. Für die Erfüllung dieser Versandpflicht darf aber kein Entgelt erhoben werden.

Quelle:
PRESSEMITTEILUNGEN des vzbv vom 28.04.2011, www.vzbv.de
Landgericht Frankfurt/Main vom 08.04.2011, Az. 2-25 O 260/10 (nicht rechtskräftig)
Das Urteil können Sie unten von den Seiten der vzbv herunterladen.

http://www.vzbv.de/mediapics/deutsche_bank_lg_frankfurt_2_25_o_260_10.pdf

Fazit:
Die Kunden der Deutschen Bank sollten überprüfen, ob sie zu Unrecht die 1,94 € bezahlt haben und sollten die Zahlung bzw. Zahlungen zurückfordern.

Zwar hat dieses Urteil hat keine unmittelbare Auswirkung auf Kunden anderer Kreditinstitute, doch bei ähnlichen Kostenklauseln für diese Zwangskontoauszüge könnte der Verbraucher (w/m) sich auf obiges Urteil berufen und die Zahlung verweigern bzw. zurückfordern.

Robert Uhl, Rechtsanwalt, 02.05.2011


Unrechtmäßige Entgeltforderungen der Banken und Sparkassen:


A. Allgemeines zur Kontenvielfalt:

Fast jeder hat heutzutage ein oder mehrere Konten, z.B. Girokonto, Kontokorrentkonto und / oder Sparkonten etc.

Durch die Masse dieser Konten könnte das eine oder andere Kreditinstitut versucht sein, hier Kosten, Entgelte oder Gebühren innerhalb der Kontoverbindung geltend zu machen, obwohl ein Rechtsgrund zur Zahlung durch den Kunden oder die Kundin nicht gegeben ist. Durch die große Anzahl der Kontoverbindungen kann selbst bei kleinen, zu Unrecht geforderten und bezahlten, Kosten ein großer Betrag für die jeweilige Bank oder Sparkasse zusammen kommen.




B. Aktueller Fall:

Es besteht kein Zahlungsanspruch für die Deutsche Bank wegen Zusendung des Kontoauszugs.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden, dass die Deutsche Bank ihren Kunden nicht unaufgefordert einen Kontoauszug zuschicken und dafür eine Gebühr verlangen darf.

Hintergrund:
Die Geschäftsbedingung dieser Bank sah vor, dass die Kunden den Kontoauszug per Post zugeschickt bekommen, wenn sie ihn nicht innerhalb von 30 Bankarbeitstagen am Kontoauszugsdrucker abrufen. Dafür mussten die Kunden aber ein Entgelt von 1,94 € zahlen.

Urteil:
Das Landgericht Frankfurt am Main stellte dar, dass die Kunden ein Recht auf einen kostenlosen Kontoauszug haben. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte das Entgelt zu Recht als unzulässig kritisiert, denn die Deutsche Bank ist verpflichtet, den Kunden mindestens einmal im Monat über die Zahlungsvorgänge auf dessen Konto zu informieren. Dies kann online, am Auszugsdrucker oder per Zusendung per Post geschehen. Für die Erfüllung dieser Versandpflicht darf aber kein Entgelt erhoben werden.

Quelle:
PRESSEMITTEILUNGEN des vzbv vom 28.04.2011 und 24.05.2011, www.vzbv.de
Landgericht Frankfurt/Main vom 08.04.2011, Az. 2-25 O 260/10 (rechtskräftig)
Das Urteil können Sie auf den Internetseiten des vzbv herunterladen.

Fazit:
Wenn Sie Kunde der Deutschen Bank sind, sollten Sie überprüfen, ob Sie zu Unrecht die 1,94 € bezahlt haben und sollten die Zahlung bzw. Zahlungen zurückfordern.

Zwar hat dieses Urteil keine unmittelbare Auswirkung auf Kunden anderer Kreditinstitute, doch bei ähnlichen Kostenklauseln für diese Zwangskontoauszüge könnten Sie sich als Verbraucher (w/m) auf obiges Urteil berufen und die Zahlung verweigern bzw. zurückfordern.


C. Weitere unrechtmäßige Forderungen:

Nachfolgend eine Auswahl von weiteren unrechtmäßigen Gebühren, wobei gerichtliche Entscheidungen vorliegen. Diese Darstellung erhebt nicht den Anspruch der Vollständigkeit aller Gerichtsverfahren.

- Keine Kosten für Verwaltung und/oder Änderung von Freistellungsaufträgen (BGH, Az. XI ZR 269/96 und Az. XI ZR 279/96)

- Kostenfreie Verpflichtung, einer Reklamation nachzugehen (Landgericht Köln, Az. 26 O 30/00)

- Einzahlung auf fremdes Konto  keine Kosten (BGH Az. XI ZR 80/93 und Az. XI ZR 217/95) ein.

- Einzahlung auf eigenes Konto  Kosten nur, wenn dies vereinbart ist, wobei mindestens fünf Buchungen im Monat kostenfrei sein müssen (BGH Az. XI ZR 80/93 und Az. XI ZR 217/95).

- Nachforschung über den Verbleib des Geldes beim Empfänger erfolgt im Interesse des Kreditinstituts und ist damit kostenfrei (LG Frankfurt am Main, Az. 2/2 O 16/99).

- Zahlung für Kreditkarte und Bankkundenkarte nur für die Dauer der Nutzung. Bei Rückgabe vor Ende der vereinbarten Laufzeit  Rückforderung des Jahresbetrag für den anteilig nicht benutzten Zeitraum (Oberlandesgericht Frankfurt, Az. 1 U 108/99)

- Keine Berechnung von Kosten für ein Vertragsangebot der Bank, das der Kunde ablehnt (Oberlandesgericht Dresden, Az. 7 U 2238/00).

- Kostenfreie Herausgabe der verwalteten Wertpapiere, wobei aber Depotführung und  An- und Verkauf von Wertpapieren kostenpflichtig sein können (BGH, Az. XI ZR 200/03 und Az. XI ZR 49/04).

- Ausfertigung einer Erklärung, dass das Kreditinstitut der Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch zustimmt, ist kostenfrei (BGH, Az. XI ZR 244/90)

- Bearbeitung von Erbfällen und Nachlassbearbeitung ist derart kostenfrei, dass die Bank dem Finanzamt kostenlos den Kontostand des Verstorbenen mitteilen muss und das Umschreiben des Kontos auf den Erben ebenso kostenfrei sein muss (Landgericht Dortmund, Az. 8 O 57/01).

- Pfändungsbeschlüsse sind kostenfrei zu bearbeiten und kostenfrei zu überwachen (BGH, Az. XI ZR 219/98 und Az. XI ZR 8/99).

- Bank für den Verlust einer Kreditkarte verantwortlich  Ersatzkarte kostenfrei (Oberlandesgericht Celle, Az. 13 U 186/99).

- Verweigerung der Einlösung von Lastschriften, Schecks, Daueraufträgen und Überweisungen mangels Kontodeckung  keine Kosten und kein Verschleierung der Kosten als Darstellung eines Schadenersatzes (BGH, Az. XI ZR 5/97, Az. XI ZR 296/96, Az. XI ZR 197/00 und BGH, Az. XI ZR 154/04).

Weiterhin von Finanztest aufgezeigt:

- Wenn Sie von der Bank die unzulässigen Gebühren zurückfordern, dann darf die Bank nicht darauf bestehen, dass Sie die Belastung mit Datum und Betragshöhe nachweisen, da Ihnen kostenlos über die strittige Abbuchung Auskunft erteilt werden muss (Oberlandesgericht Schleswig, Az. 5 U 116/98).

Quelle:
Finanztest 02/2009 oder im Internet unter http://www.test.de/themen/geldanlage-banken/test/Unrechtmaessige-Bankgebuehren-Wie-sich-Kunden-erfolgreich-wehren-1749280-1749209/


D. Weiter kann genannt werden:

- Keine Gebühren für die Darlehensbewilligung, da diese eine unzulässige Zusatzgebühr wäre, die nur im Interesse der Bank liegt (Oberlandesgericht Bamberg, Az. 3 U 78/10 vom 22.11.2010)

- Schätz- oder Besichtigungsgebühr für die Wertermittlung von Beleihungsobjekten kann nicht geltend gemacht werden (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. I-6U 17/09 vom 05.11.2009)

- Kein Entgelt für Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften sowie über die Nichtausführung von Überweisungen und Daueraufträgen (BGH, Urteil vom 13. 2. 2001, Az. XI ZR 197/ 00).

- Kein Zahlung für eine verlorengegangene PIN-Liste welche beim Neuversand auf dem Postweg verschwunden ist (LG Frankfurt 2/2 O 46/99).

Quelle:
http://www.carsten-geis.de/cg/info/bankgebuehren.html


E. Bundesgerichtshof zum Überziehungszins:

- Kein Anspruch auf Überziehungszins nach Vertragsablauf (Az. BGH XI ZR 202 /02 vom 18.03.2003, BGH XI ZR 235 /02 vom 20.05.2003).

Quelle:
www.bundesgerichtshof.de,
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f83b3514787b39f4f9853017b8e1bb7a&nr=26489&pos=16&anz=19


F. Neu: Meldung vom 07.06.2011

- Eine Klausel, über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos durch die Bank, ist nach Darstellung des Bundesgerichtshofs unwirksam.

Quelle:
www.bundesgerichtshof.de,
Mitteilung der Pressestelle Nr. 97/2011
BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. XI ZR 388/10


G. Fazit:

Damit ist festzuhalten, dass mit einer Vielzahl von Verfahren die Rechtmäßigkeit von Gebühren, Kosten etc. überprüft worden sind, wobei einige verbraucherfreundliche Urteile vorliegen.

Wenn Sie gewisse Gebühren nicht nachvollziehen können, sollten Sie am Besten mit Ihrem Kreditinstitut Kontakt aufnehmen und ggf. über Ihren Anwalt die unberechtigten Zahlungen zurückfordern.

Oftmals verweisen die Banken und Sparkassen auf deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach diese Kosten zwar dort aufgeführt sind. Hier sollten Sie aber kritisch sein, da diese AGBs den Kunden oder die Kundin unangemessen benachteiligen und damit unwirksam sein können.

Damit ergibt sich daraus keine Zahlungspflicht.

Die Verbraucherzentralen haben hier z.B. die Möglichkeit gegen die Kreditinstitute vorzugehen und bestimmte Klauseln notfalls auch gerichtlich anzugreifen.

Die Verbraucher können sich gegen jede einzelne Berechnung wenden. Bei weiteren Fragen bitte Kontakt aufnehmen.

Robert Uhl Rechtsanwalt, 08.06.2011

 


ERGO bei 14.000 Riester-Kunden: falsche Berechnung:


Der Versicherungskonzern ERGO nahm in einer Presseinformation vom 17.06.2011 Stellung zu dem in einer Tageszeitung vom 08.06.2011 erhobenen Vorwurf, der Konzern habe Kunden mit fehlerhaften Riester-Verträgen geschädigt.

Tatsächlich gibt es nun wohl ein fehlerhaftes Formular, welches im zweiten Halbjahr 2005 benutzt wurde.

Auf der Rückseite dieses Antragsformulars zum Riester-Vertrag wurde irrtümlich ein zu niedriger Kostensatz genannt, welcher nicht berechnet wurde und die Kunden Anspruch auf Neuberechnung und Rückzahlung der zuviel bezahlten Beträge haben.

ERGO bestätigt den Vorfall, bedauert ihn und will sämtliche Kunden finanziell so stellen, wie es dem Formular entspricht, damit also besser.

Der Umstand, dass hier wie z.B. in der Süddeutschen Zeitung vom 11./12./13.06.2011 dargestellt, 70.000 Verträge bei einem Schadensvolumen von 160.000.000.- € betroffen sind, wird aber nicht bestätigt.

Der Konzern geht von 14.000 betroffenen Kunden aus.

Quelle:

ERGO, Presseinformation 17. Juni 2011; http://www.ergo.com/de/Presse/Overview/Presseinformationen/Aktuell/20110617

Fazit:

Wenn Sie im Jahre 2005 bei der ERGO, hierzu gehört die Hamburg – Mannheimer, einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben, sollten Sie die Inhalte des Vertrags mit den Kosten genau überprüfen und sollten bei rechtswidrig verlangten Überzahlungen diese Beträge zurückfordern.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 28.06.2011





Kreditinstitut muss für Phishing - Angriff aufkommen:


Der Kläger als Kunde eines Kreditinstituts bekommt von der Beklagten (Kreditinstitut) die Erstattung des Schadens aus einem Phishing - Angriff.

Näheres hierzu:

Am 20.02.2011 wurde der Kläger Opfer einer Phishing-Attacke. Der Klägerin wollte das Online-Banking durchführen und bekam beim Aufruf der Internetseite der Beklagten eine gefälschte Internetseite, die der Internetseite der Beklagten in Text, Funktion und Aussehen äußerlich ähnlich sah.

Auf dieser gefälschten Seite bekam der Kläger den Hinweis, dass im Zusammenhang mit der Einführung neuer Sicherheitsmaßnahmen aus Sicherheitsgründen alle laufenden TAN-Listen aus dem Verkehr gezogen werden müssten. Der Kläger sollte daher die ihm vorliegenden insgesamt 100 TAN-Nummern in dafür vorgesehene Eingabefelder einfügen, wobei dies der Kläger auch veranlasste.

Die gefälschte Internetseite wurde durch einen Trojaner, hier SpyEye erzeugt, wobei unbemerkt eine Verbindung zum Server des Täters aufgebaut wurde. Die vom Kläger eingetragenen TANs wurden damit einem Straftäter übertragen.

Danach wurden am 23.02.2011 von diesem unbekannten Täter insgesamt 6.000.- € in sechs Einzelabbuchungen zu je 1.000.- € zugunsten eines dem Kläger unbekannten Herrn K. aus W. vorgenommen. Der Klägerin hatte einen Schaden von 6.000.- €.

Der Kläger machte diesbezüglich Ersatzansprüche bei dem Kreditinstitut in dieser Höhe geltend.

Die Beklagte verneinte eine Ersatzzahlung der 6.000.- €, da eine grob fahrlässige Verletzung der dem Kläger obliegenden Sorgfaltspflicht durch Preisgabe seiner Legitimationsdaten vorgelegen hätte.

Urteil:

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch aus § 675u Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Höhe der gesamten 6.000.- €.

In § 675u BGB steht:



Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.




Das Gericht sah keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Klägers, wonach die Beklagte zur Zahlung verpflichtet war.

Quelle:
http://openjur.de/u/172836.html
Landgericht Landshut, Urteil vom 14.07.2011, Az. 24 O 1129/11

Fazit:

Leider ist das Phishing immer noch ein großes Problem. Wenn Sie Opfer eines Phishing – Angriffs wurden, kann obiges Urteil helfen, Ihre Ansprüche besser gegenüber Banken und Sparkassen durchzusetzen, wenn von dort zuerst die Erstattung des Schadens abgelehnt wird.

Robert Uhl Rechtsanwalt, 26.09.2011



Keine Bankzinsen bei fehlerhafter Überweisung:



Einem Kläger aus Friedberg wurden zweihundert Millionen Euro auf sein Onlinekonto aus Versehen überwiesen, wobei dieser Mann noch in der Nacht zehn Millionen Euro davon auf das Girokonto seiner Hausbank überwiesen hatte.

Er hatte dann das Geld an einem Freitag auf seinem Privatkonto gehabt, wobei ihm Zinsen dafür und für das nachfolgende Wochenende berechnet worden sind. Das Geld wurde im Übrigen wieder zurück überwiesen, nur die Zinsen beschäftigten das Gericht.

Die beklagte OnlineBank berechnete dem Kläger für diesen kurzzeitig fehlenden Betrag 14,4 % Zinsen, hier rund 12.000 Euro, die sie von seinem Konto einbehielt und der Kläger mit seiner Klage zurückverlangte.

Dieses Geld muss auch nach der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Itzehoe der klagende Hesse jetzt samt Zinsen zurückbekommen, gem. Versäumnisurteil vom 03.05.2012.

Reaktion Sprecher der Commerzbank-Tochter Comdirect:

Die Onlinebank werde gegen diese Entscheidung ein Rechtmittel einlegen.

Reaktion Kläger:

Ihm hat das „zweifelhafte Vergnügen“, sich einen Tag als Multimillionär zu fühlen, nur Geld gekostet. „Besser wäre es gewesen, er hätte damals gar nichts gemacht“ so die Reaktion des Klägers.


Quelle:
http://beck-aktuell.beck.de/news/lg-itzehoe-bank-stehen-keine-zinsen-bei-fehlerhafter-ueberweisung-zu
Landgericht Itzehoe, Urteil vom 03.05.2012, Az. 7 O 266/11 (nicht rechtskräftig)

Fazit:

Dem Kläger kann die mangelhafte Buchung der OnlineBank nicht angelastet werden, da er diese nicht verursacht hat. Evtl. hätte hier auch die Bank auf § 818 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schauen müssen und sollte glücklich darüber sein, dass diese Norm nicht zur Anwendung kam

Was steht in § 818 Abs. 3 BGB:



Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.



Hätte der Kläger als Empfänger, das Geld für außergewöhnliche Dinge verwendet, hier Luxusausgaben, die er sich sonst nicht verschafft hätte, so wäre seine Bereicherung weggefallen und die Bank hätte keine Rückzahlung dieses gesamten verbrauchten Betrags mehr geltend machen können.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 06.05.2012


Gefahr beim Online-Banking:


Die Kreditinstitute drängen ihre Kunden zum Online-Banking, da hier für die Kunden vieles schneller und einfacher gehen soll. Für Banken und Sparkassen bringt dies jedenfalls eine Kostenerleichterung mit sich.

Haftung?

Doch wer haftet, wenn Hacker in das System eindringen und/oder Überweisungen manipulieren und Geld von Ihrem Konto abheben bzw. überweisen lassen?

Bisher waren die Urteile verbraucherfreundlich, wobei aber nun der Bundesgerichtshof (BGH) aber zu einer anderen Bewertung gekommen ist.

Fall:

Der geschädigte Kläger und Bankkunde wollte im Oktober 2008 ins Onlinebanking.

Im Online-Banking Portal der beklagten Bank befand sich vom 10.09.2008 bis zum 28.07.2009 folgender Hinweis:



"Derzeit sind vermehrt Schadprogramme und sogenannte Phishing-Mails in Umlauf, die Sie auffordern, mehrere Transaktionsnummern oder gar Kreditkartendaten in ein Formular einzugeben. Wir fordern Sie niemals auf, mehrere TAN gleichzeitig preiszugeben! Auch werden wir Sie niemals per E-Mail zu einer Anmeldung im Banking auffordern!"



Der Kläger hatte das Onlinebanking-Portal der beklagten Bank angeklickt. Die Maske hat sich auch wie gewohnt aufgemacht. Danach kam ein neuer Hinweis, dass der Kläger im Moment keinen Zugriff auf Onlinebanking der Bank hätte. Er bekam eine Anweisung, zehn Tan-Nummern einzugeben. Die Felder waren nicht von 1 bis 10 durchnummeriert, sondern waren kreuz und quer. Er hatte dann auch die geforderten Tan-Nummern, die er von der Bank hatte, in die Felder chronologisch eingetragen. Danach bekam er Zugriff auf sein Onlinebanking. Er hatte dann unter Verwendung einer anderen Tan-Nummer eine Überweisung getätigt.

Am 26. Januar 2009 um 18.10 Uhr wurde vom Girokonto des Klägers nach Eingabe seiner PIN und einer korrekten TAN ein Betrag von 5.000.-  € auf ein Konto bei einer griechischen Bank überwiesen. Der Kläger stellte dar, dass er diese Überweisung nicht veranlasst hatte und verlangte die Rückzahlung durch die beklagte Bank. Die Beklagte war der Auffassung, der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass der Kläger einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt habe. Jedenfalls stehe ihr ein Schadensersatzanspruch zu, weil der Kläger durch die Offenbarung von zehn TAN seine Sorgfaltspflichten verletzt habe.

Entscheidung des BGH:

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von 5.000.- € zu, da ein solcher, falls er mangels eines Überweisungsauftrags des Klägers bestanden hat, jedenfalls durch die Aufrechnung der Beklagten mit einem ihr in gleicher Höhe zustehenden Schadensersatzanspruch erloschen ist.

Das Gericht sah in dem Verhalten des Klägers einen zu beachtenden Sorgfaltsverstoß, da er im Oktober 2008 beim Log-In-Vorgang, also nicht in Bezug auf einen konkreten Überweisungsvorgang, trotz ausdrücklichen Warnhinweises gleichzeitig zehn TAN eingegeben hatte, wonach er zur Schadenseratzzahlung verpflichtet ist und damit von der Bank selbst keine Zahlung verlangen kann.

Quelle:

http://openjur.de/u/379891.html; BGH Urteil vom 24.04.2012, Az. XI ZR 96/11

Fazit:

Die Verbraucher (m/w) müssen beim Online-Banking immer wachsam sein und müssen die generellen Informationen des Kreditinstituts zur Sicherheit immer beachten.

Tipp:

Falls bei der Anmeldung oder bei der Eingabe von Daten für das Online-Banking Abweichungen bestehen, welche bisher nicht bekannt waren, bitte Screenshots zur Beweissicherung machen und speichern, den Vorgang abbrechen und mit der Bank oder Sparkasse Kontakt aufnehmen. Da die Internetmaske gefälscht sein kann, bitte nicht von dort aus einen Mailverkehr führen.

Robert Uhl Rechtsanwalt, 16.05.2012

 

 

 


Bearbeitungsgebühren für Darlehen rechtswidrig:


Bislang sind die Kreditinstitute grundsätzlich derart vorgegangen, dass für die Bearbeitung eines Darlehens vom Verbraucher eine pauschale Gebühr geltend gemacht wurde. So wurden z.B. 3 Prozent der Kreditsumme für die Bearbeitung berechnet.


Doch derartige Klauseln über Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehensverträge wurden als Preisnebenabreden, gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB als unwirksam von den Gerichten (z.B. Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 04.08.2010, Az.: 3 U 78/10; Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 29.09.2011, Az.: 8 U 562/11) anerkannt. Denn damit wurde gegen wesentliche Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abgewichen und ist mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren. Das Gesetz sieht gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ausschließlich die Zinszahlung als Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens vor, aber keine Bearbeitungsgebühren, welche nun von Banken und Sparkassen zurückzuzahlen sind.


Damit könnten Sie als Verbraucher(in) die bezahlten Bearbeitungsgebühren zurückfordern, da diese einst rechtswidrig verlangt wurden.


Wie reagieren die Banken und Sparkassen:


1.) Individualvereinbarung:
Es könnte das Argument von Seiten der Kreditinstitute gebracht werden, dass diese Klausel über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden musste, hier aber eine Individualvereinbarung vorläge.
Richtig ist, dass bei einer Individualvereinbarung die Rückzahlung nicht möglich wäre. Doch eine solche Individualvereinbarung wäre nur gegeben wenn eine Bearbeitungsgebühr zwischen den Parteien tatsächlich ausgehandelt wurde. Dies ist aber wenig praxisgerecht. Wenn in Ihrem Vertrag die Bearbeitungsgebühr mit entsprechenden Werten dargestellt wurde, ohne dass Sie hierüber eine Verhandlung führten, oder Änderungen geltend machen konnten, liegt keine Individualvereinbarung vor. Hätten Sie den Vertrag ohne diese Kosten nicht bekommen, kann von einer individuellen Vereinbarung nicht die Rede sein.


2.) Fehlende BGH-Rechtsprechung:
Die Kreditinstitute können darstellen, dass es leider hierzu keine Regelung des BGHs (Bundesgerichtshof) gibt, weshalb keine Rückzahlung in Betracht käme.
Diese fehlende BGH-Rechtsprechung stimmt, doch ist folgendes zu beachten. Es gibt einige Oberlandesgerichte (siehe oben), die genau die Unwirksamkeit dieser Klausel feststellten. Es sollte am 11.09.2012 der BGH aber genau über dieses Problem entscheiden. Zu diesem Urteil kam es jedoch nicht, da die Sparkasse Chemnitz die Revision des Verfahrens zurückgezogen hatte. Damit ist das Urteil des OLG Dresden (siehe oben) rechtskräftig und diese Kosten dürfen nicht geltend gemacht werden.
Über die Gründe der Sparkasse Chemnitz darf spekuliert werden. Von einem erneuten verbraucherfreundlichen Grundsatzurteil hätte ausgegangen werden können, wobei das üblicherweise die Medien gerne aufgenommen und hierüber berichtet hätten.


3.) Verjährung:
Wenn die Kreditinstitute die Verjährung einwenden ist mitzuteilen, dass bei Verträgen (Vertragsschluss ab 01.01.2009) noch bis zum Ende des Jahres die Rückzahlung geltend gemacht werden kann. Die Klageeinreichung bis zum 31.12.2012 ist damit möglich.
Es gibt aber auch Meinungen, die aufgrund der komplexen Rechtslage den § 199 Abs. 3 BGB für anwendbar sehen, wonach die Verjährung nicht wie oben dargestellt 3 Jahre, sondern 10 Jahre, betragen.
Damit werden Verträge mit einem Vertragsschluss ab 01.01.2002 maßgebend, wobei ab diesem Vertragsdatum die Bearbeitungsgebühren zurückverlangt werden könnten.

Wenn wir Ihr Kreditinstitut anschreiben sollen, bitten wir um Kontaktaufnahme.

Robert Uhl, Rechtsanwalt; 29.10.2012

 

 

 

 

 





Fordern Sie gezahlte Bearbeitungsgebühren Ihres Privatkredits zurück!:



Einige Kreditinstitute sind bisher derart vorgegangen, dass für die Bearbeitung eines Darlehens vom Verbraucher eine pauschale Gebühr geltend gemacht wurde. So wurden z.B. 3 Prozent der Kreditsumme für die Bearbeitung berechnet.

Doch derartige Klauseln über Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehensverträge wurden als Preisnebenabreden, gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB als unwirksam von einigen Gerichten bisher anerkannt, (z.B. Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 04.08.2010, Az.: 3 U 78/10; Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 29.09.2011, Az.: 8 U 562/11;).

Denn damit wurde gegen wesentliche Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abgewichen und dies ist mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren. Das Gesetz sieht gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ausschließlich die Zinszahlung als Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens vor, aber keine Bearbeitungsgebühren, welche nun von Banken und Sparkassen zurückzuzahlen sind.

Damit können Sie als Verbraucher(in) die bezahlten Bearbeitungsgebühren zurückfordern, da diese einst rechtswidrig verlangt wurden.

Wie reagieren die Banken und Sparkassen:

1.) Individualvereinbarung:
Es könnte das Argument von Seiten der Kreditinstitute gebracht werden, dass diese Klausel über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden musste, hier aber eine Individualvereinbarung vorläge.

Richtig ist, dass bei einer Individualvereinbarung die Rückzahlung nicht möglich wäre. Doch eine solche Individualvereinbarung wäre nur gegeben wenn eine Bearbeitungsgebühr zwischen den Parteien tatsächlich ausgehandelt wurde. Dies ist aber wenig praxisgerecht. Wenn in Ihrem Vertrag die Bearbeitungsgebühr mit entsprechenden Werten dargestellt wurde, ohne dass Sie hierüber eine Verhandlung führten, oder Änderungen geltend machen konnten, liegt keine Individualvereinbarung vor.
Hätten Sie den Vertrag ohne diese Kosten nicht bekommen, kann von einer individuellen Vereinbarung nicht die Rede sein.

2.) Nun auch BGH-Rechtsprechung:
Einige Kreditinstitute legten bisher auch dar, dass es noch keine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gäbe, weshalb ihre Rechtsauffassung richtig sei, dass Bearbeitungsentgelte nicht erstattet werden müssten.

Diese fehlende Rechtsprechung gab es bis zum 13.05.2014, da an diesem Tag nun der BGH in zwei Verfahren darstellte, dass die Bearbeitungsentgelte in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam sind.

3.) Verjährung:
Wenn die Kreditinstitute die Verjährung einwenden ist mitzuteilen, dass bei Verträgen (Vertragsschluss ab 01.01.2011) noch bis zum Ende des Jahres die Rückzahlung geltend gemacht werden kann. Die Klageeinreichung bis zum 31.12.2014 ist damit möglich.
Es gibt aber auch Meinungen, die aufgrund der komplexen Rechtslage den § 199 Abs. 3 BGB für anwendbar sehen, wonach die Verjährung nicht wie oben dargestellt 3 Jahre, sondern 10 Jahre, betragen.

Quelle:
BGH Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 und     Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13;
www.bundesgerichtshof.de, Mitteilung der Pressestelle Nr. 80/201

Robert Uhl Rechtsanwalt, 19.05.2014



Keine Extrakosten für Ersatz-Bankkarte:




Oftmals gibt es Streit mit Bank und Sparkassen um die Rechtmäßigkeit von Bankgebühren bzw. Uneinigkeit um die Kosten.

Am 20.10.2015 wurde das Verfahren des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen die Deutsche Postbank vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, da die Bank für die Ausstellung einer Ersatzkarte 15 Euro berechnete.

Vortrag des vzbv:
Die Kunden würden durch dieses Vorgehen unangemessen benachteiligt.

Verhalten Deutsche Postbank:
Die Deutsche Postbank bestreitet dies.

Urteile der Untergerichte:
Das Landgericht (LG) und das Oberlandesgericht (OLG) Köln folgten der Ansicht des vzbv nicht und die Klage der Verbraucherschützer wurde abgewiesen.

Begründung:
Eine Ersatzkarte ist nicht mehr Teil des Vertrages zwischen Kunde und Bank, sondern eine Sonderleistung, die die Bank auch extra berechnen dürfe.

Urteil des BGH:
Die Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank ist unwirksam.

Quelle:
www.bundesgerichtshof.de; Mitteilung der Pressestelle Nr. 177/2015; Urteil vom 20. Oktober 2015, Az. XI ZR 166/14

Fazit:
Nun kam wieder eine Kostenvorschrift zur Überprüfung, wobei der BGH auch diese „Gebühr“ gekippt hat. Sollten Sie hier Kosten bezahlt haben, können Sie diesen Betrag grundsätzlich zurückverlangen.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 21.10.2015


Rechtswidrige Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung:



Wieder ein Sieg eines Verbraucherschutzvereins gegen die Bankenwelt kann nach einer neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vermeldet werden.

Fragestellung:
Dürfen im Falle vorzeitiger Vollrückzahlung eines Darlehens Sondertilgungsrechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben?

Was bedeutet dies?
Einfach ausgedrückt war zu überprüfen, ob Sondertilgungen zu Gunsten der Verbraucher (m/w) kostenmindernd bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt werden dürfen, oder auch nicht. Muss damit an die Kreditinstitute weniger oder mehr zurück bezahlt werden?

Kläger:
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein und ließ gerichtlich folgende Klausel der "Besonderen Vereinbarungen" eines Darlehensvertrags überprüfen:



"Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt."



Beklagte:
Die beklagte Sparkasse sah diese Klausel als rechtsgemäß an.

Urteile:
Das Landgericht (LG) hat die gegen die Verwendung dieser Klausel gerichtete Unterlassungsklage des Klägers abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) sah dies anders und hat der Klage stattgegeben. Mit der Revision der Beklagten wurde dies wiederum angegriffen und der BGH hat diese Revision der Sparkasse zurückgewiesen.

Darstellung des BGH:
Die angegriffene Klausel hält der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht stand!
Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegt diese Klausel als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden.
Die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung führt zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation der Sparkasse. Die Klausel ist deshalb mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar und benachteiligt die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

Quelle:
BGH Urteil vom 19.01.2016, Az. XI ZR 388/14, www.bundesgerichtshof.de, Mitteilung der Pressestelle Nr. 14/2016

Fazit:
Wenn Sie die frühzeitige Vollrückzahlung eines Darlehens durchführen wollen und eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen, überprüfen Sie nun unbedingt, ob Sondertilgungsrechte vereinbart wurden und wenn ja, ob diese bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung schadensminimierend berücksichtigt wurden.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 20.01.2016




Gefahren durch Phishing:



Die Bankenwelt drängt immer mehr auf die Durchführung von Onlinegeschäfte, wobei die Filialen vor Ort aussterben, da sich die Kreditinstitute Miet- und Lohnkosten sparen wollen. Doch alles ist im Online-Banking-Bereich nicht so schön, wie vielleicht die Werbung vorgibt.

Fall:
So musste aktuell eine Bankkundin erfahren, dass eine kriminelle Bande sich vom Konto der Klägerin bediente, wobei sie die Forderung von 4.750.- € zuzüglich Anwaltskosten von 492,54 € samt Verzugszinsen von der beklagten Bank wieder haben wollte und…

…und das Verfahren verlor und damit auch alle Gericht- und Anwaltskosten selbst bezahlen darf.

Was war geschehen?
Die Klägerin bekam eine eMail mit dem Logo der beklagten Bank und ging davon aus, dass dieses Mail von ihrer Bank käme. Die Telefonbanking-PIN wurde nach Drohung mit sonst anfallenden Kosten von 14,99 € in der eMail durch die Klägerin geändert.
Kurz Zeit später wurde über einen Sprachcomputer mit der neuen Telefonbanking-PIN an einen unbekannten Dritten 4.900.- € vom Konto der Klägerin abgebucht, wobei diese Buchung nicht von ihr in Auftrag gegeben wurde.

Die Klägerin wollte ihr Geld von der Bank zurück.

Urteil des Gerichts:
Die Klage wird abgewiesen, da die Klägerin grob fahrlässig ihre bankvertraglichen Pflichten verletzt hatte, da sie sicherheitsrelevante Daten weitergegeben hatte.
Zwar machte das streitgegenständliche eMail einen professionellen Eindruck, doch gab es keine persönliche Anrede, keinen konkreten Sachbearbeiter und sprachliche Mängel.
Der Klägerin hatte bekannt sein müssen, dass seit Jahren Phishing-Angriffe gegeben sind und die eMail hätte nicht von der Klägerin mit Preisgabe ihrer Daten bearbeitet werden dürfen.

Quelle:
http://www.internet-law.de/wp-content/uploads/2016/04/AG_FFM_Urteil.pdf, Amtsgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 24. März 2016, Az. 32 C 3377/15 (72). Ob gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird ist unbekannt.

Fazit:
Bitte immer sehr wachsam sein und eMails der Kreditinstitute sehr genau überprüfen und notfalls die Banken und Sparkassen anrufen, ob von dort diese eMail stammt, nicht dass es Ihnen so ergeht wie der Klägerin!

Rechtsanwalt Robert Uhl, 06.04.2016


Darlehensgebühren in Bausparverträgen unwirksam:



Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 08.11.2016 wieder ein verbraucherfreundliches Urteil gesprochen.

Hintergrund:

Es ging um die Klausel in den Bausparverträgen, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine "Darlehensgebühr" in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird.

Ein Verbraucherschutzverband hat hiergegen geklagt und war der Meinung, dass diese angegriffene Klausel gegen das Gesetz verstößt und hier zwar gegen § 307 BGB.

Dort steht in Absatz 1:


Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.



Urteil des Gerichts:
Diese vorformulierte Bestimmung ist unwirksam! Die "Darlehensgebühr" ist eine Preisnebenabrede und weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.

Denn zum einen wird mit dieser Gebühr ein Entgelt erhoben, das abweichend vom gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, welche gem. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einen laufzeitabhängigen Zins vorsehen, nicht laufzeitabhängig ausgestaltet.

Zum anderen ist diese Entgeltklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung nicht vereinbar, da der Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen die Bausparkassen aber gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet sind.

Quelle:
BGH Urteil vom 08.11.2016, Az. XI ZR 552/15, www.bundesgerichtshof.de, Mitteilung der Pressestelle Nr. 198/2016

Fazit:
Die Bausparkunden, die solche Darlehensgebühren schon bezahlt haben, können die Erstattung verlangen. Die Verjährungsfrist von grundsätzlich drei Jahren ist zu beachten. Ob hier auch eine 10-Jahres-Frist ggf. auch zum Tragen kommt ist noch nicht gerichtlich geklärt.

Bei der Geltendmachung Ihrer Forderung helfen wir gerne.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 15.11.2016




Erneut eine Bankklausel unwirksam:


Die von Kreditinstituten genutzte Klausel "Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)" ist nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) unwirksam. Es dürfen Verträge über Zahlungsdienste zwischen einem Kreditinstitut und Verbrauchern diese Klausel nicht mehr enthalten.

Hintergrund:

Ein Verbraucherschutzverband als Kläger ging gegen eine beklagte Sparkasse vor, welche obige Klausel als Preisklausel für smsTAN nutzte. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen § 307 BGB.

Nach 307 BGB müssen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam sein und dürfen den Verwender entgegen den Geboten von Treu und Glauben nicht unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich z.B. ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Der Kläger forderte die Unterlassung der Nutzung dieser Klausel, wobei die Beklagte dies nicht machte.

Urteil des BGHs:

Die Klausel ist unwirksam. Denn aufgrund ihres einschränkungslosen Wortlauts ("Jede smsTAN…") ist dieser Text derart auszulegen, dass sie immer ein Entgelt in Höhe von 0,10 € für jede TAN vorsieht, die per SMS an den Kunden versendet wird. Damit kommt es nicht darauf an, ob diese im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird, oder z. B. auf Grund eines begründeten "Phishing"-Verdachts nicht benutzt werden kann.

Das Gericht sah darin eine ausnahmslosen Bepreisung von dieser "smsTAN" Klausel, womit von § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB abgewichen wird.

Dort steht:

Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten.

In diesem Rahmen kann die Ausgabe einer per SMS übersendeten TAN aber nur dann als Bestandteil der Hauptleistung mit einem Entgelt nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB bepreist werden, wenn sie auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsauftrages dient. Damit muss sie als Teil des Zahlungsauthentifizierungsinstruments "Online-Banking mittels PIN und TAN" dienen, weil von der Beklagten nur in diesem Fall ein entgeltpflichtiger Zahlungsdienst erbracht wird.

Dieser Inhaltskontrolle hält die Klausel nicht stand, wonach diese rechtswidrig ist.

Ausblick:

Das Berufungsgericht wird nunmehr die bislang unterbliebenen Feststellungen dazu nachzuholen haben, ob die Beklagte die vom Kläger beanstandete Klausel "Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)" tatsächlich verwendet.

Quelle:

Urteil vom 25. Juli 2017 – XI ZR 260/15; www.bundesgerichtshof.de, Mitteilung der Pressestelle Nr. 121/2017

Fazit:

Aufgrund der derzeitigen Zinspolitik können die Kreditinstitute nicht mehr so gut verdienen wie früher, wonach andere Geldeinnahmequellen angezapft werden müssen. Doch das Vorhaben mit dieser Klausel "Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)" scheiterte.

 Rechtsanwalt Robert Uhl, 25.07.2017

 




Kein Kontoführungsentgelt beim Bausparvertrag:


Es durften bisher Bausparkassen keine Kontogebühren für das vereinbarte Bauspardarlehen verlangen. Diese Rechtsprechung wurde verbraucherschützend erweitert, indem dieses Kontoführungsentgelt auch schon in der Sparphase dieses Bausparvertrags verboten ist.

 

Fall:
Die LBS Nord hatte ihre Vertragspartner Ende 2017 über Änderungen der Vertragsbedingungen in mehreren Bauspartarifen informiert. Ab Januar 2018 sollten die Kunden ein Kontoentgelt von 18 Euro im Jahr leisten müssen. Dies sollte als Gegenleistung erbracht werden, da die Bausparkasse „alle Leistungen, die für eine Verschaffung der Anwartschaft auf das zinssichere Bauspardarlehen erforderlich sind.“ damit erbringt.

 

Urteil des Landgerichts Hannover:
Das Kontoentgelt benachteiligt die Kunden unangemessen und ist daher unwirksam. Die Bausparkasse nimmt hier wesentliche eigene Aufgaben wahr, zu denen sie aufgrund gesetzlicher Regelung verpflichtet ist. Der Aufwand darf nicht kostenpflichtig auf den Kunden abgewälzt werden. Den internen Aufwand der Bausparkasse hat diese selbst zu tragen.

 

Quelle:
https://www.vzbv.de/pressemitteilung/bausparkasse-darf-kein-kontoentgelt-verlangen; Urteil des Landgerichts Hannover vom 8.11.2018, Az. 74 O 19/18 (nicht rechtskräftig)

 

Fazit:
Falls Sie ein derartiges Kontoentgelt schon bezahlt haben, drängen Sie auf Erstattung. So hat auch die Debeka Bausparkasse AG im Streit um eine „Servicepauschale“ vor dem Landgericht Koblenz in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil verloren (AZ.: 16 O 133/17).

Rechtsanwalt Robert Uhl, 18.01.2019




Kündigungen von Prämiensparverträgen:


Vermehrt kündigten nun Kreditinstitute die bisher gut verzinsten Prämiensparverträge, wobei unter anderem auf geänderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen hingewiesen wurde.


Doch dürfen dies die Banken/Sparkassen?
Hierzu gibt es ein wichtiges Urteil, welches erlaubt, dass Prämiensparverträge gekündigt werden dürfen, wenn die höchste Prämienstufe erreicht wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 14.05.2019 entschieden, siehe Az. XI ZR 345/18.
Dies könnte nun das Einfallstor der Kreditinstitute sein, um die für die Kunden wirtschaftlich interessanten Prämiensparverträge kündigen zu können.

Aber Achtung:
Der BGH stellte aber fest, dass dies nur dann gilt, wenn die versprochenen Prämien gezahlt wurden und die vereinbarte Prämienstaffel erreicht worden ist. In den Verträgen darf sonst nichts Weiteres stehen.


Verbraucherschutz:
Wurde aber bei einem Vertrag, eine bestimmte Laufzeit z.B. 1188 Monate genannt, oder ist die letzte Prämienstufe noch nicht erreicht worden, dürfen Banken/Sparkassen den Vertrag nicht kündigen, siehe OLG Dresden, Az. 8 U 1770/18 und Landgericht Stendal Az. 22 S 104/18. Zur letzten Prämienstufe sollten die Verbraucher (m/w/d) genau den Vertragsinhalt und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchsehen, ob hier verbraucherfreundliche Inhaltspunkte gegeben sind.
So ist z.B. nach Ansicht des Unterfertigenden eine Sparprämie bis zu dem 20. Sparjahr und den Folgejahren (hier als Abkürzung „FJ“ dargestellt) nicht unter obige Rechtsprechung des BGHs zu bringen, da Folgejahre vereinbart sind. Damit ist die Kündigung nach 20 Jahren nicht möglich.


Quellen:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019066.html; https://www.test.de/Praemiensparvertraege-Aergerliche-Kuendigungen-umstrittene-Zinsanpassung-5436075-0/ und https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/sparen-und-anlegen/sparvertrag-gekuendigt-was-jetzt-wichtig-ist-24832


Fazit:
Jeder Prämiensparvertrag sollte genau überprüft werden, ob das Erreichen der höchsten Prämienstufe exakt vereinbart wurde. Damit hätten die Kreditinstitute die BGH-Rechtsprechung auf ihrer Seite.
Wenn aber in den Unterlagen, hier auch Werbeflyer, anderes bzw. weiteres steht, könnten Sie gegen die Kündigung Ihres Kreditinstituts vorgehen.

Robert Uhl, Rechtsanwalt, 01.09.2020

 




Fordern Sie Ihre Bankgebühren zurück!

:



Der Bundesgerichthof (BGH) hat mit Urteil vom 27.04.2021 entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren.

 

Einfach dargestellt:

Für Preiserhöhungen der Banken und Sparpassen reicht es nach dem BGH nicht aus, wenn Kunden diesen nicht widersprechen. Die automatische Zustimmung der Kunden und Kundinnen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist nicht gegeben. Dies war aber die bisher übliche Praxis.

 

Auswirkung:

Damit sind grundsätzlich Gebührenerhöhungen nach Kontoeröffnung unwirksam. Die seitdem bezahlten Erhöhungen können Sie zurückverlangen.

 

Verjährung:

Vom Anfang des Jahres 2018 bis heute können Sie die Rückzahlung der Gebühren geltend machen. Vor dem Jahre 2018 sind die Ansprüche wohl verjährt.

 

Vorgehen:

Es gibt zahlreiche Mustertexte, welche Sie nutzen können, wonach Sie Ihre Gelder zurückverlangen können, wobei die Mustertexte unter

https://www.test.de/Die-zehn-gemeinsten-Bankgebuehren-So-schuetzen-Sie-sich-vor-Extrakosten-4863720-0/

oder

https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/geld-versicherungen/unzulaessige-vertragsaenderungen-so-koennen-sie-bankgebuehren-zurueckfordern-60926

empfohlen werden können.

 

Quelle:

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021088.html; BGH Urteil vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20

 

Fazit:

Zahlreiche Gebühren sind derzeit bei vielen Stellen, bzw. Behörden zu zahlen. Aber bei Gebühren bzw. Kosten, die Sie nicht zahlen müssen, gemäß obigem BGH-Urteil, können Sie die Rückerstattung verlangen. Hier sogar bis zum Jahr 2018 zurück.

 

Rechtsanwalt Robert Uhl, 11.06.2021




Vorzeitige Beendigung der Baufinanzierung ohne Vorfälligkeitsentschädigung:



Wer seinen Baufinanzierungsvertrag vorzeitig beenden wollte, um z.B. einen zinsgünstigeren Vertrag bei der „Konkurrenz“ abzuschließen, musste grundsätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung bei der bisherigen Bank bzw. Sparkasse zahlen.

Art dieser Berechnung:
Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung muss aber klar und verständlich sein, gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB, so Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 01.07.2020, Az. 17 U 810/19.


https://openjur.de/u/2270763.html
Das OLG führte auch noch aus, dass hier die Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, nicht aber Juristen, maßgebend ist.

Im vorliegenden Fall gewann ein Verbraucher (hier Kläger) das Verfahren beim OLG gegen eine Bank, wobei der Kläger 21.544,15 € samt Verzugszinsen zurück erstattet bekam.

Begründung:
Die Hinweise zur Vorfälligkeitsentschädigung waren nicht klar und verständlich. So hatte beispielsweise die Bank die vorzunehmenden Rechenschritte zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Einzelnen dargestellt. Aber der weitere, danach folgende, Rechenschritt war für das OLG unverständlich. Denn es wurde dargestellt, dass die Bank ermittelt, welchen Betrag sie zum vorgesehenen Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung anlegen muss, damit der Bank der vereinbarte Betrag zum vorgesehenen vertraglichen Fälligkeitstermin der jeweiligen ausstehenden Rate zur Verfügung stehen würde, und erläutert, dass "[die Bank] dabei differenziert [...] wie folgt".
Der Verbraucher erwartete hier eine Beschreibung dieser differenzierten Vorgehensweise, welche aber nicht gegeben wurde.
Damit verlor die Bank das Verfahren.
Die Bank ging hier in die dritte Instanz, hier zum Bundesgerichtshof (BGH), welche aber die Nichtzulassungsbeschwerde des Geldinstituts gegen das Urteil des OLG zurückgewiesen hatte (Az.: XI ZR 320/20).

Quelle/weitere Hinweise:
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/cobank-bgh-hausfinanzierung-ausstieg-101.html; Urteil nun rechtskräftig.

Fazit:
Falls eine Vorfälligkeitsentschädigung bei Ihnen auch geltend gemacht würde, denken Sie an die hohen Anforderungen der Banken und Sparkassen. Sie müssen über diese Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich aufgeklärt worden sein, damit diese Entschädigung von der Kreditwirtschaft tatsächlich verlangt werden kann. Da die entsprechenden gesetzlichen Regelungen am 21.03.2016 in Kraft getreten sind, sind Verträge ab diesem Zeitpunkt maßgebend.

Robert Uhl Rechtsanwalt, 05.07.2021





Bankkunde bleibt auf Schaden sitzen:



Ein Bankkunde und Kläger hat während des Online-Banking-Vorgangs eine TAN-Nummer telefonisch weitergegeben, wobei dies das Landgericht (LG) Saarbrücken als grob fahrlässig sah. Der daraufhin von einem unbekannten Dritten rechtswidrig abgebuchte Betrag in Höhe von 7.677,00 € muss die Bank (Beklagte) nicht erstatten.


Was war geschehen?
Im Rahmen der Internetkriminalität programmierten Betrüger ein Fenster, welches sich am PC des Klägers wohl während seines Online-Banking-Vorgangs öffnete.
Hier sollte er sich bezüglich eines „S-Cert-Banking“ Verfahrens legitimieren.
Dieses Fenster beinhaltete einen Link, welcher auf ein Formular zur Eingabe einer Adresse und Mobilfunknummer verwies. In dieses Formular gab der Kläger seinen Namen, Adresse und Telefonnummer ein. Ein Anruf eines Mitarbeiters der Beklagten wurde avisiert. In der Folge meldete sich ein vorgeblicher Mitarbeiter der Beklagten und teilte mit, er wolle bei der Legitimierung behilflich sein. Diese setze die Generierung einer TAN voraus. Eine TAN wurde seitens des Klägers über das PushTAN-Verfahren erstellt und an den Anrufer weitergegeben.


Problem:
Tatsächlich war dieser Mitarbeiter nicht von der Bank, wonach mit dieser TAN eine Überweisung über 7.677,00 € vom Kläger-Konto rechtswidrig durchgeführt wurde. Die Überweisung ging zugunsten einer dem Kläger unbekannten Frau. Ein hier eingeleitetes Strafverfahren wurde mangels genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.

Der Kläger wollte seinen Schaden von 7.677,00 € bei der Beklagten geltend machen, da er einen Anspruch auf Gutschrift des Betrages von 7.677,00 € aus § 675u Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) habe.

Die Beklagte warf ihm grob fahrlässige Verletzung seiner Sorgfaltspflichten vor, da die TAN telefonisch herausgegeben wurde und wollte gemäß § 675l Absatz 1 BGB nichts zahlen.


Entscheidung des Gerichts:
Der Kläger verhielt sich tatsächlich grob fahrlässig und muss seinen Schaden selbst tragen.
Was hat das Gericht dem Kläger angelastet?
-Es liegt nicht die Eingabe einer oder mehrerer TAN in eine gefälschte Eingabemaske vor, sondern der Fall, dass die TAN telefonisch weitergegeben wurde.
- Hier hätten Ungewöhnlichkeiten, das Misstrauen des Klägers erwecken müssen.
- Es lagen zahlreiche Rechtschreibfehler vor.
- Der Verfahrensablauf zur Registrierung für S-CERT war auch für das Gericht nicht nachvollziehbar.
- Ein Kunde muss nicht „allzeit“ seine „Legitimations-PIN“ bereithalten.
- Der Inhalt des Textes konnte auch offensichtlich nicht von der Beklagten stammen, da u.a. dort eine verpflichtende Maßnahme der Bundesregierung dargestellt wurde.

Quelle:
LG Saarbrücken, mit Urteil vom 10.06.2022, Aktenzeichen: 1 O 394/21; https://recht.saarland.de/bssl/document/KORE261722022

Fazit:
Wenn im bankrechtlichen Bereich die Einfachheit des Online-Bankings dargestellt wird, gilt hier immer, besondere Vorsicht walten zu lassen. Wenn Felder im Online-Banking-Vorgang unbekannt, neu oder überarbeitet sind, ist von Vorteil, direkt bei der Bank/Sparkasse anzurufen oder vor Ort nachzufragen, ob dies auch vom Kreditinstitut stammt. Hier hat leider der Kläger 7.677,00 € von seinem Konto verloren.

Robert Uhl Rechtsanwalt, 28.09.2022








Jahresentgelt von Bausparverträgen unwirksam:



Der Bundesgerichtshof (BGH) überprüfte in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge nachfolgende Bestimmung:


"Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn – bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig – für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a."

Der Kläger, ein eingetragener Verein, welcher satzungsmäßig Verbraucherinteressen wahrnimmt sah diese Klausel für unwirksam an, da sie die Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige.

Entscheidung des BGHs:

Diese angefochtene Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und hält dieser nicht stand. Hierzu wurde u.a. ausgeführt, dass die Erhebung des Jahresentgelts in der Ansparphase eines Bausparvertrags mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist. Die Bausparkunden (m/w/d) werden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn mit dem Jahresentgelt werden Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer abgewälzt, welche die Bausparkasse aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen hat. Die Abweichung der Entgeltklausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ist auch bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung nicht durch bausparspezifische Individualvorteile der einzelnen Bausparer sachlich gerechtfertigt.

Quelle:
BGH Urteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21; https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/2022165.html

Fazit:
Damit wurden Kosten von der Bausparkasse rechtswidrig geltend gemacht, welche die Kunden (m/w/d) nun zurückverlangen können.
Robert Uhl Rechtsanwalt, 20.11.2022







Riester-Vertrag: Abschluss- und Vermittlungskosten nicht zu zahlen:



Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 21.11.2023, dass in einem Riester Altersvorsorgevertrag die Klausel zu den Abschluss- und Vermittlungskosten unwirksam ist. Damit sind diese Kosten nicht zu zahlen.
Der Riester – Vertrag hatte hier die genaue Bezeichnung "S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögens-gesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung)". In diesem Vertrag fand sich folgende Klausel:

"Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet."

Der Kläger hielt diese Klausel für unwirksam, da sie nicht klar und verständlich sei und die Sparer damit entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige.
Die Beklagte sollte es daraufhin unterlassen, sich auf diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern in Altersvorsorgeverträgen nach dem Altersvermögensgesetz zu berufen.

Instanzenlauf:
Das Landgericht München I hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht (Oberlandesgericht München) hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision ging die Beklagte zum BGH.


Urteil des BGHs:

Die angefochtene Klausel stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung gem. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, welche nicht klar und verständlich ist und dadurch die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligt.
Die Klausel ist auch gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht klar und verständlich und benachteiligt dadurch die Vertragspartner der Beklagten unangemessen.
Denn u.a. lässt diese Klausel nicht erkennen, ob die Beklagte im Fall der Vereinbarung einer Leibrente tatsächlich Abschluss- und/oder Vermittlungskosten vom Verbraucher beansprucht, oder nicht.

Quelle:
BGH Urteil vom 21.11.2023, Az. XI ZR 290/22; https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023194.html?nn=10690868

Fazit:
Das Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichts ist nachvollziehbar, da der Kunde (m/w/d) wissen muss, ob und welche Kosten bei einem Vertrag anfallen werden. Über tagesschau.de ist zu lesen, dass es hier um 700.000 bis 800.000 bestehende Riesterkundinnen und -kunden geht, siehe https://www.tagesschau.de/wirtschaft/finanzen/bgh-klausel-riesterrentenvertraege-100.html

Rechtsanwalt Robert Uhl, 22.11.2023







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