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Gerichts- und Anwaltskosten / Hinweise zum Gebührenrecht:


Das Gebührenrecht der Gerichte und der Anwälte mag auf den ersten Blick nicht leicht verständlich sein, doch können einige Hinweise gegeben werden, damit diese Kostensituation transparenter wird.

1.) Streitwert im Zivilrecht:

Jedem Verfahren muss ein Streitwert beigemessen werden, wovon die Gerichts- und Anwaltskosten berechnet werden.

a) Einfache Berechnung:

Wenn eine bestimmte Forderung eingeklagt wird, ist die Streitwertermittlung einfach:

Beispiel:
Bei einem Verkehrsunfall wurde das Auto im Wert von 10.000.- € beschädigt. Da die gegnerische Versicherung nicht zahlen will, wird diese verklagt und der Streitwert wird mit 10.000.- € vom Gericht festgestellt.

b) Problem:

Wenn aber kein bestimmter Wert eingeklagt wird, stellt sich die Situation schwieriger dar. So haben sehr viele Anwälte Streitwerttabellen, wonach komplizierte Fälle mit dem jeweiligen Werten aufgelistet sind. Bestimmte Werte sind aber auch gerichts- und anwaltsbekannt.

Im Urheberrechtsbereich hat sich beispielhaft bei der Verletzung der Rechte am Bild ein Standardstreitwert von 6.000.-€ für den „Bilderklau“ festgesetzt, welchen wohl die meisten Gerichte beachten, falls kein einfach gelagerter Fall vorliegt. Wenn dargestellt wird, dass „die meisten Gerichte“ dies so festsetzen ist zu sehen, dass die Gerichte nicht an diesen Wert gebunden sind und im Einzelfall auch andere Entscheidungen treffen können.

Wenn die jeweilige Partei mit diesem Wert nicht einverstanden sein sollte, könnte der Anwalt auch eine Streitwertbeschwerde erheben.


2.) Gerichtskostenhöhe:

Wenn nun der Streitwert bekannt ist, kann daraus die Gerichtskostenhöhe ermittelt werden.

Nachfolgend eine kleine Übersicht, wonach Sie erkennen, welche Gerichtskosten für welche Höhen des Streitwerts bezahlt werden müssen. Das gesamte zivilrechtliche Verfahren kostet drei Gerichtgebühren, welche bei Klageerhebung sofort einbezahlt werden müssen. Für den Fall eines Vergleichs ergibt sich grundsätzlich eine Reduzierung der Gerichtskosten auf eine Gebühr. Die Überzahlung der zwei Gerichtsgebühren wird dann von der Staatskasse erstattet.

Übersicht (Stand 15.03.2012):

 

So müssen z.B. bei einem Streitwert von 2.800.- € (bis zu 3.000.- €) nun 267.- € an die Staatskasse bezahlt werden.


3.) Anwaltskosten:

Im gerichtlichen Verfahren kann der Anwalt eine 1,3 er Verfahrensgebühr und eine 1,2 er Terminsgebühr geltend machen, wenn ein mündlicher Termin bei Gericht wahrgenommen wurde.

Beispiel (Stand:15.03.2012:

 

Bei einem Streitwert von 10.000.- € ergibt dies mit einer Auslagenpauschale und MwSt gesamt Anwaltsgebühren von 1.469,65 €.


4.) Prozessrisikoberechnung:

Für den Mandanten (m/w) ist aber eher von Interesse zu wissen, welche Beträge zu zahlen sind, wenn das Verfahren wider erwarten verloren würde, damit zu Beginn des Verfahrens schon ersichtlich ist, welches Prozessrisiko gegeben ist.

Hierzu haben die Anwälte zumeist ein Programm zur Prozessrisikoberechnung, welches wie folgt z.B. aussieht (Stand 15.03.2012):



 

Falls also die erste Instanz bei einem Streitwert von 10.000.- € gewonnen würde, müsste der Gegner gesamt 3.537,30 € bezahlen. Die zweite Instanz kostet 4.070,30 € und die Dritte 4.613,31 €.

Dazu noch Hinweise:
 




Sie sehen, damit wird die Gerichtskostensituation samt Anwaltskosten (die eigenen und die der Gegenseite) berechnet. Der Mandant (m/w) weiß damit, was bei einem Gerichtsverfahren auf ihn an Kosten zukommen kann.

Für den Fall des Obsiegens gilt in unserem Rechtssystem jedenfalls, dass die Gegenseite die gesamten Kosten bezahlen muss und etwaige geleistete eigene Vorschüsse erstattet werden müssen.

Dies ist nicht in allen Ländern so, wobei z.B. im Nachbarland Schweiz der Kostenanteil (der nicht die gesamten Anwaltskosten umfasst) des Gerichtsverfahrens gerichtlich festgesetzt und von der Gegenseite zu tragen ist. Es gibt hier aber keine, dem deutschen Recht gleichende, vollständige Kostenerstattung. Es verbleiben daher (teils beträchtliche) Kosten, die auch im Erfolgsfalle vom klagenden Gläubiger aufzubringen sind.


5.) Gefahren im Kostenrecht:

Hier ist auf die Vergütungsvereinbarung näher einzugehen.

Zu warnen ist davor, unbedacht eine Vergütungsvereinbarung des Anwalts zu unterschreiben.

Dazu näheres im Detail:

a) Die bisherigen Ausführungen sehen das gesetzliche Modell der Rechtsanwaltsvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vor, wonach die in Zivilsachen streitwertabhängigen Gebühren den Kostenrahmen fest umfassen.

b) Der Anwalt kann aber auch eine vertragliche Vereinbarung eines Pauschalhonorars oder die vertragliche Vereinbarung eines Stundenhonorars vereinbaren.

Gefahren hierzu:
aa) Zuerst ist zu wissen, dass bei einem Obsiegen im zivilgerichtlichen Verfahren nur die Gebühren nach dem RVG ersetzt werden. Dies bedeutet, für den Fall dass höhere Vergütungen mit dem Anwalt vereinbart wurden, als über das RVG abgerechnet werden kann, dass der Rechtssuchende selbst bei einem Verfahrensgewinn auf einen Teil seiner Kosten sitzen bleibt.
bb) Weiterhin ist zu wissen, dass über eine Vergütungsvereinbarung Anwälte versuchen könnten, ein erhöhtes Honorar zu bekommen, wobei andere Anwälte dieses Vorgehen nicht vereinbaren würden, da sie nach der „RVG“ abrechnen.

Beispiel aus der Praxis:
Ein gegnerischer Anwalt war bisher durch zahlreich ausgesprochene und unseriöse Abmahnungen aufgefallen, wobei er diesen Bereich verlassen musste, da schon das Fernsehen sehr negativ über diese Kanzlei berichtete.

Nach dem Bericht wandelte sich der Anwalt anscheinend vom Saulus zu Paulus und beriet nun 100 % die andere Seite, nämlich die der abgemahnten Personen.

Das Verwerfliche hierzu ist nun dies, dass diese Kanzlei aus einfach gelagerten Fällen, wonach der Streitwert bekannt ist, nun besonders schwere Fälle daraus macht, mit einem erhöhten Streitwert. Letztendlich soll nun der oder die durch diese Kanzlei Ratsuchende bei weitem überhöhte Kosten zahlen, da er/sie dies unwissentlich so unterzeichnet hat. Also Vorsicht, vor einer Unterzeichung. Holen Sie sich ggf. Rechtsrat ein.

Übrigens, ein Stundenhonorar bzw. Pauschalvereinbarung muss nicht in jedem Fall schädlich sein, denn bei hohen Streitwerten oder aufwendigen Verfahren kann durchaus zu diesen Vereinbarungen geraten werden.


6.) Erstberatung:

Oftmals lassen sich schon Fragen in einer Erstberatung klären, wobei nicht abgewartet werden soll, bis das „Kind in der Brunnen gefallen ist“.

Diese Erstberatung ist sehr sinnvoll, um Schäden zu vermeiden, wobei die Kostensituation überschaubar ist.

Ist der nicht rechtsschutzversicherte Auftraggeber Verbraucher, betragen die Gebühren des Rechtsanwalte für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190.- € zzgl. Mehrwertsteuer und evtl. Auslagenpauschale von 20.- €.

Es könnte aber auch hier eine Vergütungsvereinbarung zu einem günstigeren Wert abgeschlossen werden.


7.) Rechtsschutzversicherung:

Hat der Mandant (m/w) hier einen Vertrag abgeschlossen, welcher sinnvoll sein könnte, sollte er schon bei der Erstberatung den Rechtsanwalt darüber informieren und die Versicherungsscheinnummer nennen. Damit kann der Anwalt die Deckungszusage, also die Erklärung der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung, einholen.

Der Mandant bzw. die Mandantin kann auch das weitere Vorgehen des Anwalts von der Erteilung dieser Erklärung der Versicherung abhängig machen.

Auch bei den Rechtsschutzversicherungen gilt, dass der Mandant oder die Mandantin die freie Anwaltswahl hat. Empfiehlt die Rechtsschutzversicherung einen Anwalt, ist der oder die Ratsuchende in keinem Fall daran gebunden, sondern kann immer den Rechtsanwalt des Vertrauens beauftragen.

Wichtig ist noch der Selbstbehalt, den die Versicherungen vereinbaren können. Dies bedeutet, dass Sie für einen Rechtsschutzfall einen bestimmten Betrag immer selbst bezahlen müssen, z.B. 150.- €.


8.) Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe:

Kann der oder die Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nicht aufbringen, kann u.U. Beratungshilfe und wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Diese staatlichen Hilfen sollen die wirtschaftlich Schwachen und Starken im Bereich des Rechtschutzes annähernd gleichstellen.


Fazit:

Treffen Sie Vorsorge, bevor etwas passiert, da damit höhere Kosten vermieden werden könnten. Überprüfen Sie, ob der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sinnvoll sein könnte. So ist alleine im Bereich des Straßenverkehrs der Hinweis zu geben, dass hier bei größeren Streitigkeiten die Sachverständigengutachtenkosten mehrere Tausend Euro betragen könnten und damit ein Gerichtsverfahren sehr teuer werden könnte.


Schauen Sie und überprüfen Sie Alternativen, bevor Sie eine Stundenhonorarvereinbarung oder Pauschalbeträge unterzeichnen. Alternativen könnten hier z.B. andere Anwälte sein. Auch wer wirtschaftlich schwach ist, muss seine Rechte nicht rechtwidrig beschränken lassen und kann sich über Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe zur Wehr setzen oder seine Rechte geltend machen.


Robert Uhl Rechtsanwalt, 15.03.2012



Keine Stornokosten des Reiseveranstalters:


Der isländische Vulkanausbruch des Eyjafjallajökull im Jahre 2010 beschäftigte nun den Bundesgerichtshof (BGH), welcher am 18.12.2012 hierzu ein Urteil zum Reiserecht fällte.


Was war geschehen?
Durch den Vulkanausbruch konnten der Kläger und seine Ehefrau die gebuchten Flüge in den USA nicht antreten und mussten die dort geplante Kreuzfahrt streichen lassen.
Mit Schreiben vom 18.04.2010 erhielt die Reiseveranstalterin vom Kläger eine Kündigung des Vertrags über die Kreuzfahrt wegen höherer Gewalt.

 
Was wollten die Parteien?
Der Kläger begehrt mit der Klage gegen das beklagte Reisebüro die Erstattung seiner geleisteten Anzahlung. Die Beklagte forderte im Wege der Widerklage die Erstattung der an die Reiseveranstalterin gezahlten Stornogebühren.


Entscheidung des Gerichts:
Der BGH hat entschieden, dass es sich bei dem Vertrag über die Teilnahme an der Kreuzfahrt um einen Reisevertrag gem. § 651a BGB handelt, den der Kläger wirksam wegen höherer Gewalt nach § 651j BGB gekündigt hat. Durch die wirksame Kündigung hat die Reiseveranstalterin den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verloren. 


Die Beklagte kann deshalb keine Erstattung des an die Reiseveranstalterin gezahlten Betrages verlangen. Einen Anspruch auf Erstattung der Anzahlung kann der Kläger hingegen nicht gegen das beklagte Reisebüro, evtl. aber gegen die Reiseveranstalterin geltend machen.


Quelle:
www.bundesgerichtshof.de; Mitteilung der Pressestelle Nr. 212/2012, Urteil des X. Zivilsenats vom 18.12.2012, Az. X ZR 2/12

Fazit:
Die Stornokosten können nicht geltend gemacht werden. Der Rückzahlungsanspruch des Klägers müsste sich aber an die Reiseveranstalterin wenden.

Robert Uhl Rechtsanwalt, 19.12.2012

 


Unwirksame Haftungsbeschränkungsklauseln der Textilreinigungsbetriebe:


Sie geben Ihre teils sehr teure Kleidung, Mantel etc. zur Reinigung und bekommen Ihre Waren nicht oder beschädigt zurück. Was ist zu tun?

Nun, das Gespräch mit dem Betrieb ist zu führen, wobei der Verbraucher (m/w) zu Beginn noch dem Glauben unterliegen kann, dass sein/ihr Schaden bezahlt bzw. gütlich reguliert wird.


Problem:
Das Problem hier war bisher, dass sich die Textilreinigungsbetriebe teils auf Ihre Haftungsbeschränkungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zurückzogen und nichts bzw. wenig für den verursachten Schaden bezahlten.
Hier konnte ggf. nur noch ein Gerichtsverfahren weiter helfen.


Neue Rechtssituation:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun festgestellt, dass die gebräuchlichen Haftungsbeschränkungsklauseln unwirksam sind.




Folgende Regelungen waren betroffen:
"Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.
Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.
Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt.
Achtung:
Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (siehe Nr. 5 AGB).
Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes, z.B. durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren."




Urteil des BGH:
1.) Die ersten beiden Sätze der Klauseln verstoßen gegen § 309 Nr. 7b BGB. Der Umstand, dass der Schaden, abweichend von der gesetzlichen Regelung, nicht in voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt werden soll, ist nicht zu akzeptieren.
2.) Die Haftungsbeschränkung auf das 15fache des Reinigungspreises benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist dementsprechend nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
3.) Auch die Möglichkeit des Abschlusses einer vom Kunden zu bezahlenden Versicherung stellt keine ausreichende Kompensation dar. Denn die Klausel stellt nicht sicher, dass der Reiniger den Kunden hierauf in jedem erforderlichen Fall ausdrücklich mündlich hinweist.

Quelle:
BGH Urteil vom 04.07.2013, Az. VII ZR 249/12, www.bundesgerichtshof.de,
Mitteilung der Pressestelle Nr. 113/2013.

Fazit:
Wenn Sie auch Probleme mit Ihrem Reinigungsunternehme haben, da dieses sich auf die AGBs zurückziehen will, sollten Sie zuerst überprüfen, ob die Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden, ob Sie diese also bei Vertragsschluss im Laden gesehen haben bzw. sehen konnten. Wenn ja, dann ist zu überprüfen, ob evtl. obige rechtswidrige Klauseln genutzt wurden, welche unwirksam sind und damit nicht gelten.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 09.08.2013

 

 

 


Was ist ein Glücksspiel?:


Die Parteien streiten, ob ein Spiel ein Glücksspiel darstellt, welches gem. § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag genau geregelt ist. Dort steht.




Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt...



Klägerin:
Die Klägerin, ein Medienunternehmen, bot im Internet für die Bundesliga-Saison 2009/2010 ein Fantasy-League-Spiel mit der Bezeichnung „Super-Manager“ an.
Die Teilnehmer konnten gegen Zahlung von 7,99 € unter Einsatz eines Spielbudgets eine fiktive Fußballmannschaft aus 18 Spielern der Bundesliga zusammenstellen, höchstens aber zehn Teams aufstellen. Jedes dritte Team war kostenlos. An die Bestplatzierten wurden Geld- und Sachgewinne ausgeschüttet.
Beklagte:
Das Regierungspräsidium Karlsruhe verbot der Klägerin das Veranstalten und Bewerben des „Super-Manager“ sowie sonstiger Glücksspiele im Internet.
Die Klägerin verklagte daraufhin das beklagte Land Baden-Württemberg, wobei die Klage in der I. Instanz vor dem Verwaltungsgericht abgewiesen wurde.

Berufung:
Im Berufungsverfahren (II. Instanz) hat dagegen das Gericht die Untersagungsverfügung aufgehoben und nunmehr festgestellt, das der „Super-Manager“ nicht unter den Glücksspielstaatsvertrag fällt.

Urteil Bundesverwaltungsgericht (BVerwG):
Das Land Baden-Württemberg ging hiergegen in Revision, wobei diese das BVerwG zurückgewiesen hat.

Begründung:
Der „Super-Manager“-Spiel ist deshalb kein Glücksspiel, da die Voraussetzungen eines Glücksspiels nicht gegeben sind. Diese sind:



1.) Zufallsabhängigkeit des Gewinns
2.) Geltendmachung eines Entgelts für den Erwerb einer Gewinnchance
3.) Einsatz muss vorhanden sein, aus dem sich die Gewinnchance ergibt



Im vorliegenden Fall muss zwar auch ein Entgelt für den „Super-Manager“ bezahlt werden, doch stellt dies nur eine Teilnahmegebühr dar. Erst an die Zusammenstellung eines Teams, an die allwöchentliche Aufstellung der Mannschaft und deren Erfolg knüpft sich daran die Gewinnchance.

Beschränkung des Glücksspiels:
Das BVerwG stellt hier noch dar, dass eine allgemeine Beschränkung der Suchtbekämpfung, dem Jugend- und Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung dient. Das Glücksspiel kann aber dennoch gerechtfertigt sein, wenn die eben genannten Gefahren durch weniger einschneidende Regelungen auch beherrscht werden können.
Dies liegt beim „Super-Manager“-Spiel vor. Insbesondere stellt das Gericht dar, dass die Spielregeln es nicht zulassen, während der Spiellaufzeit weitere Geldbeträge aufzuwenden, in der Erwartung, erlittene Misserfolge auszugleichen. Verbleibende Gefahren dieses Spiels können auch im Rahmen des Gewerberechts begegnet werden.

Quelle:
http://www.bverwg.de, Pressemitteilung Nr. 73/2013, BVerwG 8 C 21.12, Urteil vom 16. Oktober 2013

Fazit:
Beim Vorwurf des Glücksspiels muss genau hingeschaut werden. Wie läuft das Spiel ab und welche Geldbeträge sind wie zu leisten? Die Suchtbekämpfung, der Jugend- und Spielerschutz und die Kriminalitätsbekämpfung sind wichtige Güter, wobei aber zu überprüfen gilt, ob der Schutz dieser Güter durch weniger einschneidende Maßnahmen auch zu erreichen ist.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 04.11.2013

 


Kündigungsklausel von Elitepartner.de ist unwirksam:



Maßgebend war die Klausel unter Nummer 7 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Elitepartner.de.

Dort stand:


"Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an E. GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen."



Die Verbraucherzentrale (Bundesverband) hat gegen diese Kündigungsklausel geklagte und dieses für unwirksam erkannt. Die Verbraucherzentrale sah darin eine verwirrende Vermischung der gesetzlichen Formvorschriften. Da es nicht sein dürfe, dass ein reiner Internetvertrag nur durch Brief oder Telefax wieder beendet werden kann.

Quelle:
http://www.vzbv.de/urteil/bgh-erklaert-kuendigungsklausel-von-elitepartnerde-fuer-unwirksam

Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH):
Diese Klausel ist unwirksam, da sie nach dem BGH z.B. gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt.

Quelle:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2016, Az. III ZR 387/15; http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f19e03f9b0e63f9ec3914637be0547d5&nr=75546&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf

Fazit:
Wenn Ihre Kündigung nicht beachtet wurde, da Sie damals diese Erklärung nicht per Fax oder per Post an die E. GmbH gerichtet haben, können Sie sich auf dieses BGH-Urteil berufen und die Loslösung vom Vertrag verlangen.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 30.08.2016



Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente fällt:



Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 19.10.2016 festgestellt, dass die deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente gegen EU-Recht verstößt.

Hintergrund:
Die Selbsthilfeorganisation DPV, welche die Lebensumstände von Parkinson-Patienten und deren Familien verbessern will, stellte im Juli 2009 seinen Mitgliedern ein Bonussystem vor. Dieses Bonussystem enthielt verschiedene Boni für verschreibungspflichtige Parkinson-Medikamente, welche über Apotheken erhältlich sind. Der Bezug über die Mitglieder des DPV erfolgte von DocMorris.

Klageverfahren:
Dieses Bonussystem der DPV verstieß nach der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (ZBUW) gegen eine deutsche Regelung, die vorsieht, dass ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel festgesetzt werden muss. Ein Unterlassungsverfahren wurde vom ZBUW angestrengt.

Anwendbare Gesetze:

Hier ist zuerst das Arzneimittelgesetz zu beachten.
In § 78 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) wird bestimmt:


„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, …
1.      Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel, in Apotheken oder von Tierärzten im Wiederverkauf abgegeben werden,…
festzusetzen. …“




Mit Gesetz vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) wurde ein weiterer Satz in § 78 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes eingefügt:


„Die Arzneimittelpreisverordnung, die auf Grund von Satz 1 erlassen worden ist, gilt auch für Arzneimittel, die gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.“



Es stellt weiterhin § 78 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes dar:


„Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Tierärzte, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen. Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. …“



In § 1 der Arzneimittelpreisverordnung wurde weiterhin bestimmt, dass der Hersteller für sein Arzneimittel einen Preis festsetzt, auf den dann nach § 2 ein Großhandelszuschlag und nach § 3 ein Apothekenzuschlag aufgeschlagen werden. Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt diese Verordnung nicht.

Instanzenlauf:
Das Landgericht Düsseldorf hatte der Unterlassungsklage des ZBUW stattgegeben, wobei dem DPV untersagt wurde, das Bonussystem entsprechend zu empfehlen. Der DPV legte beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf Berufung gegen das Urteil ein.
Im Rahmen der Prüfung durch das OLG konnte vom OLG nicht geklärt werden, ob § 78 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes eine nach Art. 34 AEUV verbotene Beschränkung darstellen könnte.

Art. 34 AEUV?
Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) steht in Art. 34:


Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.



Das OLG Düsseldorf setzte deshalb das Verfahren aus und legte dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1.      Ist Art. 34 AEUV dahin gehend auszulegen, dass eine durch nationales Recht angeordnete Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 AEUV darstellt?
2.      Sollte der Gerichtshof die Frage zu Nr. 1 bejahen: Ist die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gemäß Art. 36 AEUV zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt, wenn nur durch sie eine gleichmäßige und flächendeckende Arzneimittelversorgung der Bevölkerung in ganz Deutschland, insbesondere in den ländlichen Gebieten, gewährleistet wird?
3.      Sollte der Gerichtshof auch die Frage zu Nr. 2 bejahen: Welche Anforderungen sind an die gerichtliche Feststellung zu treffen, dass der in Ziff. 2 zweiter Halbsatz genannte Umstand tatsächlich zutrifft?


Urteil des Gerichts:
Zur erste Vorlagefrage wird antworten,

dass Art. 34 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorsieht, dass für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festgesetzt werden, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne dieses Artikels darstellt, da sie sich auf die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker auswirkt als auf die Abgabe solcher Arzneimittel durch im Inland ansässige Apotheken.

Zur zweiten und dritten Vorlagefrage wird geantwortet,

dass Art. 36 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorsieht, dass für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festgesetzt werden, nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne dieses Artikels gerechtfertigt werden kann, da sie nicht geeignet ist, die angestrebten Ziele zu erreichen.

Ergebnis:
Die deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente verstößt nach dem EuGH gegen EU-Recht.

Quelle:
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) vom 19.102016, in der Rechtssache C‑148/15; http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d0f130d5dc4fa619f81746c99e41db49207d67cf.e34KaxiLc3eQc40LaxqMbN4Pa3uTe0?text=&docid=184671&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1035514

Fazit:
Die Verbraucher (m/w) werden sich freuen dürfen, da wohl nun ein Wettbewerb zwischen den Apotheken durch unterschiedliche Preise entstehen wird und der Kunde (m/w) nun recherchieren und seine Apotheke danach wählen kann.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 19.10.2016




Geburtstagsfeier mit Zechpreller?:


Wie das Amtsgericht Augsburg am 14. Juni 2017 mit der Pressemitteilung 11/17 mitteilte, war ein Streit über eine Getränkerechnung maßgebend.


Gaststätte in Friedberg:
Der Beklagte feierte seinen Geburtstag in einer Gaststätte in Friedberg. Hier wurde von den Gästen sehr viel getrunken, zu später Stunde auch zahlreiche Schnäpse.


Rechnung: 2.000.-€
Die anschließende Rechnung von fast 2.000 €, die weit überwiegend die Getränke betraf, wollte der Beklagte aber nicht vollständig zahlen. Nach seiner Meinung hätten die Gäste nicht so viel getrunken.


Klage:
Der Gastwirt (Kläger) verklagte seinen ehemaligen Gast und Vertragspartner daher vor dem Amtsgericht Augsburg auf Zahlung der restlichen 430 Euro.


Urteil:
Das Gericht wies die Klage ab. Der Gastwirt konnte nicht beweisen, dass alle in Rechnung gestellten Getränke den Gästen auch serviert wurden.

Denn der Gastwirt legte im Prozess nur eine zusammengefasste Strichliste der Getränke vor. Auf dieser hatte er die ursprünglichen Strichlisten der Bedienungen übertragen und den Preis für die Getränke zusammengerechnet. Diese Liste hatte der Kläger aber ohne Zeugen und zwar selbst angefertigt.

Die ursprünglichen Strichlisten, die von den Bedienungen geführt wurden, waren nicht mehr da.


Nach Urteil des Gerichts hätte er diese aber zum Beweis dafür aufheben müssen, dass seine Rechnung richtig ist. Was nicht vor den Gästen und sogar ohne die Bedienungen geschrieben wird, ist dagegen nicht nachvollziehbar und kann auch nicht als Beweis dienen.

Quelle:
Rechtskräftiges Urteil AG Augsburg vom 18. Mai 2017, Az: 71 C 4126/16, https://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/a/presse/archiv/2017/05795/index.php

Fazit:
Schnaps ist Schnaps und Strichliste ist Strichliste. Bitte immer genau Buch- bzw. Beweis führen!

Rechtsanwalt Robert Uhl, 19.06.2017




Rundfunkbeitrag ist zu zahlen:


Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) urteilte am 18. Juli 2018 (Aktenzeichen: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17), dass die Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen verfassungsgemäß sind.

Gemäß Pressemitteilung des BVerfG Nr. 59/2018 vom 18. Juli 2018 war zu lesen, dass weiterhin die „GEZ-Gebühren“ bezahlt werden müssen. Nur mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Grundgesetz) nicht vereinbar ist, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist.

War in der Bevölkerung die Hoffnung groß, dass sich die Rundfunkbeitragssituation ändern wird, wurde dies enttäuscht, da das BVerfG Großteiles mit der bisherigen Beitragszahlungsverpflichtung einverstanden ist.

Wesentlich wurde ausgeführt:

1.) Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich entspricht dem Grundgesetz.
2.) Bei Zweitwohnungen verstößt die Beitragsbemessung gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit.
3.) Im nicht privaten Bereich verstoßen weder die Beitragspflicht für Betriebsstätten noch die Beitragspflicht für nicht zu ausschließlich privaten Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit.
4.) Im Übrigen ist die Rundfunkbeitragspflicht verfassungsgemäß.

Quelle:
www.bundesverfassungsgericht.de; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html; Urteil vom 18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17

Fazit:
1.) Leider hat sich zum Rundfunkbeitrag nichts Wesentliches getan und die öffentlich-rechtlichen Sender bekommen weiterhin immer noch sehr viel Geld von der Bevölkerung.
2.) Der Gesetzgeber hat zu den Zweitwohnungen bis spätestens zum 30. Juni 2020 eine neue Regelung vorzustellen.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 19.07.2018




Keine Gebühren/Kosten beim Selbstausdrucken von Eintrittskarten::


Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte mit Urteil vom 23.08.2018 fest, dass keine zusätzlichen Gebühren bzw. Kosten für den Selbstausdruck von Eintrittskarten verlangt werden dürfen, außer der Anbieter würde konkret nachweisbare Mehrkosten belegen.

Fall:
Ein Online-Händler hatte für seine Kunden die Möglichkeit angeboten, neben dem postalischen Versand, die Eintrittskarten als "ticketdirect" zu bestellen. Dabei wurden die Tickets nicht per Post zugeschickt, sondern nach elektronischer Übermittlung konnte der Kunde (m/w) an seinem Computer die Tickets selbst ausdrucken. Obwohl für den Anbieter dabei keine Material- und keine Portokosten angefallen sind, forderte er für die „Selbstausdruck-Variante“ einen Kostenbeitrag in Höhe von 2,50 Euro.

Entscheidung des BGHs:
Die Ticketvermittlung über "ticketdirect" dient überwiegend dem Interesse des Anbieters und gehört schon zur Grundleistung, die bereits mit dem Ticketpreis abgegolten wird. Die Berechnung dieser Kosten weicht vom gesetzlichen Leitbild der Unentgeltlichkeit der nebenvertraglich geschuldeten Übermittlung / Versendung der Eintrittskarte ab und stellt eine unangemessene Benachteiligung des Käufers gem. § 307 Abs.2 Nr.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar.


Darüber hinaus sind auch keine weiteren Material- und Versandkosten angefallen. Weitere konkret erstattungsfähige Aufwendungen des Anbieters konnte das Gericht auch vor dem Hintergrund der darüber hinaus berechneten Gebühren und vorgehaltenen Infrastruktur nicht erkennen. Die festgelegte pauschale Summe von 2,50 Euro ist damit nicht zulässig.


Darüber hinaus wurde ein unzulässiges Entgelt in Höhe von 29,90 Euro für einen "Premiumversand inkl. Bearbeitungsgebühr" beim Anbieter gesehen, denn dieser durfte eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in dieser Höhe für den Versand nicht verlangen, da die Kunden damit nicht erkennen können, welche zusätzliche Leistung hiermit bezahlt werden sollen. Diese Klausel ist intransparent.

Quelle:

Urteil des BGH vom 23.08.2018, Az. III ZR 192/187, https://www.verbraucherzentrale.nrw/urteilsdatenbank/digitale-welt/eventim-bgh-kippt-agbklauseln-zu-premiumversand-und-printhome-14063 mit Link zum Urteil

Fazit:
Nicht alle Kosten oder Preiserhöhungen, gerade im Online-Geschäftsbereich, sind zu bezahlen. Die Transparenz und Vertragseinbeziehung muss immer gegeben sein. So ist nicht verwunderlich, dass z.B. eine Preiserhöhung, welche nur über eine Mitteilung im Kundenportal erfolgte, rechtswidrig ist, siehe OLG Frankfurt/Main vom 19.10.2017, Az. 6 U 110/17.

Robert Uhl Rechtsanwalt, 19.10.2018




Rechtliche Informationen zur Corona-Pandemie:


Der Coronavirus ist derzeit in unserer Gesellschaft und in entsprechenden Diskussionen prägend, wobei einige rechtliche Hinweis gegeben werden dürfen:

A.) Verfügungen des Staates:


1.) Die Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie sind gemäß Verfügung des Bayerischen Staatsministeriums vom 16.03.2020 zu beachten.


Diese Allgemeinverfügung finden Sie unter: https://www.augsburg.de/umwelt-soziales/gesundheit/coronavirus/infos-fuer-unternehmen mit dem Link: >>Verfügung des Bayerischen Staatsministerium vom 16. März

2.) Diese Allgemeinverfügung wurde am nächsten Tag (17.03.2020) angepasst bzw. geändert, wobei Sie den Inhalt unter https://www.augsburg.de/umwelt-soziales/gesundheit/coronavirus/infos-fuer-unternehmen mit dem Link: >> Änderung der Allgemeinverfügung vom 17. März finden.

B.) Informationen und Hilfestellungen für Unternehmer:

1.) Die Stadt Augsburg bietet unter der Rufnummer 0821 324-2777, im Zeitrahmen Montag bis Donnerstag 8–18 Uhr, Freitag 8–15 Uhr eine Hotline an.

2.) Soforthilfe Corona:
Unter dem Link https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/ können Unternehmen Soforthilfen beantragen, wobei ein Förderantrag zu stellen ist. Bitte beachten Sie, dass bei diesem Förderantrag die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpass von Ihnen bestätigt werden muss. Die Richtigkeit muss auch nochmals mit einer Versicherung an Eides statt bestätigt werden. Hier sollten keine fehlerhaften Behauptungen bestätigt werden, da gemäß § 156 Strafgesetzbuchs eine „Falsche Versicherung an Eides Statt“ eine Straftat darstellt (mit Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe).

C.) Informationen und Hilfestellungen für Bürger (m/w/d):


1.) Die Stadt Augsburg bietet unter der Telefonnummer 0821 324-4444 Hilfestellungen bei entsprechenden Fragen zum Virus an.

2.) Aktuelle Entwicklung:
Stand 19. März, 9:05 Uhr sind 34 Fälle in Augsburg bestätigt, siehe Quelle:
https://www.augsburg.de/aktuelles-aus-der-stadt/detail/aktuelle-informationen-zum-coronavirus-in-augsburg

3.) Kurzarbeitergeld:
Wenn ein Arbeitgeber (m/w/d) aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können die betroffene Arbeitnehmer (m/w/d) Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss aber vom Arbeitgeber beantragt werden. Nähere Informationen über
https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

4.) Schutzmöglichkeiten:
Jeder kann sich und andere schützen, aber auch dazu beitragen, die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, wobei die Stadt Augsburg empfiehlt:
Abstand halten, Menschenansammlungen meiden, Öfter zu Hause bleiben. Regelmäßig lüften, Enge Begrüßungsrituale vermeiden, Hände regelmäßig gründlich mit Seife waschen, Husten- und Niesetikette einhalten, Nicht notwendige Reisen absagen oder verschieben und Risikogruppen durch Familien- und Nachbarschaftshilfe versorgen
Quelle:
https://www.augsburg.de/umwelt-soziales/gesundheit/coronavirus/vor-infektionen-schuetzen

5.) Die Stadt Augsburg hat unter „FAQs“ noch zu zahlreichen weiteren Fragen einen Antwortkatalog vorbereitet, welche hier aufgrund des Umfangs nicht näher dargestellt werden können, doch der Link hierzu lautet:
https://www.augsburg.de/umwelt-soziales/gesundheit/coronavirus/infos-fuer-unternehmen

6.) Gerichte:
Derzeit sind die Gerichte nicht von flächendeckenden Schließungen betroffen, um den Rechtsstaats aufrecht zu erhalten, wie auch die innere Ordnung und den Rechtsfrieden. Die Rechtsanwaltskammer München (Stand: 19.03.2020) hat
a) zum Amtsgericht Augsburg mitteilt:
Die Beratungshilfestelle in Zivilsachen, die Grundbucheinsichtsstelle
und der Bürgerservice in Nachlasssachen
ist vorübergehend für den Parteiverkehr
geschlossen. Der Parteiverkehr auf den Rechtsantragstellen
wird auf unaufschiebbare, eilbedürftige
Anliegen beschränkt. Termine in Nachlass- und Betreuungssachen
werden auf das notwendigste Maß reduziert. (Stand 18.03.2020)
b) zum Landgericht Augsburg dargestellt:
Der Justizbetrieb bleibt aufrechterhalten. Der Publikumsverkehr wird auf das Nötigste beschränkt. (Stand 18.03.2020)
c) zum Bay. Verwaltungsgericht Augsburg aufgezeigt:
Der Sitzungsbetrieb ist bis zum 31.03.2020 eingestellt. Eilverfahren werden durchgeführt. (Stand 18.03.2020)

Fazit:
Beachten Sie obige Infos und bleiben Sie gesund

Ihr
Rechtsanwalt Robert Uhl




Bayerischer Bußgeldkatalog zur „Corona-Pandemie“:


Die bayerische Staatsregierung, genauer hier Ministerialdirektor Karl Michael Scheufele und Ministerialdirektor Dr. Winfried Brechmann haben am 27.03.2020 die „Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege vom 27. März 2020, Az. C2-2101-2-7 und Z6a-G8000-2020/122-154“ in Kraft gesetzt.

Hier finden Sie im Teil 2 einen umfangreichen Ordnungswidrigkeitenkatalog, wonach beispielhaft die Nr. 1 aufgezeigt wird.

Lfd. Nr.

Norm

Verstoß

Adressat des Bußgeldbescheids

Regelsatz in Euro

1

§ 1 Abs. 2 Satz 1 VO

Öffnung eines Gastronomiebetriebes bzw. Abgabe von Speisen und Getränken, soweit keine Abgabe von mitnahmefähigen Speisen

Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)

5.000,00 Euro

Quelle: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-159/

So soll nach Nummer 1 bei einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 VO ein Bußgeld von 5.000.- € zu zahlen sein. Wo ist die maßgebliche Norm § 1 Abs. 2 Satz 1 VO zu finden?

Diese „VO“ ist eine Verordnung und lautet Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 24. März 2020.

 Diese VO ist zu finden unter:

https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=2ahUKEwjNpLXRrMToAhVI_CoKHWz4DOkQFjAAegQIARAB&url=https%3A%2F%2Fwww.verkuendung-bayern.de%2Ffiles%2Fbaymbl%2F2020%2F130%2Fbaymbl-2020-130.pdf&usg=AOvVaw3MPUG387NDGtput6tXLt8T

In § 1 Abs. 2 Satz 1 VO steht:

„Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art.“

Problematisch könnte u.a. nun sein, dass der Bussgeldkatalog aufgrund einer „Gemeinsamen Bekanntmachung“ veröffentlicht wurde.

Hier wird in die Rechte der Bürger (m/w/d) eingegriffen, wonach die Gerichte (nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid) klären müssen, ob eine „Gemeinsame Bekanntmachung“, welche kein Gesetz oder Verordnung darstellt, als Rechtsgrundlage ausreicht.

Siehe hier z.B. die sehr häufig vorkommenden Ordnungswidrigkeitenverfahren im Straßenverkehr. Es kann z.B. ein Verstoß gegen das Überholverbot (mit Sachbeschädigung) mit ein Bußgeld von 300 € (mit einem Monat Fahrverbot) geahndet werden, gem. Nr. 19.1.2 der Anlage zu § 1 Absatz 1 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Hier ist damit die Ordnungswidrigkeit mit der genauen Zahlungshöhe über eine Verordnung geregelt.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/BJNR049800013.html

Fazit:

Die Corona-Pandemie wird noch einige rechtlich wichtige Fragen aufwerfen. Wobei schon jetzt die bekannte ehemalige Bundesjustizministerin Frau Sabine Leutheusser-Schnarrenberger am 31.03.2020 in einem Gastkommentar im Handelsblatt u.a. mitteilte:

„Zugleich ist der Umgang mit dem Virus ein Stresstest für unsere Grundrechte und unsere Verfassung. Mit dem Lockdown erleben wir gerade den größten kollektiven Grundrechtseingriff in der deutschen Nachkriegsgeschichte.“

Quelle: https://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastkommentar-die-coronakrise-ist-ein-stresstest-fuer-die-grundrechte-und-die-verfassung/25699392.html

Rechtsanwalt Robert Uhl, 31.03.2020




Vertragsrechtliche Auswirkungen der Corona-Pandemie:


Zum 01.04.2020 wurden gem. Art. 240 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie verabschiedet, wobei u.a. folgende Inhalte nun in Kraft getreten sind.

Wesentliches Dauerschuldverhältnis:
Bei wesentlichen Dauerschuldverhältnissen mit Verbrauchern, welche vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden, besteht ein Leistungsverweigerungsrecht, wonach die Verbraucher (m/w/d) Leistungen in Anspruch nehmen können, ohne die Gegenleistung (hier: Zahlung) zu erbringen, wenn ohne diese Maßnahmen durch die Corona-Pandemie ein angemessener Lebensunterhalt nicht mehr erreicht werden kann.

Wie lange ist dies möglich?
Derzeit ist dies bis zum 30.06.2020 erlaubt.

Was sind wesentliche Dauerschuldverhältnisse?
Dies sind Verträge über die Daseinsvorsorge z.B. über die Lieferung von Wärme, Strom oder Gas. Nicht aber der Fitnessvertrag!

Gilt der Schutz auch für Unternehmen?
Ja, gem. § 1 Absatz 2 Art. 240 EGBGB grundsätzlich auch bei Kleinstunternehmen. Dies sind Unternehmen, mit bis zu 9 Beschäftigten (w/m/d) und einem Umsatz oder Bilanzsumme bis 2 Mio. Euro im Jahr.

Wann gelten diese Regelungen nicht?
Wenn diese Leistungsverweigerung für den Gläubiger (hier: den/die Anspruchsteller/in, die das Geld begehren) unzumutbar ist.
Ebenso kommt dies nicht bei Miet-/Pacht-/Darlehens- und Arbeitsverträgen zur Anwendung.

Regelung bei Miet-/Pachtverträgen:
Wenn im Zeitraum 01.04.2020 bis 30.06.2020 der Mieter (m/w/d) die Mietzahlung aufgrund eigener extremer Auswirkung der Corona-Krise nicht leisten kann, darf er diesem Zeitraum nicht gekündigt werden.

Aber Achtung:
Nach dem 30.06.2020 muss der Verbraucher (m/w/d), das Kleinunternehmen oder die Mietpartei die offene Forderung z.B. die nichtbezahlten Mieten nachzahlen! Dies soll dann wohl über Ratenleistungen möglich sein.

Regelung zum Darlehensrecht:
Zwischen dem 01.04.2020 und 30.06.2020 werden Ansprüche auf Rückzahlung, Zinsen oder Tilgungsleistungen mit Eintritt der Fälligkeit grundsätzlich drei Monate gestundet.

Das Gesetze, hier Art. 240 EGBGB finden Sie z.B.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG030206360

Fazit:
Der wirtschaftliche Druck wird damit ein wenig genommen, doch ein Geschenk ist dies nicht. Nach dem 30.06.2020 beginnt die Rückzahlung!

Robert Uhl, Rechtsanwalt, 04.03.2020

 






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